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VB.2013.00202
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A befindet sich seit dem 16. August 2012 in der Justizvollzugsanstalt B im sicherheitsorientierten Spezialvollzug. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde er wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht für die Zeit vom 12. Dezember 2012, mittags, bis und mit 19. Dezember 2012, mittags, mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem Gruppenausschluss mit TV-, PC- und Spielkonsolenentzug und -verbot bestraft. Zuvor hatte A zum Rapport des Gefängnisaufsehers schriftlich Stellung genommen. II. Gegen die Disziplinarverfügung vom 12. Dezember 2012 reichte A am 18. Dezember 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses und den Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 215.- auferlegte sie A. III. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2013. Am 25. März 2013 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 28. März 2013. A liess sich danach nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden. 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b), folglich auch bei der vorliegend infrage stehenden, bereits vollzogenen Disziplinarstrafe. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für den Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahmen überprüfen zu lassen. 1.3 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Prozessthema des vorliegenden Verfahrens ist einzig die gegen den Beschwerdeführer verfügte Disziplinarstrafe, nicht jedoch die aus seiner Sicht mangelhafte psychiatrische Betreuung in der Justizvollzugsanstalt und falsche Einschätzung seiner Arbeitsunfähigkeit an und für sich. Auf die entsprechenden Bemerkungen ist nicht weiter einzugehen, und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinarstrafe zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er auf die möglichen Folgen aufmerksam gemacht worden sei, am Nachmittag des 12. Dezember 2012 geweigert habe, die Arbeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer seinerseits sah sich hierfür aufgrund seiner depressiven Gemütslage und körperlichen Erschöpfung ausserstande. 3. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG). 3.2 Nach Art. 81 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet, wobei diese so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Auf kantonaler Ebene ist die Arbeitspflicht in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verankert. 3.3 Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden (vgl. auch Art. 91 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG). Als Disziplinarsanktionen sind gemäss § 23c Abs. 1 StJVG insbesondere der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) vorgesehen. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden (§ 23c Abs. 2 StJVG). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). 3.4 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (VGr, 27. Dezember 2012, VB.2012.00663, E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, N. 441). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 7. Februar 2013, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich angeblich erst am Mittag des 12. Dezember 2012 verschlechtert, sodass es zu spät gewesen sei, die rote Meldekarte abzugeben. In akuten Fällen könne jedoch der anstaltsinterne Arzt durch das Betreuerteam der jeweiligen Wohngruppe aufgeboten werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe am fraglichen Tag nicht vorgängig das Gespräch mit dem Werkmeister gesucht, sondern dem Betreuer um 13 Uhr über die Gegensprechanlage mitgeteilt, er könne am Nachmittag nicht arbeiten, und beim Einschluss erklärt, er sei aggressiv bzw. depressiv und wolle keine Probleme mit den anderen Insassen. Nach der Wahrnehmung des Personals habe der Beschwerdeführer allerdings keinen psychisch oder körperlich angeschlagenen Eindruck gemacht, weshalb kein Anlass bestanden habe, von einen medizinischen Notfall auszugehen und den anstaltsinternen Arzt kommen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass er einen Notfallarzt verlangt hätte. In diesem Zusammenhang sei auch dessen allgemeines Vollzugsverhalten zu beachten. Dieses könne nicht als gut bezeichnet werden, habe er doch grosse Mühe, die Autorität des Betreuungspersonals zu respektieren. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine zuständige Psychiaterin habe zu Unrecht eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit seinerseits angenommen, sei zu bemerken, dass er diese nicht habe von der Schweigepflicht entbinden wollen. Daher sei auf die Akten abzustellen, gemäss welchen er voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar am 10. Dezember 2012 eine Arztmeldekarte abgegeben, um einen Termin beim psychiatrischen Dienst zu erhalten. Ein entsprechendes Treffen habe aber nicht stattgefunden, weil er den Kontakt mit der Psychiaterin abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei zu Recht diszipliniert worden, und die verfügten Massnahmen erwiesen sich in Art und Umfang als angemessen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lässt. Die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Arbeitspflicht einer inhaftierten Person und die möglichen disziplinarischen Folgen im Fall eines Verstosses dagegen wurden bereits in E. 3.2 und 3.3 wiedergegeben. Aus dem Umstand dass der Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System erbracht wird, der mit der Arbeit im Erwerbsleben nicht vergleichbar ist (vgl. BGr, 25. Oktober 2007, 8C_176/2007, E. 4.2), und auch dazu dient, den Alltag der Gefangenen zu strukturieren (vgl. VGr, 10. Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels anderslautender Angaben in den Akten ging die Vorinstanz sodann zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, auch wenn dies früher bzw. in einer anderen Justizvollzugsanstalt offenbar anders beurteilt worden war. Der Beschwerdeführer selbst machte in der Beschwerdeschrift geltend, das Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte habe, sei nicht verlängert worden. Zwar wandte er ein, medizinisches Fachpersonal hätte seine Arbeitsunfähigkeit am fraglichen Tag erkennen können, während das Anstaltspersonal hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Die Vorinstanz führte jedoch richtigerweise aus, dass davon auszugehen ist, dass auch Letzteres in der Lage ist, einen medizinischen Notfall festzustellen und entsprechend zu handeln. Wie bereits im Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederum nicht dar, selber ausdrücklich einen Notfallarzt verlangt zu haben. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er vom Leiter des sicherheitsorientierten Spezialvollzugs "mit Isolationshaft bedroht" worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser den Beschwerdeführer "lediglich" auf die möglichen Folgen einer Arbeitsverweigerung aufmerksamt gemacht hatte. Nach dem Gesagten erweist sich die Disziplinierung des Beschwerdeführers wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht als gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition (vorn E. 3.1) sind auch die Art und die festgesetzte Dauer der Disziplinarstrafe nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des den Strafvollzugsbehörden zustehenden Ermessens und erscheint unter Berücksichtigung des schwierigen Vollzugsverhaltens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal diszipliniert werden musste, als verhältnismässig. 4.3 Die Vorinstanz setzte die Kosten des Rekursverfahrens sehr tief an. Sie tat dies, um der Mittellosigkeit, die bei Gefangenen in der Regel vorliege, Rechnung zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kosten tragen könne und daher nicht mittellos sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei. Ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, wäre der Rekurs auch als aussichtslos einzustufen gewesen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG), nachdem die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erschienen und die gestellten Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 5.2 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte bzw. ersuchen wollte. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen, wobei zur Begründung auf E. 4.3 verwiesen werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |