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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00157
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
alle vertreten RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zulagen
für Nacht- und Sonntagsarbeit während der Ferien,
hat sich ergeben:
I.
A, B, C, D, E und F sind bei den Verkehrsbetrieben Zürich
(VBZ) angestellt. Sie arbeiten dort als Bus- oder Tramführer bzw. Kundenberater
und leisten regelmässig Schichtdienst. Für Nacht- und Sonntagsarbeit erhalten
sie Zulagen, welche ihnen während der Ferien nicht ausbezahlt werden.
Am 5. Dezember 2005 entschied das Bundesgericht in
einer privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeit Folgendes: Werden die zusätzlich
zum Grundlohn als Ausgleich für Nacht-, Wochenend- sowie Feiertagsarbeit
erbrachten Leistungen regelmässig und während einer gewissen Dauer ausgerichtet,
so sind sie bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes nach Art.
329d Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu berücksichtigen (BGE
132 III 172 [= Pra 95/2006 Nr. 147] E. 3).
Dieses Urteil bewog den Zürcher Gemeinderat M und vier
Mitunterzeichnende, am 3. Oktober 2007 in einer Motion eine Anpassung des
städtischen Personalrechts an die privatarbeitsvertragliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu verlangen; dieser politische Vorstoss ist nach wie vor hängig.
Am 26. Mai 2011 forderten A, B, C, D, E und F die VBZ auf,
ihnen für die Jahre 2006 bis 2011 ein zusätzliches Schichtarbeitsferienentgelt
im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachzuzahlen. Mit Verfügungen
vom 22. August 2011 wies der Direktor der VBZ dieses Gesuch ab.
Dagegen liessen A, B, C, D, E und F am 29. September
2011 beim Stadtrat von Zürich gemeinsam stadtinternen Rekurs bzw. Einsprache im
Sinn von Art. 66 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970
(AS 101.100) erheben. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 wies der
Stadtrat das Rechtsmittel ab.
II.
Am 27. Juni 2012 liessen A, B, C, D, E, und F an den
Bezirksrat Zürich rekurrieren. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom
14. Februar 2013 ab.
III.
A, B, C, D, E und F liessen am 8. März 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 14. Februar
2013 […] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern
ein zusätzliches Entgelt für die bezahlten Ferien im Jahr 2011 und die 5
vorangehenden Dienstjahre im Umfang ihrer jeweils durchschnittlichen
monatlichen Entschädigung für geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
14. Februar 2013 […] aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 2./3. April 2013
auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 10. April 2013, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss §
70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa auf dem
vorliegenden Gebiet des Personalrechts können beim Verwaltungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer 1 fordert Fr. 3'134.-, der Beschwerdeführer 2
Fr. 2'764.15, der Beschwerdeführer 3 Fr. 3'039.47
(Fr. 701.42 + Fr. 2'338.05), der Beschwerdeführer 4
Fr. 2'232.80, der Beschwerdeführer 5 Fr. 1'989.95 und die
Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'482.15. Es kann offenbleiben, ob diese Beträge
für die Bestimmung des Streitwertes zusammenzurechnen sind. Denn der
Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 14'642.52 liegt in jedem Fall unter den
personalrechtlich massgeblichen Schwellenwerten von Fr. 15'000.-
(Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), Fr. 20'000 (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG) und Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG).
1.3 Gemäss
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG werden Beschwerden, deren
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, durch die Einzelrichterin oder
den Einzelrichter behandelt. Da sich indessen vorliegend Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Beschwerde gestützt auf § 38b
Abs. 2 VRG in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100) regelt den
Lohnanspruch der Angestellten in den Art. 47–67 PR. Gemäss
Art. 47 PR richtet sich der Lohn der Angestellten nach dem
Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung sowie nach Leistung
und Verhalten. Für besondere Beanspruchungen oder Inkonvenienzen, die mit dem
Lohn nicht abgegolten sind, kann der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete
Instanz besondere Vergütungen ausrichten (Art. 58 Satz 1 PR).
