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VB.2013.00222
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Stadtpolizei E, Fachstelle Gewaltschutz,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. A und B sind verheiratet, leben jedoch seit November 2012 in Trennung. Sie sind die Eltern von C und D. B. Am 21. Februar 2013 ordnete die Stadtpolizei E gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend dieselbe und den Schulort der Kinder in E sowie ein Kontaktverbot gegenüber B, C und D an. II. Am 25. Februar 2013 ersuchte A beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E um gerichtliche Beurteilung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Eingabe gleichen Datums beantragte B die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate. Die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern seien aufzuheben. Der Haftrichter hörte A und B am 1. März 2013 getrennt an. Gleichentags hob er das polizeilich angeordnete Kontaktverbot gegenüber den Kindern und das Rayonverbot in Bezug auf den Schulort per sofort auf, verlängerte jedoch die gegenüber B angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot um die Wohnung und Kontaktverbot) vollumfänglich bis 7. Juni 2013. A sei berechtigt, das bezeichnete Rayon zur Ausübung des Besuchsrechts zu den Kindern zu betreten, nicht jedoch das Wohnhaus von B. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien gerichtliche und behördliche Verhandlungen, zu denen beide Parteien vorgeladen würden. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt. III. A. Am 19. März 2013 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2013 ein. Er beantragte die Aufhebung der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie des Kontakt- und Rayonverbots betreffend B. Daneben ersuchte er um die Einleitung einer Untersuchung gegen die Stadtpolizei E, da ein "Verdacht auf Befangenheit" bestehe. Am 21. März 2013 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 25. März 2013 verzichtete die Stadtpolizei E auf eine Beschwerdeantwort. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. B. Am 17. April 2013 liess das Zwangsmassnahmengericht dem Verwaltungsgericht eine Verfügung vom 15. April 2013 zukommen, womit es die gemäss Verfügung vom 1. März 2013 verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber B (Wegweisung, Rayonverbot um die Wohnung und Kontaktverbot) per sofort aufgehoben hatte. B habe in der Anhörung vom 15. April 2013 bestätigt und zu Protokoll gegeben, aus freiem Willen und zum Wohle der Kinder unter keinerlei Druck der Gegenseite ein Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen gestellt zu haben. Die Kosten der Verfügung vom 15. April 2013 fielen ausser Ansatz. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.2 Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einleitung einer Untersuchung wegen Befangenheit gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit wohl eine aufsichtsrechtliche Abklärung des Vorgehens und Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 erreichen wollte. Dem Verwaltungsgericht kommt jedoch keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16, mit Hinweisen). 2. 2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670 E. 1.2). 2.2 Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 1. März 2013 "lediglich" die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern auf, nicht jedoch diejenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2013 Beschwerde. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 hin hob nun die Vorinstanz im Sinn einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2013 am 15. April 2013 ebenso die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auf, wozu sie nach § 6 Abs. 2 GSG auch berechtigt war. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den Beschwerdeführer damit in Bezug auf diese Schutzmassnahmen kein Nachteil mehr. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist dementsprechend insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 63 N. 3). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist hier nicht gerechtfertigt, da Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Ausserdem stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 2.3 Die Kostenauflage gemäss der Verfügung vom 1. März 2013 wurde mit der Verfügung vom 15. April 2013 nicht in Wiedererwägung gezogen. Der Beschwerdeführer bleibt vielmehr gemäss Auskunft der Vorinstanz zur Leistung dieser Kosten verpflichtet. An der Beurteilung derselben hat er daher weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, und diese bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (hierzu folgende E. 3). 3. 3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn wie hier ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 führten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen und auch anlässlich der haftrichterlichen Anhörung aus, dass es bereits seit längerer Zeit zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten der jeweils anderen Person gekommen sei. Die Vorinstanz durfte damit aufgrund einer Gesamtbetrachtung und im Rahmen ihres Ermessens auf einen Fall von häuslicher Gewalt bzw. eine Verletzung der psychischen oder physischen Integrität der Beschwerdegegnerin 1 schliessen. Da offenbar bereits am 10. Januar 2013 von der Polizei Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden waren und es kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung erneut zu Streitigkeiten kam, scheint sodann auch der Schluss der Vorinstanz gerechtfertigt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass es bei einem erneuten Aufeinandertreffen zu einem weiteren Gewaltexzess kommen könnte. Prima facie ging die Vorinstanz damit zu Recht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 und einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus. Die gegenüber den Kindern angeordneten Schutzmassnahmen hob die Vorinstanz auf. Sie liegen nicht im Streit. 3.3 Die Vorinstanz hielt in den Erwägungen fest, die Verfahrenskosten seien für den Teil der Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers (Aufhebung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern) auf die Staatskasse zu nehmen. Dies hätte einer Kostenverteilung nach § 12 Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 5 GSG entsprochen. Da grundsätzlich jedoch nur das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6) und gemäss diesem die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- ausschliesslich dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid vom 1. März 2013 hinsichtlich der Kostenauflage als unrechtmässig. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Gesuch zu einem wesentlichen Teil durchdrang, hätten die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen werden müssen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 1. März 2013 ist dementsprechend abzuändern. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden, denn deren genaue Festsetzung steht im Ermessen der entscheidenden Behörde, welches nicht verletzt ist, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9). Für eine Ermessensüberschreitung bestehen keine Anzeichen. Die Kostenauflage der Verfügung vom 18. Januar 2013, mit der die Vorinstanz offenbar zuvor angeordnete Schutzmassnahmen beurteilt hatte, ist indessen für die Frage der Kostenauflage des neuerlichen Verfahrens um gerichtliche Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht relevant. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2013 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 1. März 2013 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen sind. 4.2 Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach Ermessen über die Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Die Gegenstandslosigkeit ist allein auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen, mit dem sie die Aufhebung der Schutzmassnahmen ihr gegenüber beantragt hatte. Wäre das Verfahren hinsichtlich der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde allerdings voraussichtlich nur zu einem kleinen Teil, nämlich in Bezug auf die Auflage der Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen gewesen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre (vgl. vorn E. 3.2 f.). Damit hätte die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren vermutlich obsiegt, während der Beschwerdeführer weitgehend unterlegen wäre. Die Verfahrenskosten wären daher mindestens zu einem überwiegenden Teil ihm aufzuerlegen gewesen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint es folglich angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2013 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 4 der einzelrichterlichen Verfügung vom 1. März 2013 wird insofern abgeändert, als die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen werden. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |