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VB.2013.00179
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben: I. A ein Staatsangehöriger der Republik Montenegro, heiratete am 12. Mai 2008 in Montenegro die 1987 geborene Landsfrau C, welche über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton E verfügt. Am 15. November 2008 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, letztmals verlängert bis 14. November 2010. Im Jahr 2010 wurde die gemeinsame Tochter D geboren, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist. Im Juli 2010 trennte sich das Ehepaar und A zog nach F, während seine Frau mit der Tochter im Kanton E verblieb. Am 25. Oktober 2010 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 27. Februar 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. II. Am 2. April 2012 erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Die Ehe Kalac/Ramovic wurde auf Initiative der Ehefrau am 19. März 2012 in Montenegro geschieden. Da dieses Urteil in der Schweiz nicht anerkannt wurde, machte A am 10. Oktober 2012 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht F anhängig. Am 8. Februar 2013 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Am 18. Februar 2013 reichte die Ehefrau im Kanton E eine Ehescheidungsklage ein. Dieses Verfahren ist derzeit pendent. Am 12. März 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 verlangte die Referentin vom Beschwerdeführer Auskunft über den Stand der familienrechtlichen Verfahren sowie den aktuellen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 31. Juli 2013 nach. Die Vorinstanzen liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 2. Aufgrund des Eheschlusses mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton E erteilt und zuletzt bis zum 14. November 2010 verlängert worden. Eine Aufenthaltsbewilligung gilt ausschliesslich für das Gebiet desjenigen Kantons, der sie ausgestellt hat (Art. 66 Satz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 36 AuG N. 1). Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) kann der Kantonswechsel bewilligt werden, wenn die ausländische Person Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Weiter darf der Ausländer nicht arbeitslos sein und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt es an einer Voraussetzung, besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 24). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Gesuchs um Kantonswechsel im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Kanton E; ebenso ist er arbeitstätig. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 3. 3.1 Ein Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 lit. d AuG). Als "Bedingung" im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 12 f.). Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im "Familiennachzug", mithin zum Verbleib bei seiner niedergelassenen Ehefrau. 3.2 Ausländische Ehegatten von über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Ausländern haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). 3.3 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 VZAE werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiter bestanden haben. Bei länger dauernder Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Das zeitliche Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 4; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N. 16). Weiter verlangt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3). 3.4 Nachdem das Ehepaar unbestritten seit dem Juli 2010 getrennt lebt, die Ehefrau bereits zwei Scheidungsverfahren angestrengt hat sowie das Ehepaar offenbar derart zerstritten ist, dass eine Kommunikation nur noch mittels Anwälten möglich ist, kann nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden und muss der Wille zur Ehegemeinschaft zumindest vonseiten der Ehefrau verneint werden. In dieser Situation kann der Ehewille des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4), denn dieser Wille allein vermag die Umstände nicht zu ändern. Aus heutiger Beurteilung, nach drei Jahren des Getrenntlebens ohne Kontakt zwischen den Ehegatten, kann einzig der Schluss gezogen werden, dass die Ehe definitiv gescheitert ist. Von einer kurzfristigen Trennung wegen vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kann drei Jahre nach der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft nicht mehr gesprochen werden. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung lässt sich deshalb nicht aus Art. 43 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 AuG ableiten. Da die Ehe nach der Aktenlage in der Schweiz nur rund ein Jahr und sieben Monate gelebt wurde, kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Aufenthaltsrecht ableiten. 4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK, wonach ihm aufgrund seiner gewünschten Beziehung zu seiner Tochter, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, damit es ihm möglich sein würde, ein vom Scheidungsgericht festzulegendes Besuchsrecht wahrnehmen und eine Beziehung zu seiner Tochter aufnehmen zu können. Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Beziehung zur Tochter ist jedoch unbestritten nicht intakt und wird auch nicht tatsächlich gelebt, nachdem die Kindsmutter den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter verweigert. Da von Art. 8 EMRK nicht rechtlich begründetes, sondern nur tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend nicht berührt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein Eingriff liegt damit nicht vor, weshalb auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen ist und insbesondere offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer der wirtschaftlichen Unterstützung seiner Tochter nachkommt sowie ob das vor dem Scheidungsrichter beantragte Besuchsrecht für einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug im Sinn der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend wäre (vgl. BGr, 14. Juni 2013, 2C_1112/2012). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau ihm seine Tochter entzogen habe und jeglichen Kontakt mit ihr verweigere. Trotz seiner intensiven privaten und rechtlichen Bemühungen um ein Besuchsrecht, sei es bislang nicht gelungen, einen regelmässigen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter zu institutionalisieren. Der vom Eheschutzrichter eingesetzte Kinderanwalt sei daran, die Mutter zu überzeugen, eine Annäherung des Vaters an seine Tochter zuzulassen und ein Besuchsrecht zu installieren. Würde der Beschwerdeführer weggewiesen, würde dieser Annäherungsprozess abgebrochen und er könnte sein Kontaktrecht nicht durchsetzen. Dieses Vorgehen würde dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) widersprechen und das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Ehefrau belohnen. 5.2 Es fragt sich damit zunächst, ob dem Beschwerdeführer aus wichtigen persönlichen Gründen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zusteht. Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3; BGE 137 II 345, E. 3.2.2 auch zum Folgenden). Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Sodann hält Art. 3 Abs. 1 KRK fest, dass das Kindeswohl bei allen staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen sei. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KRK treffen die Vertragsstaaten zudem die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 KRK ist regelmässig auch der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den ausländischen Elternteil Rechnung zu tragen. 5.3 Vorliegend besteht unbestritten keine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Besuchsrecht und hat seine 3.5 Jahre alte Tochter erst wenige Male gesehen, nachdem er sich von der Kindsmutter trennte, als das Kind erst vier Monate alt war. Obwohl seit Februar 2013 ein Kinderanwalt versucht, zwischen den Eheleuten zu vermitteln, um dem Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Tochter zu ermöglichen, hat der Beschwerdeführer seine Tochter bislang nicht sehen können. Ein für April 2013 geplantes Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Kinderanwalt konnte bis Ende Juli 2013 aufgrund der Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Ein vorsorgliches (eventuell begleitetes) Besuchsrecht während des Scheidungsverfahrens wurde vom Scheidungsgericht nicht angeordnet und vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Weder eine Annährung des Beschwerdeführers an seine Tochter geschweige denn eine Institutionalisierung des Kontaktrechts scheint damit in naher Zukunft erreichbar. Da das zivilrechtliche Verfahren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers verzögert wird, bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Interessen des Beschwerdeführers am Kontakt mit seiner Tochter. Unter diesen Umständen kann die Vater-Tochter-Beziehung nicht als wichtigen Grund für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gelten. Sodann dient das Institut der Aufenthaltsbewilligung nicht dazu, einen Ausweg aus familiären Problemen zu ermöglichen (BGr, 5. Januar 2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1; BGE 122 I 267 E. 3c). Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass mit einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Montenegro die Aufnahme der Kontaktmöglichkeiten zu seiner Tochter geschmälert würden, dürfte doch die Ehefrau weiterhin versuchen, ein Besuchsrecht zu sabotieren und wäre unter diesen Umständen auch kein Kontakt via Telekommunikationsmittel möglich, ist der Beschwerdeführer auf die hierfür vorgesehenen zivilprozessualen Vorkehren zu verweisen. Mit dem fehlerhaften Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils lässt sich gemäss dem Bundesgericht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen (BGr, 5. Januar 2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1). Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus der UNO-Kinderrechtekonvention ableiten (BGE 126 II 377 E. 5; BGr, 26. Juni 2007, 2C_135/2007, E. 4.2; BGr, 10. Oktober 2011, 2C_787/2011, E. 2.2). Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere, weil der Beschwerdeführer keinen engen Kontakt zur Tochter hat und die Installierung dieses Kontakts nicht von seinem Aufenthalt in der Schweiz abhängt, liegt kein persönlicher, nachehelicher Härtefall vor. Es ergeben sich aus seiner Wegweisung keine erheblichen Konsequenzen für sein Familienleben. Er wird sich ein Besuchsrecht gerichtlich erkämpfen müssen, was ihm auch von Montenegro aus - kombiniert mit Besuchsaufenthalten in der Schweiz - möglich sein wird. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Es bleibt zu prüfen, ob ihm eine solche nach Ermessen hätte erteilt werden müssen. 6. 6.1 Was die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen anbelangt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, diese Verweigerung auf Angemessenheit zu überprüfen (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist auf die Rechtskontrolle begrenzt, was eine Korrektur eines im Rahmen des rechtmässigen Ermessens erfolgten Anordnung einer Verwaltungsbehörde ausschliesst (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Wenn die Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbräuchlich eingesetzt hat, setzt das Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen ein. 6.2 Trotz der Verletzung der Vater- und Kinderrechte durch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Bewilligung pflichtgemäss ausgeübt. Insbesondere verstösst die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht krass gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gelegen kommen dürfte, fehlen vorliegend einschlägige Beweise, dass der Beschwerdeführer der Willkür seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und ihrer Familie gänzlich ausgesetzt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde demnach nicht aufgrund einer Situation die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, in die er erwiesenermassen ausschliesslich durch gröbste Verletzung der ehelichen Pflichten seiner Ehefrau geraten ist (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5d; VGr, 3. Mai 2006, VB.2006.00077, E. 3.3). Die Ablehnung der ermessensweisen Verlängerung der Bewilligung erweist sich damit als rechtskonform. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt in einem prozessualen Eventualantrag die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis das Scheidungsverfahren bzw. die Arbeit des Kinderanwalts abgeschlossen sei. 7.2 Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31, N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Besteht zwischen zwei hängigen Rechtsmittelverfahren ein innerer Zusammenhang, darf deshalb das eine bis zur Erledigung des andern sistiert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass durch einen einzigen Entscheid beide Verfahren erledigt werden können. 7.3 Da es vorliegend für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – wie gesehen – nicht ausreicht, dass der Beschwerdeführer rechtlich die Möglichkeit hat, seine Tochter zu sehen, sondern nur tatsächlich gelebtes Familienleben von hinreichender Intensität ihm zu einem Anspruch verhelfen könnte, vermöge vorliegend ein Scheidungsurteil die Sachumstände nicht (allein) zu ändern bzw. ein faktisches und enges Familienleben nicht de iure herzustellen. Kommt hinzu, dass die Arbeit des Kinderanwalts deshalb noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kinderanwalt wegen Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers abgebrochen ist. Die familienrechtlichen Verfahren stehen auch nicht kurz vor ihrem Abschluss und es besteht gegenwärtig nicht einmal ein provisorisches Kontaktrecht. Eine Annährung des Beschwerdeführers an seine Tochter hat damit noch gar nicht stattgefunden. Von einem Abbruch eines laufenden, kurz vor Abschluss stehenden Prozesses der Zusammenführung des Beschwerdeführers und seiner Tochter infolge der Wegweisung des Beschwerdeführers kann vorliegend deshalb nicht gesprochen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Abschluss der Arbeit des Kinderanwalts oder des Scheidungsverfahrens mittels Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verlängern. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, seine Vaterrechte von Mazedonien aus wahrzunehmen. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht im keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung
an:…
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