{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00181_2016-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216600&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a101131d0731f58795cb19b97eba901"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2016  VB.2013.00181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2016  VB.2013.00181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2016  VB.2013.00181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe [Vereinigte Beschwerdeverfahren VB.2013.00181-184]. Die Grundsatzfrage, ob die Sozialhilfe nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gedeckte Kosten krankheitsbedingter Leistungen \u00fcbernehmen m\u00fcsse, wurde vom Verwaltungsgericht f\u00fcr den gleichen Lebenssachverhalt bereits rechtskr\u00e4ftig beantwortet, soweit sich dies ohne zus\u00e4tzliche Sachverhaltsabkl\u00e4rungen beurteilen liess (VB.2011.00223). Mangels weiterer Sachverhaltsabkl\u00e4rungen der Beschwerdef\u00fchrerin ist immer noch von der Notwendigkeit komplement\u00e4rmedizinischer Behandlungen ausgehen (E. 1.3.6). Die Pr\u00e4mien f\u00fcr einen \u00fcber die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz sind dann zu \u00fcbernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen h\u00f6her sind als die Pr\u00e4mien. Behandlungskosten im Bereich der Komplement\u00e4r- oder Alternativmedizin k\u00f6nnen in begr\u00fcndeten F\u00e4llen \u00fcbernommen werden (E. 3.3). Indem die Beschwerdef\u00fchrerin annimmt, alternativmedizinische Leistungen k\u00f6nnten generell nicht von der Sozialhilfe \u00fcbernommen werden, verzichtet sie auf das ihr durch die Sozialhilfegesetzgebung einger\u00e4umte Ermessen (E. 3.5). Es steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Beschwerdegegnerin mit den Erg\u00e4nzungsleistungen \u00fcber gen\u00fcgend eigene Mittel zur Finanzierung allf\u00e4lliger notwendiger komplement\u00e4rmedizinischer Behandlungen verf\u00fcgt. Dies wird erneut anhand einer konkreten Berechnung zu pr\u00fcfen sein (E. 4). Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgen grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r zu den Leistungen der Sozialversicherungen (E. 5.2). Ein Anspruch auf \u00dcbernahme von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten ist nicht generell ausgeschlossen, wenn die betreffende Person Erg\u00e4nzungsleistungen bezieht. Vielmehr ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob die gesuchstellende Person trotz ihrer grunds\u00e4tzlichen Berechtigung zum Bezug von Erg\u00e4nzungsleistungen und unter Ber\u00fccksichtigung der ihr daraus zufliessenden Mittel die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausrichtung vonSozialhilfeleistungen erf\u00fcllt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Kosten von komplement\u00e4r- und alternativmedizinischen Leistungen infrage stehen, die durch die Zusatzleistungen grunds\u00e4tzlich nicht gedeckt werden (E. 5.4). Die Vorleistungspflicht ergibt sich auch, wenn grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen besteht, diese aber wegen eines h\u00e4ngigen Rechtsmittelverfahrens noch nicht ausbezahlt werden. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln, wobei die noch nicht definitiv zugesprochenen oder aus anderen Gr\u00fcnden ausstehenden Sozialversicherungsleistungen (vorl\u00e4ufig) nicht angerechnet werden. In dem sich hieraus ergebenden Umfang erbringt die Sozialhilfe ihre Leistungen, welche \u2013 soweit sie kongruent mit den sp\u00e4ter fliessenden Leistungen der Sozialversicherungen sind \u2013 als Vorschussleistungen gelten und mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung verrechnet werden k\u00f6nnen (E. 5.5). Die Verz\u00f6gerungen in der Auszahlung der Zusatzleistungen wurden nicht alleine durch die Beschwerdegegnerin verschuldet (E. 5.7.1). Die Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin auf die Behandlung mit komplement\u00e4r- oder alternativmedizinischen Methoden angewiesen ist, kann nur mit medizinischem Fachwissen beurteilt werden. Deshalb setzt eine allf\u00e4llige zu den bestehenden Arztzeugnissen und dem \u00e4rztlichen Bericht im Widerspruch stehende Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdef\u00fchrerin voraus, dass sie sich daf\u00fcr auf eine entsprechende medizinische Beurteilung st\u00fctzt (E. 6.3).\r\rNichteintreten auf die Beschwerden gegen die Rekursentscheide SO.2011.15 und SO.2011.16; Abweisung der Beschwerden gegen die Rekursentscheide SO.2011.22 und SO.2012.22."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:00", "Checksum": "4dda11a05a43ed9ab67683eb859c84d1"}