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Geschäftsnummer: VB.2013.00164  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verbot der Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxis


Verbot der Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxis am Flughafen Zürich-Kloten

Im vorliegenden Massenverfahren rechtfertigte sich die amtliche Publikation der prozessleitenden Anordnungen im Amtsblatt (E. 2).
Nach den speziellen Regeln für Verfahren mit mehreren Beteiligten und mit Beteiligten ausländischen Wohnsitzes hatte das Verwaltungsgericht die Parteien aufzufordern, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Entsprechend den Bestimmungen für Verfahrensbeteiligte mit Wohnsitz im Ausland drohte es den 46 Beschwerdeführenden für den Säumnisfall Nichteintreten an. Würde dies in Massenverfahren anders gehandhabt, so würden die betreffenden Beschwerdeführenden gegenüber denjenigen ausserhalb eines Massenverfahrens ungerechtfertigt privilegiert. Das Nichteintreten auf die Beschwerden ist verhältnismässig (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bezeichneten keinen gemeinsamen Zustellempfänger bzw. Rechtsvertreter in der Schweiz, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Beschwerden einzutreten ist (E. 3.3). Im Übrigen rechtfertigt sich das Nichteintreten auf die Beschwerden auch mangels Leistung eines Prozesskostenvorschusses und wegen anderer prozessualer Mängel (E. 3.4).

Nichteintreten auf die Beschwerden
 
Stichworte:
AMTSBLATT
AUSLÄNDISCHER WOHNSITZ
KAUTION
MASSENVERFAHREN
NICHTEINTRETEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SÄUMNIS
TAXI
TAXIGEWERBE
VERTRETER
ZUSTELLUNGSDOMIZIL
Rechtsnormen:
§ 6a VRG
§ 6b VRG
§ 6b Abs. II VRG
§ 10 Abs. IV lit. b VRG
§ 15 Abs. II lit. a VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00164 ff.

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Juni 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.  

 

 

In Sachen

 

A,

46 Beschwerdeführende,

 

gegen

 

B,

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

und

 

Stadtrat Kloten,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Verbot der Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxis,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat Kloten wies mit Beschluss vom 21. August 2012 die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der gewerbsmässigen Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis zu neun Plätzen am Flughafen Zürich-Kloten sowie auf das Ergreifen entsprechender Massnahmen ab.

II.  

Dagegen rekurrierte die Beschwerdegegnerschaft beim Bezirksrat Bülach. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 7. Februar 2013 im Sinn der Erwägungen gut und stellte fest, dass die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis neun Personen ab dem Flughafen Zürich-Kloten widerrechtlich sei. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

III.  

Die eingangs im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden sowie einige weitere erhoben dagegen mit separaten Eingaben an unterschiedlichen Daten Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom 23. April 2013 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Publikation der Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich, um ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Ansonsten würde auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführenden nicht eingetreten, welche innert Frist keinen gemeinsamen Zustellempfänger oder Rechtsvertreter in der Schweiz bezeichnet hätten. Ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden der Verfahren VB.2013.00169, 171, 190 und 204 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift und den Beschwerdeführenden der Verfahren VB.2013.00190, 224, 226, 229, 232, 235, 238 und 250 dieselbe Frist zur Einreichung eines Auszugs aus dem Unternehmensregister an. Schliesslich setzte das Verwaltungsgericht sämtlichen Beschwerdeführenden eine Frist von 40 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Die Beschwerdeführenden kamen den genannten Aufforderungen nicht nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da diese nicht offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG sind, ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

Gemäss § 10 Abs. 4 lit. b VRG kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste. Dabei ist als Richtgrösse von zehn Personen auszugehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 58). Demnach rechtfertigte sich die Publikation der Präsidialverfügung vom 23. April 2013 im Amtsblatt, denn sie richtete sich an insgesamt 48 Beschwerdeführende. Überdies wurden diese einzeln vom Gericht mit Brief auf die vorgesehene Publikation im Amtsblatt hingewiesen. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 26. April 2013, sodass die zwanzigtägigen Fristen am 16. Mai 2013 und die vierzigtägige Frist am 5. Juni 2013 abliefen.

3.  

3.1 Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen (§ 6a Abs. 1 VRG). Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen (Abs. 2). Bezüglich des Begriffs "mehrere Personen" ist wiederum von einer Richtgrösse von zehn Personen auszugehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 3). Als inhaltlich gleich haben nicht nur inhaltlich identische Eingaben zu gelten; vielmehr genügt es, dass diesen Vorbringen derselbe Sachverhalt zugrundeliegt und dass sie dieselben Rechtsfragen beschlagen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 5). Nach § 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten (Abs. 2). Nichteintreten ist nur angebracht, wenn es sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).

3.2 Beinahe alle 46 Beschwerdeführenden luden die von der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee im Internet zur Verfügung gestellte Beschwerdeschrift herunter und reichten sie unverändert ein. Auch die übrigen Eingaben betreffen denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb inhaltlich gleiche Eingaben im Sinn von § 6a VRG vorliegen. Sodann haben sämtliche Beschwerdeführenden ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland. Demnach kommen die Regelungen von § 6a und § 6b VRG zur Anwendung, wonach das Verwaltungsgericht die Parteien aufzufordern hatte, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss § 6b Abs. 1 VRG drohte es den Beschwerdeführenden für den Säumnisfall das Nichteintreten an, denn diese Sanktion wird Verfahrensbeteiligten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ausserhalb eines Massenverfahrens regelmässig in Aussicht gestellt. Würde dies in Massenverfahren anders gehandhabt, so würden die betreffenden Beschwerdeführenden gegenüber denjenigen ausserhalb eines Massenverfahrens ungerechtfertigt privilegiert. Das Nichteintreten erweist sich als verhältnismässig, denn eine Zustellung an jeden einzelnen der 46 Beschwerdeführenden würde zeitlich und administrativ einen sehr grossen Aufwand bedeuten und das Verfahren übermässig verzögern, da die Zustellung auf diplomatischem Weg erfolgen müsste. Die amtliche Publikation sämtlicher Verfahrensschritte und des Endentscheids für 46 Beschwerdeführende wäre ebenfalls sehr aufwendig.

3.3 Nachdem die oben genannten 46 Beschwerdeführenden innert Frist keinen gemeinsamen Zustellempfänger oder Vertreter in der Schweiz bezeichnet haben, ist androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten.

3.4 Im Übrigen rechtfertigt sich das Nichteintreten auf die Beschwerden auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden keinen Prozesskostenvorschuss leisteten (vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VRG). Auf die betreffenden Beschwerden ist sodann auch mangels Einreichung der Originalunterschrift bzw. eines Auszugs aus dem Unternehmensregister androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren werden unter der Verfahrensnummer VB.2013.00164 vereinigt.

2.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   18'400.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.     1'380.--      Zustellkosten,
Fr.   19'780.--                  Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/46 auferlegt.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…