{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.03.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00160_06-03-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213912&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "776dd301be5ab8926b0f162f74ea21de"}, "Num": [" VB.2013.00160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenprojekt | Revisionsgesuch betreffend Strassenprojekt (Nach der Best\u00e4tigung eines Strassenprojekts durch das Bundesgericht verlangte die Eigent\u00fcmerin eines betroffenen Grundst\u00fccks aufgrund der Planung eines Neubaus der benachbarten SBB-Br\u00fccke vom Stadtrat von Z\u00fcrich eine Revision des Strassenprojekts. Dieser wies das Gesuch ab, ebenso der Regierungsrat den dagegen gerichteten Rekurs.) Rechtsgrundlagen der Revision (E. 2). Die Frage, ob nach bisheriger Rechtsprechung die Rekursinstanz oder \u2013 angesichts der weiteren Kognition als erste gerichtliche Instanz bzw. im Fall der Ermessens\u00fcberpr\u00fcfung \u2013 das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndige Revisionsinstanz ist, kann offenbleiben, da es in beiden F\u00e4llen eine materielle \u00dcberpr\u00fcfung vornehmen muss (E. 3). Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos (E. 4). Der Regierungsrat verzichtete als nichtgerichtliche Beh\u00f6rde zu Recht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung (E. 5). Er gab der Beschwerdef\u00fchrerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei beigezogenen Sitzungsprotokollen und verletzte damit ihren Geh\u00f6rsanspruch, was jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann (E. 6). Der Umstand, dass die SBB bereits w\u00e4hrend des Erstverfahrens zumindest eine Instandstellung der Br\u00fccke planten, stellt eine neue Tatsache dar, die der Beschwerdef\u00fchrerin im Erstverfahren nicht bekannt war und die sie daher nicht beibringen konnte (E. 7.2.1). Die inzwischen bekannten Pl\u00e4ne der SBB h\u00e4tten jedoch den Ausgang des Erstverfahrens nicht beeinflusst, denn die dort vom Bundesgericht gesch\u00fctzte Variantenwahl hing nicht entscheidend vom Zustand der Br\u00fccke oder von den h\u00f6heren Kosten im Zusammenhang mit einer allf\u00e4lligen Br\u00fcckenanpassung ab (E. 7.2.2). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:59", "Checksum": "8d270a5d260dcfca6765337929688733"}