Der Stadtrat regelt unter anderem die Entschädigungen für Nacht-, Sonntags-,
Feiertags- und Bereitschaftsdienst (Art. 58 Satz 2 PR). Gestützt
auf Art. 58 Satz 2 PR erliess der Stadtrat von Zürich
Art. 176 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das
Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 27. März 2002 (AB PR,
AS 177.101). Die ersten beiden Absätze von Art. 176 AB PR
umschreiben, wann Nacht- und Sonntagsarbeit vorliegt; ausserdem legen sie die Höhe
der Vergütung fest. Für den vorliegenden Rechtsstreit massgeblich ist
Art. 176 Abs. 7 Satz 1 AB PR, der wie folgt lautet:
"Die Vergütungen gemäss [Art. 176] Abs. 1 und 2 [AB PR] werden
nur für tatsächlich geleistete Dienste ausgerichtet." Von diesem Grundsatz,
dass lediglich effektive erbrachte Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich entschädigt
wird, gibt es Ausnahmen. So werden unter anderem Angestellten, die überwiegend
Nacht- und Sonntagsarbeit leisten, bei längeren Absenzen vom Schichtbetrieb
infolge von Mutterschaftsurlaub, Krankheit und Unfall die Vergütungen für
Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss [Art. 176] Abs. 1 und 2 [AB PR]
ab dem achten Kalendertag mit den übrigen Lohnzahlungen weiter ausgerichtet,
wenn die oder der Angestellte ein ärztliches Zeugnis vorlegt; die Vergütungen
bestimmen sich nach den im Durchschnitt der letzten zwölf Monate ausgerichteten
Vergütungen (Art. 176 Abs. 8 AB PR).
3.
3.1 Wie
bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, ist die oben dargestellte Regelung Gegenstand
eines politischen Vorstosses. Am 3. Oktober 2007 reichten der Zürcher
Gemeinderat M und vier Mitunterzeichnende eine Motion ein. Darin wurde der
Stadtrat beauftragt, dem Gemeinderat eine Vorlage zur Revision des
Personalrechts mit folgendem Inhalt zu unterbreiten: "Bei regelmäßiger
Schichtarbeit besteht auch während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei
Krankheit und Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen
Arbeitsverhinderungen Anspruch auf die durchschnittlich anfallenden Nacht-,
Sonn- und Feiertagszuschläge." Zur Begründung hält die Motion unter
Verweis auf BGE 132 II 172 fest, es gebe für die
Beschwerdegegnerin keinen Grund, in dieser Frage hinter der privatrechtlich
zwingenden und in anderen öffentlichen Verwaltungen üblichen Praxis zurückzubleiben.
Die neue Regelung könne in einen neuen Absatz von Art. 70 oder
Art. 58 PR aufgenommen werden.
3.2 Am
19. März 2008 erklärte sich der Stadtrat bereit, die Motion in der Form
eines Postulats umzusetzen. Der Gemeinderat lehnte am 13. Januar 2010 die
beantragte Umwandlung der Motion in ein Postulat ab und überwies die Sache als
dringliche Motion an den Stadtrat. Dieser beschloss am 14. Juli 2010, die
Motion nicht umzusetzen und deren Abschreibung in einer separaten Weisung zu
beantragen. Zur Begründung führte der Stadtrat unter anderem aus, das
Ausrichten der Nacht- und Sonntagszulagen während der Ferien oder Krankheit
hätte einen grossen administrativen Mehraufwand zur Folge. Mit Weisung vom
6. Januar 2012 beantragte der Stadtrat dem Gemeinderat, die Motion betreffend
Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit abzuschreiben. Der
Gemeinderat lehnte am 5. September 2012 die Abschreibung ab und räumte dem
Stadtrat eine Nachfrist von zwölf Monaten ein, um eine Vorlage zur Motion
auszuarbeiten.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren um Ausrichtung einer Zulage für
Nacht- und Sonntagsarbeit während der Ferien wie folgt: Der Stadtrat habe gestützt
auf die allgemein gehaltene, formell-gesetzliche Grundlage im Personalrecht
eine restriktive Entschädigungsordnung für Nacht- und Sonntagszuschläge
erlassen. Diese wirke sich zulasten der sozial schwächeren Partei aus. Die
Regelung sei nicht nur restriktiv, sondern überdies auch unüblich. Sie stehe im
Gegensatz zur bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 329d Abs. 1 OR,
den entsprechenden Bestimmungen des Kantons sowie anderer wichtiger öffentlichrechtlicher
Arbeitgeber wie der SBB und der Post.
4.2 Von der
fraglichen Regelung sind sämtliche in der Nacht und an Feiertagen arbeitende
Angestellten der Beschwerdegegnerin betroffen. Schichtdienst wird auch von
hochqualifizierten (und entsprechend gutbezahlten) Fachkräften geleistet; zu
denken ist etwa an den Medizinalbereich oder die Überwachung technisch
komplexer Systeme wie diejenigen der städtischen Versorgungsbetriebe. Somit
kann von einer sich primär zulasten finanziell schlecht gestellter Angestellter
auswirkenden Bestimmung nicht die Rede sein. Ob andere öffentlichrechtliche
Arbeitgeber im Kanton Zürich eine zusätzliche Entschädigung ausrichten, ist
ebenfalls bedeutungslos: § 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (LS 131.1) räumt den Gemeinden (und damit der
Beschwerdegegnerin) die Befugnis ein, ihr Personalrecht autonom zu regeln.
5.
5.1 Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die fragliche Ausgestaltung des Personalrechts
verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). So erhalte Personal,
welches nie Nacht- und Sonntagsarbeit leiste, während der Ferien den normalen,
durchschnittlichen Lohn bezahlt. Demgegenüber bekomme Personal, welches
regelmässig solchen Dienst leiste, nicht den durchschnittlichen Lohn vergütet,
in welchem auch die Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit enthalten wäre.
Für diese Ungleichbehandlung sei keine Rechtfertigung ersichtlich.
5.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1). Die öffentliche
Hand muss sich bei der Lohnberechnung von sachlichen Kriterien leiten lassen.
Sie braucht indessen die Löhne ihrer Mitarbeitenden, welche unterschiedliche
Funktionen ausüben, nicht nach exakt derselben Methode festzusetzen. Insofern
besteht kein Anspruch auf einen abstrakt gleichen "Durchschnittslohn".
Art. 176 Abs. 1 f. AB PR entschädigt die Angestellten
der Beschwerdegegnerin mit einem zusätzlichen Betrag für in der Nacht und an
Sonntagen geleistete Arbeit. Mit diesen Zahlungen sollen die Nachteile solcher
Einsätze ausgeglichen werden. Zu denken ist diesbezüglich insbesondere an die
bei Schichtarbeit eingeschränkte Möglichkeit, in der Freizeit Sozialkontakte zu
pflegen. Während der ohnehin arbeitsfreien Ferien müssen die Angestellten keine
solchen Nachteile erdulden. Insofern besteht durchaus ein sachlicher Grund
dafür, bloss faktisch geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit zu entschädigen.
Auch die in Art. 176 Abs. 8 AB PR festgesetzte
(Gegen-)Ausnahme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Diese
Bestimmung sieht vor, dass Angestellte, die überwiegend Nacht- und
Sonntagsdienst leisten und infolge von Mutterschaftsurlaub, Krankheit und
Unfall länger als acht Tage am Arbeitsplatz fehlen, Anspruch auf die entsprechende
Vergütung haben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, handelt es sich
hier um ausserordentliche Abwesenheiten, die – anders als die alljährlichen Ferien
– nicht vorhersehbar sind. Wird überwiegend Nacht- und Sonntagsarbeit
geleistet, hinterlässt der Wegfall der in Art. 176
Abs. 1 f. AB PR vorgesehenen Zulagen eine grössere Lücke im
Haushaltsbudget als bei Mitarbeitenden, die lediglich sporadisch Nacht- und
Sonntagsarbeit leisten. Es besteht damit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung;
das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ist folglich
nicht verletzt.
6.
6.1 Weiter
stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dem Stadtrat fehle die
Kompetenz, lediglich für tatsächlich geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit eine
zusätzliche Vergütung vorzusehen. Wichtige Rechtssätze seien gemäss
Art. 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(LS 101) in einem formellen Gesetz zu regeln. Dies gelte besonders für unübliche
Normen. Vorliegend sei eine ungewöhnliche, vom schweizerischen Arbeitsrechtsstandard
abweichende Regelung getroffen worden, die sich in rechtsungleicher Art und
Weise zulasten der sozial schwächeren Partei auswirke. Wenn während der Ferien
nicht der durchschnittliche Lohn ausbezahlt werden soll, müsse dies mit
hinreichender Bestimmtheit in einem formellen Gesetz, mithin in der
Delegationsnorm, geregelt sein. Folglich hätte vorliegend bereits
Art. 58 PR den Ausschluss einer zusätzlichen Entschädigung für Nacht-
und Sonntagsarbeit während der Ferien vorsehen müssen.
