{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00179_18-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213256&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2304c8d45b4ac4df50129d06e2599f4d"}, "Num": [" VB.2013.00179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder haben gem\u00e4ss Art. 37 Abs. 2 AuG Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung haben, nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 62 vorliegen. Diese Voraussetzungen m\u00fcssen kumulativ erf\u00fcllt sein; fehlt es an einer Voraussetzung, besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (E. 2).  Als Bedingung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gem\u00e4ss Art. 33 Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (E 3.1). Das zeitliche Erfordernis der dreij\u00e4hrigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz (E. 3.3). Leben die Ehegatten ohne Kontakt drei Jahre voneinander getrennt, hat die Ehefrau zwei Scheidungsverfahren angestrengt und ist eine Kommunikation zwischen den Ehegatten nur noch \u00fcber Drittpersonen m\u00f6glich, kann nicht mehr von einer kurzfristigen Trennung wegen vor\u00fcbergehender Schwierigkeiten gesprochen werden. Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich dementsprechend, tortz seines subjektiv vorhandenen Ehewillens, nicht auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG berufen (E. 3.4). Ist die Beziehung zur Tochter nicht intakt und wird sie auch nicht tats\u00e4chlich gelebt, so ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht ber\u00fchrt (E. 4). Verweigert die Ehefrau dem Ehemann den Kontakt mit seiner Tochter, kann sich letzterer auch dann nicht auf die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, wenn er sich intensiv um einen solchen bem\u00fcht. Insbesondere dann nicht, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Interessen des Ehemannes bestehen. Mit dem fehlerhaften Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils l\u00e4sst sich kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begr\u00fcnden. Ebensowenig l\u00e4sst sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem \u00dcbereinkommen vom 20. November 1989 \u00fcber die Rechte des Kindes ableiten (E. 5) Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:55", "Checksum": "4f0f7149ac7341d2db840dc0f490e790"}