{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00222_2013-04-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212815&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4e39fea79f5065d515af975caa21da4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.04.2013  VB.2013.00222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.04.2013  VB.2013.00222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.04.2013  VB.2013.00222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS130024 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Bez\u00fcglich des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Einleitung einer Untersuchung wegen Befangenheit gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Die Vorinstanz hatte mit Verf\u00fcgung vom 1. M\u00e4rz 2013 die Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den Kindern aufgehoben, nicht jedoch diejenigen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin 1. Dagegen hatte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde erhoben. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 hin hob nun die Vorinstanz im Sinn einer Wiedererw\u00e4gung der Verf\u00fcgung vom 1. M\u00e4rz 2013  ebenso die Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin 1 auf. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer damit in Bezug auf diese Schutzmassnahmen kein Nachteil mehr. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist dementsprechend insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Die Kostenauflage gem\u00e4ss der Verf\u00fcgung vom 1. M\u00e4rz 2013 wurde nicht in Wiedererw\u00e4gung gezogen. An der Beurteilung derselben hat der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Die Vorinstanz ging prima facie zu Recht von der Schutzbed\u00fcrftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 und einer weiterhin bestehenden Gef\u00e4hrdung aus (E. 3.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Gesuch zu einem wesentlichen Teil durchdrang, h\u00e4tten die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur H\u00e4lfte dem Gesuchsteller bzw. dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt und zur H\u00e4lfte auf die Staatskasse genommen werden m\u00fcssen (E. 3.3).  Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden, soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung der verl\u00e4ngerten Gewaltschutzmassnahmen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im \u00dcbrigen teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:45:46", "Checksum": "d899654cf779a130698e52dd4c9c9478"}