6.2 Art. 58
Satz 2 PR hält den Stadtrat an, unter anderem die Entschädigungen für
Nacht- und Sonntagsarbeit zu regeln. Dieser Rechtsetzungsauftrag ist im
Zusammenhang mit Art. 58 Satz 1 PR zu lesen: Nach dieser
Bestimmung kann der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Instanz für besondere
Beanspruchungen oder Inkonvenienzen besondere mit dem Lohn nicht abgegoltene
Vergütungen ausrichten. Unter einer sogenannten Inkonvenienzentschädigung ist eine
Zahlung zu verstehen, die Unannehmlichkeiten infolge erschwerter oder lästiger
Arbeitsbedingungen ausgleicht. Zu diesen Unannehmlichkeiten zählt insbesondere
auch das Leisten von Schichtarbeit. Art. 58 Satz 1 PR ist als
Kann-Bestimmung formuliert. Entsprechend liegt es im Ermessen des Stadtrates,
für welche Inkonvenienzen und in welcher Höhe er solche Entschädigungen
zusprechen will. Art. 58 PR vermittelt daher keinen zwingenden
Anspruch auf Nacht- und Sonntagszulagen auch während der Ferien. Bezeichnenderweise
wurde denn auch in der an den Stadtrat überwiesenen Motion vom 3. Oktober
2007 der Erlass eines entsprechenden neuen Absatzes von Art. 58 PR
gefordert. Das Stadtzürcher Parlament ist mit anderen Worten ebenfalls der
Auffassung, dass die bisherige Regelung von Art. 58 PR keine
genügende Grundlage für das Ausrichten der fraglichen Zahlungen bildet.
7.
7.1 Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, grundlegende Bestimmungen des
Obligationenrechts, wie vorliegend Art. 329d Abs. 1 OR, seien
Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze. Als sog. "Minimal Standards"
würden sie zum Schutz des Arbeitnehmenden stets Geltung beanspruchen; dies sei
von Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Die Bezahlung des gewöhnlichen bzw.
durchschnittlichen Lohns während der Ferien soll den Arbeitnehmenden
ermöglichen, sich ohne Lohneinbussen zu erholen. Dieser Anspruch habe sich
nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Personalrecht des Kantons Zürich sowie
bei andern bedeutenden Arbeitgebern wie bei den SBB und der Post durchgesetzt
und folglich zu einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz verdichtet. Ein
Unterschreiten von obligationenrechtlicher "Minimal Standards" sei
nur dann hinzunehmen, soweit die betreffende Materie insgesamt für den
Arbeitnehmer im öffentlichen Personalrecht vorteilhafter geregelt sei. Eine
solche vorteilhaftere Regelung sei vorliegend nicht ersichtlich. Damit sei von
Bundesrechts wegen während der Ferien der durchschnittliche Lohn weiterzubezahlen.
Die gegenteilige Regelung der Beschwerdegegnerin erweise sich als bundesrechtswidrig
und sei daher nichtig.
7.2 In der
(mittlerweile bereits etwas älteren) Literatur wird vereinzelt die Auffassung
vertreten, das Obligationenrecht gewährleiste ein minimales Schutzniveau für
die Arbeitnehmenden, welches auch bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverträgen
beachtet werden müsse. Die öffentliche Hand dürfe als Arbeitgeberin dieses
Minimum "als Kernbestand des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips" nur
dann ausser acht lassen, wenn das öffentliche Personalrecht für die zu entscheidende
Einzelfrage eine eigenständige, explizite Norm bereithalte oder wenn es die der
Einzelfrage übergeordnete Thematik ausgewogen regle. Dabei müsse es für den
Vorrang der öffentlichrechtlichen Einzelnorm überzeugende sachliche Gründe
geben. Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt seien, gelte das
obligationenrechtliche Minimum (Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal
Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 472;
ebenso, wenn auch mit etwas anderer Begründung, Martin Bertschi, Auf der Suche
nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Recht – Das Heranziehen ergänzend
