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Geschäftsnummer: VB.2013.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kanalisationsanschlussgebühren


Kanalisationsanschlussgebühren [Frage des Eintretens auf eine Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, die nicht geprüft hatte, ob überhaupt eine anfechtbare Anordnung vorlag.] Bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte noch kein Endentscheid getroffen werden, da der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu keiner konkreten Gebührenleistung verpflichtet, sondern lediglich im Sinn eines Grundsatzentscheids die rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte als massgebende Bemessungsgrundlage für die ausstehende Gebührenauflage nennt. Darin liegt streng gesehen noch gar keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Eine solche setzt nämlich einen Konkretisierungsgrad voraus, der die unmittelbare Vollstreckung der Anordnung zulässt, was hier gerade nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführerin erwächst sodann aus dem vorläufigen Bestand des Rekursentscheids kein Nachteil, der nicht im Rahmen des Endentscheids wieder gutzumachen wäre (E. 2.2). Nichteintreten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Im vorliegenden Verfahren hätte das Verwaltungsgericht insoweit auf die Beschwerde eintreten müssen, als die Rechtmässigkeit des Eintretens der Vorinstanz zu beurteilen war.
 
Stichworte:
ANORDNUNG
GEBÜHREN
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
NICHTEINTRETEN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I lit. a VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2013.00217

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B AG,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kanalisationsanschlussgebühren,

 

hat sich ergeben:

I.  

Aufgrund einer Baubewilligung vom 12. Februar 2008 erstellte die B AG sechs Mehrfamilienhäuser und 14 Reihenhäuser in der E in A und leistete für den Kanalisationsanschluss und den Netzkostenbeitrag je ein Depot. Die Gebäude wurden anschliessend durch die Kantonale Gebäudeversicherung geschätzt, wobei die Versicherungssumme zweier Mehrfamilienhäuser auf Einsprache hin reduziert wurde.

Am 29. November 2011 beschloss der Gemeinderat A gegenüber der B AG unter anderem, dass der Netzkostenbeitrag des Elektrizitätswerks und die Kanalisationsanschlussgebühren aufgrund der rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte gemäss Art. 5.4 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie vom 2. April 1976 des Elektrizitätswerks A mit Tarifen gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 13. September 2005 zuzüglich Tarif gemäss Ampère der Anschlusssicherung bzw. gemäss Art. 14 der Verordnung über Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen der Gemeinde A vom 15. Dezember 1978 erhoben würden (Disp.-Ziff. 2).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob die B AG am 23. Dezember 2011 Rekurs an den Bezirksrat F mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Sache dem Gemeinderat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Gebäudeversicherungswerte seien zu hoch, die B AG habe aber keine Einsprache gegen die Veranlagung erheben können, da sie in diesem Zeitpunkt schon nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2013 gut, hob die fragliche Ziffer des angefochtenen Beschlusses auf, weil das Recht der B AG, zum Schätzungsergebnis der Gebäudeversicherung angehört zu werden, verletzt sei. Die Sache wurde an die Gemeinde A zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der Gemeinde A. Sodann sprach er der B AG zulasten der Gemeinde A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWSt.) zu.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Gemeinde A am 15. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B AG. Der Bezirksrat F verwies in seiner Eingabe vom 25. März 2013 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die B AG beantragte am 6. Mai 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Die Gemeinde A verzichtete am 22. Mai 2013 auf die Eingabe einer Replik.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats in einer Gemeindegebührensache zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Bezirksrat wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin zurück und fällte damit einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer vollstreckbaren Gebührenverfügung. Dass der Bezirksrat dabei auch über die Grundsatzfrage entschied, inwieweit der Gebäudeversicherungswert vom Gebührenschuldner hinterfragt werden darf, steht dieser Qualifikation nicht entgegen (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2).

2.1 Nach § 19a Abs. 2VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2.2 Das Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan, noch ist es ersichtlich.

Bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte noch kein Endentscheid getroffen werden, da der angefochtene Beschluss vom 29. November 2011 die Beschwerdegegnerin zu keiner konkreten Gebührenleistung verpflichtet, sondern lediglich im Sinn eines Grundsatzentscheids die rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte als massgebende Bemessungsgrundlage für die ausstehende Gebührenauflage nennt. Darin liegt streng gesehen noch gar keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Eine solche setzt nämlich einen Konkretisierungsgrad voraus, der die unmittelbare Vollstreckung der Anordnung zulässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 16), was hier gerade nicht der Fall ist.

Der Beschwerdeführerin erwächst auch aus dem vorläufigen Bestand des Rekursentscheids kein Nachteil, der nicht im Rahmen des Endentscheids wieder gutzumachen wäre. Sie wird ihren ausstehenden konkreten Gebührenentscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs treffen können, ohne ihre grundsätzlichen Bedenken gegenüber den Erwägungen im Rekursentscheid ausser Acht lassen zu müssen.

Andere Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. etwa VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]), sind ebenfalls nicht erkennbar.

2.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2). Sie hat ausserdem die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…


Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1])

 

Wie das Urteil zu Recht ausführt, hat die beschwerdeführende Gemeinde mit ihrem Beschluss vom 29. November 2011 keine anfechtbare Anordnung erlassen (E. 2.2). Damit fehlte es im vorinstanzlichen Rekursverfahren an einer Prozessvoraussetzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die obere Rechtsmittelinstanz, hier also das Verwaltungsgericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (BGr, 4. März 2004, 1P.775/2003, E. 2.3 und BGE 122 V 372 E. 1, je mit Hinweisen und auch zum Folgenden; ebenso Kölz/Boss-hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Hat die Rekursinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben (VGr, 23. November 2011, VB.2010.00560, E. 2.1).

Nun ordnete die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Rückweisung an. Damit wären an sich, wie im Urteil zu Recht ausführt, die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids zu prüfen. Auf der anderen Seite ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gar nie einen Rückweisungsentscheid hätte treffen dürfen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob überhaupt eine anfechtbare Anordnung vorlag. Nachdem sie dies unterliess, hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen nachgeholt werden müssen. Damit hätte im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden müssen, als hier die Rechtmässigkeit des Eintretens der Vorinstanz zu beurteilen war.

Die nachgeholte Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen führt dazu, dass der angefochtene Entscheid wegen Fehlens einer solchen Voraussetzung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall führte dies insofern zu einem bemerkenswerten Resultat, als die beschwerdeführende Gemeinde die von ihr angestrebte Aufhebung des Rekursentscheids letztlich dadurch erreicht hätte, als sie es selbst unterliess, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen. Anzumerken bleibt deshalb, dass es der beschwerdeführenden Gemeinde selbstverständlich auch nach der Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids obliegen würde, die sich aufgrund des bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids vom 17. August 2011 stellenden Sachfragen anzugehen. Die von der Mehrheit gewählte Lösung hat den Vorteil, dass dies der Beschwerdeführerin nun bereits aufgrund des neuerlichen bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids obliegen wird.