{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00156_26-08-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213188&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bc5484229d24bfe9172748c376c119c8"}, "Num": [" VB.2013.00156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "verwaltungsrechtliche Massnahmen | [Im Restaurant des Beschwerdef\u00fchrers wurde einer 15-j\u00e4hrigen Testperson ein alkoholisches Getr\u00e4nk verkauft, woraufhin die Verwaltungspolizei ihn (kostenpflichtig) zur Einhaltung seiner Pflichten ermahnte.] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Sowohl im Patent zur F\u00fchrung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank als auch in \u00a7 25 Abs. 2 f. GastgewerbeG und \u00a7 48 Abs. 6 GesG wird der Verkauf und die kostenlose Weitergabe von Alkohl an Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren verboten (E. 3). Nach \u00a7 48 Abs. 7 GesG k\u00f6nnen Gemeinden (wie auch der Kanton) die Einhaltung des Alkoholabgabeverbotes unter anderem kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingesch\u00e4ften betrauen (E. 4.2). Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis hin zum Patententzug k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. F\u00fcr das Straf- und das Verwaltungsverfahren ist daher getrennt und aus verschiedenen Winkeln zu pr\u00fcfen, ob die Testk\u00e4ufe zul\u00e4ssig bzw. die Erkenntnisse daraus verwertbar sind (E. 4.4). F\u00fcr die Testverk\u00e4ufe und daraus resultierende verwaltungsrechtliche Massnahmen besteht mit \u00a7 48 Abs. 7 GesG eine ausdr\u00fcckliche und spezifische Grundlage. Unerheblich ist dabei, dass die Bestimmung nicht im Gastgewerbegesetz, sondern in dem bei weitertem Geltungsbereich die Gastronomie mitumfassenden Gesundheistgesetz enthalten ist. Es ist von der Zul\u00e4ssigkeit der Testk\u00e4ufe im Verwaltungsverfahren auszugehen (E. 4.6). Hier liegt eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Anordnung vor, die nicht zu beanstanden ist (E. 4.8). Die auferlegte Geb\u00fchr h\u00e4lt sich innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmens und erscheint \u00fcberdies in ihrer H\u00f6he nicht als rechtsverletzend (E. 4.9). Dem Beschwerdef\u00fchrer werden die Kosten auferlegt und es steht ihm keine Parteientsch\u00e4digung zu (E. 5.2). Sodann bleibt dem Beschwerdegegner eine Parteientsch\u00e4digung verwehrt (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:14", "Checksum": "cd6e5a772c67fe0f8e3a7c90d0286c3c"}