anwendbarer Normen, besonders des Obligationenrechts, ZBl 105/2004,
S. 617 ff., 628–631).
7.3 Das
Bundesgericht hielt in einem vergleichbaren Fall fest, dass die Genfer
Verkehrsbetriebe nicht verpflichtet seien, den Ferienlohn in einer mit
Art. 329d Abs. 1 OR konformen Weise auszurichten (BGE 138 I
232 E. 6.1 und E. 7.2). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung sieht
das Bundesgericht davon ab, den Kantonen und Gemeinden das Einhalten irgendwelcher
obligationenrechtlicher "Minimal Standards" vorzuschreiben (BGr,
18. Januar 2013, 8C_358/2012, E. 7 in Verbindung mit E. 5.1). Ob
die Gemeinwesen des Kantons Zürich verpflichtet sind, bei der Ausgestaltung
ihres Personalrechts obligationenrechtliche "Minimal Standards" zu
beachten, kann vorliegend offenbleiben (ebenfalls offengelassen in VGr,
8. Februar 2012, VB.2011.00682, E. 3.3.3
Abs. 2). Der Ferienlohnanspruch steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Ferienanspruch und kann nicht getrennt von diesem beurteilt werden; es
ist insofern eine Globalbetrachtung vorzunehmen (in diesem Sinn auch
BGE 138 I 232 E. 7.2 mit Nachweis). Städtische Angestellte haben ab
Vollendung ihres 50. Altersjahres Anspruch auf fünf, ab Vollendung ihres
60. Altersjahres auf sechs Wochen Ferien (Art. 113 Abs. 1
lit. c und d AB PR). Damit stellt das städtische Personalrecht
ältere Arbeitnehmende besser als das private Arbeitsrecht, welches diesen Personen
bloss einen minimalen Ferienanspruch von vier Wochen einräumt (Art. 329a
Abs. 1 OR). Gemäss Art. 115 AB PR haben Angestellte im
Schichtbetrieb Anspruch auf jährlich drei zusätzliche arbeitsfreie Tage ab
Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 55. Altersjahr vollenden, und sogar
auf jährlich sechs zusätzliche arbeitsfreie Tage ab Beginn des Kalenderjahres,
in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. Das Obligationenrecht vermittelt
schichtdienstleistenden Arbeitnehmenden keinen derartigen Anspruch auf zusätzliche
arbeitsfreie Tage. Ferner räumt Art. 116 Satz 1 AB PR
Angestellten, welche während mehr als zweier Jahre pflegebedürftige Angehörige
betreuen und ihnen damit eine Spital- und Heimeinweisung ersparen, Anspruch auf
eine zusätzliche Ferienwoche ein. Im Obligationenrecht sind solche zusätzlichen
Ferienansprüche nicht vorgesehen. Angesichts all dieser Unterschiede kann die
Ferienregelungen der Beschwerdegegnerin nicht direkt mit derjenigen des
Obligationenrechts verglichen werden. Folglich können auch nicht irgendwelche
obligationenrechtliche "Minimal Standards" verletzt sein. Art. 176
Abs. 7 Satz 1 AB PR erweist sich damit als verfassungs- und
gesetzeskonform. Im Übrigen sei diesbezüglich auf den hängigen politischen
Vorstoss verwiesen. Es wird Sache der Legislative der Beschwerdegegnerin sein,
zu entscheiden, ob sie den städtischen Angestellten einen Anspruch auf Nacht-
und Feiertagszulagen auch während der Ferien einräumen will.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Da der Streitwert wie oben dargelegt weniger als
Fr. 30'000.- beträgt, werden gemäss § 65a Abs. 3
Satz 1 VRG keine Gerichtskosten erhoben. Die obsiegende
Beschwerdegegnerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das
Beantworten von Rechtsmitteln gehört mit zum angestammten Aufgabenbereich der
Beschwerdegegnerin. Dies schliesst eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten
zwar nicht von vornherein aus, lässt sie jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen,
wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt,
weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
10.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend
wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen
würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten
beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'550.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'650.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …