{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00202_2013-05-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212884&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "699c702059d56e84ae241535ff2d011c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.05.2013  VB.2013.00202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.05.2013  VB.2013.00202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.05.2013  VB.2013.00202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers an der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4ssigkeit der gegen ihn verf\u00fcgten Massnahmen (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer bringt nichts vor, was die Erw\u00e4gungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen l\u00e4sst. Mangels anderslautender Angaben in den Akten ging die Vorinstanz zu Recht von einer vollen Arbeitsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers aus, auch wenn dies fr\u00fcher bzw. in einer anderen Justizvollzugsanstalt offenbar anders beurteilt worden war. Der Beschwerdef\u00fchrer selbst machte in der Beschwerdeschrift geltend, das Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von 50 % attestierte habe, sei nicht verl\u00e4ngert worden. Zwar wandte er ein, medizinisches Fachpersonal h\u00e4tte seine Arbeitsunf\u00e4higkeit am fraglichen Tag erkennen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend das Anstaltspersonal hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Die Vorinstanz f\u00fchrte jedoch richtigerweise aus, dass davon auszugehen ist, dass auch Letzteres in der Lage ist, einen medizinischen Notfall festzustellen und entsprechend zu handeln. Wie bereits im Rekursverfahren legte der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus wiederum nicht dar, selber ausdr\u00fccklich einen Notfallarzt verlangt zu haben (E. 4.2). Die Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:41", "Checksum": "cc7cb5e918d3bdfbece5716f7b29c708"}