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VB.2013.00227
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Ab dem 1. Juli 2010 leistete der Zweckverband Sozialdienst Bezirk D im Auftrag der Gemeinde C (fortan: Gemeinde) wirtschaftliche Hilfe an A. Mit Verfügung vom 11. April 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ordentliche Invalidenrente (Vollrente) von monatlich Fr. 2'006.- bis zum 31. Dezember 2010 und von Fr. 2'042.- ab dem 1. Januar 2011 zu und legte für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 20'203.40 fest, wovon sie eine Verrechnung im Betrag von Fr. 2'896.80 abzog, sodass ein Betrag von Fr. 17'307.20 zur Auszahlung angewiesen wurde. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 entschied die Sozialbehörde C (fortan: Sozialbehörde), dass A als Beitrag an eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung für die Monate Mai und Juni 2010 Fr. 110.80 ausgerichtet werden (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen würden ihr ab 1. April 2012 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet, weder rückwirkend noch für die Zukunft (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 3 ordnete sie eine Rückforderung der zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 ausgerichteten Sozialhilfe im Umfang von Fr. 24'708.45 an und ersuchte das Amt für Zusatzleistungen, D, von den A zustehenden Ergänzungsleistungen für diese Periode den Betrag von Fr. 24'708.45 direkt an die Gemeinde zu überweisen. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Juni 2012 Rekurs an den Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat). Sie beantragte sinngemäss, Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben, der Verrechnungsantrag des Sozialdienstes des Bezirks D vom 8. März 2012 an das Amt für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sei zu korrigieren, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositiv-Ziffer I). Er hob die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialbehörde vom 3. Mai 2012 auf und wies die Streitsache diesbezüglich zur Untersuchung und Entscheidfindung an die Sozialbehörde zurück (Dispositiv-Ziffer II). Die in Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete Rückforderung reduzierte er auf Fr. 24'592.55 (Dispositiv-Ziffer III). Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trat der Bezirksrat nicht ein (Dispositiv-Ziffer V), was er mit der ohnehin geltenden Kostenlosigkeit des Verfahrens begründete. Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer VI). III. A. Gegen diesen Beschluss erhob A am 13. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats sei teilweise aufzuheben (Beschwerdeantrag 1). Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, den Verrechnungsantrag und die Grundlage Klientenjournale zu korrigieren und Unterlagen detailliert auszuhändigen (Beschwerdeantrag 2). Der Beschwerdeantrag 3 ist nicht vollständig formuliert ("Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Verfügung vom 3. Mai 2012" – ohne Fortsetzung des Satzes). Aus der Beschwerdebegründung (S. 3 Ziff. 2) ergibt sich jedoch, dass A auch beantragt, den Bezirksratsentscheid zu Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Sozialbehörde dahingehend zu ändern, dass ein Guthaben zu ihren Gunsten von Fr. 6'013.20 resultiere. Weiter sei der Beschluss des Bezirksrates dahingehend zu ändern, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom 3. Mai 2012 aufgehoben werde, dass die Verrechnungsanträge zu Vorleistungen der Sozialbehörden zu korrigieren seien, dass die Eingangszahlungen von Drittstellen auf Namen Klient an die geschäftsführende Stelle Sozialdienst nachzuführen und nachzuweisen seien sowie dass ihr Belege, Bankgutschriften und ein nachgeführtes Klientenjournal auszuhändigen seien. Über- und Fehlzahlungen seien umgehend an sie zurückzuzahlen. Weiter beantragte A, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Beschwerdeanträge 4 und 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. B. Am 12. April 2013 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragte A die Bestimmung der Person des Rechtsbeistandes durch das Gericht. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 bewilligte der Abteilungspräsident A die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Dieser reichte am 6. August 2013 eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III des Bezirksratsbeschlusses, mit welcher der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24'592.55 festgesetzt wurde, sowie der Dispositiv-Ziffer VI, mit welcher das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde. Weiter beantragte er, die Gemeinde sei zu verpflichten, A eine nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung mit Belegen zuzustellen. Die Gemeinde sei zu verpflichten, sämtliche zu viel erhaltenen Drittzahlungen A zurückzuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. April 2012. Weiter sei festzustellen, dass A bereits für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt habe. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Rekursverfahren unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für A noch einmal durchzuführen. D. Am 30. Oktober 2013 erstattete die Gemeinde die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ziffer III des angefochtenen Beschlusses. Die Gemeinde verzichtete darauf, zum Antrag auf Aufhebung von Ziffer V (recte wohl Ziffer VI) des angefochtenen Beschlusses einen Antrag zu stellen. E. A reichte am 4. Dezember 2013 die Replik ein, wozu die Gemeinde am 28. Februar 2014 eine Stellungnahme erstattete und die Durchführung einer Referentenaudienz beantragte. F. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2014 ersuchte das Verwaltungsgericht die Gemeinde, eine Abrechnung einzureichen, welche die in der Präsidialverfügung festgelegten Anforderungen erfüllt, sowie die durch die Gemeinde und den Zweckverband Sozialdienst an A oder Drittempfänger ausgerichteten Zahlungen durch Bankbelege zu belegen. Zudem wurde die Gemeinde eingeladen, zu bestimmten, von A geltend gemachten und belegten Zahlungen an den Zweckverband Sozialdienst Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte die Gemeinde zwei Aufstellungen ein. Hingegen reichte sie die verlangten Belege nicht ein, sondern wies darauf hin, dass auf den Zahlungsbordereaux der Bank auch Zahlungen an andere Klienten enthalten seien und bat das Verwaltungsgericht, wenn es auf den Belegen bestehe, nochmals zu verfügen. H. Hierzu nahm A am 24. Oktober 2014 Stellung und reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2015 zwei weitere Dokumente ein. Zur Eingabe vom 24. Oktober 2014 nahm die Gemeinde mit Schreiben vom 6. Januar 2015 Stellung. I. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter von A reichte am 29. Oktober 2015 seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats D gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die umstrittene Rückerstattungsforderung übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen zum Streitgegenstand (E. 2.1 f.) – einzutreten. 2. 2.1 In der von der Beschwerdeführerin selbstverfassten Beschwerde vom 13. März 2013 beantragt sie (nebst verschiedenen prozessualen Anträgen), es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Bezirksrats ein ihr auszuzahlendes Guthaben von Fr. 6'013.20 festzustellen. Aus der Begründung der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Dispositiv-Ziffern I–II und IV–VI des Bezirksratsbeschlusses nicht Anfechtungsgegenstand sind. Es stellt sich die Frage, ob auf das Begehren auf Auszahlung eines Betrages einzutreten ist. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Nicht die Anordnung bildet den Rahmen des Streitgegenstands, sondern das Rechtsverhältnis, das sie regelt bzw. hätte regeln sollen. Erging die erstinstanzliche Anordnung von Amtes wegen, also ohne Gesuch des privaten Verfahrensbeteiligten, wird dieser Rahmen durch das Verfügungsthema und den dazugehörigen Sachverhalt gesteckt. Der so umrissene Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Mit ihrer Verfügung vom 3. Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin den Schlusssaldo aus der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe in der Unterstützungsperiode vom 1. Juli 2010 bis und mit März 2012 unter Anrechnung der ihr zugekommenen Leistungen der Invalidenversicherung gezogen und den nach ihrer Auffassung zu ihren Gunsten bestehenden Saldo im Betrag von Fr. 24'708.45 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag geringfügig auf Fr. 24'592.55. Mit ihrem Rekurs vom 8. Juni 2012 hatte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2012 beantragt, wobei sie beanstandet hatte, sowohl die angefochtene Verfügung als auch die Verrechnungsanträge des Sozialdienstes an die IV-Stelle und an das Amt für EL seien fehlerhaft sowie nicht periodengerecht und würden nicht den vollen Umfang der bei der Gemeinde eingegangenen Zahlungen ausweisen (Fr. 15'265.20 anstatt Fr. 23'433.20). Dadurch hat sie den Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Höhe des Schlusssaldos nicht eingeschränkt und verlässt demzufolge den Verfahrensgegenstand nicht, wenn sie im Beschwerdeverfahren die Feststellung eines Saldos von Fr. 6'013.20 zu ihren Gunsten beantragt. 2.2 Nachdem der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt worden war, reichte dieser am 6. August 2013 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er die Beschwerdeanträge neu formulierte und dabei teilweise über den vorgenannten Antrag hinausging. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer III des Bezirksratsentscheids (Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids) liess er die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Guthabens offen und verlangte zusätzlich eine Verzinsung zu 5 % seit 1. April 2012. Ausserdem beantragte er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VI, mit welcher die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands versagt wurde, sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt habe. Zudem stellte er eventualiter den Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Rekursverfahren unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters noch einmal durchzuführen. Innerhalb des Rahmens gemäss E. 2.1 wird der Streitgegenstand aufgrund der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdeanträge beschränkt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45). Massgebend sind die innert Beschwerdefrist gestellten Anträge. Diese können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (Donatsch, § 52 N. 26, § 23 N. 16). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin selber Beschwerde erhoben hatte, ihr nach Ablauf der Beschwerdefrist die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie anschliessend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, wobei diesem Gelegenheit eingeräumt wurde, eine neue Beschwerdeschrift einzureichen. Soweit die nicht bezifferten Forderungen gemäss Antrag 3 der Beschwerdeergänzung vom 6. August 2013 über den in der Beschwerde vom 13. März 2013 geltend gemachten Betrag von Fr. 6'013.20 hinausgehen sollten, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Aus dem gleichen Grund nicht einzutreten ist auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VI des Bezirksratsentscheids, auf die beantragte Feststellung über den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren sowie auf die eventualiter in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung. 2.3 Mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Entscheids festgesetzte Rückforderung von Sozialhilfeleistungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, ausgerichtete Sozialhilfeleistungen zeitperiodengerecht mit den Nachzahlungen von IV-Leistungen und Zusatzleistungen zu verrechnen und von diesen Stellen zurückzufordern. Umstritten ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen erhalten hat sowie ob und in welchem Umfang nach Berücksichtigung der beim Sozialdienst eingegangenen Zahlungen der IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV ein Rückerstattungsanspruch der Gemeinde besteht bzw. ob der Beschwerdeführerin per Saldo noch ein Guthaben zulasten der Beschwerdegegnerin aus zu viel erhaltenen Drittzahlungen zusteht. 2.4 Da somit auf die Beschwerde nur einzutreten ist, soweit sich diese gegen Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Entscheides vom 5. Februar 2013 (SO.2012.22/4.02.01) richtet, kann davon abgesehen werden, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren VB.2013.00184, das sich gegen Ziffern I und II des nämlichen Entscheids der Vorinstanz richtet, sowie mit den Verfahren betreffend die drei weiteren von der Beschwerdegegnerin in der gleichen Rechtsschrift angefochtenen Bezirksratsbeschlüsse (VB.2013.00181, VB.2013.00182, VB.2013.00183) zu vereinigen. Allfällige Änderungen der Rückforderungssumme, die sich aus jenen Verfahren ergeben, sind vorbehalten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege keine nachvollziehbare Abrechnung über die vom Sozialdienst an sie ausbezahlten Beträge und die von diesem vereinnahmten Leistungen Dritter (EL und AHV/IV) vor. In der Beschwerdeergänzung beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr "eine nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung mit Belegen zuzustellen, aus welcher für eine durchschnittlich intelligente Person klar ersichtlich wird, welche Sozialhilfeleistungen die Beschwerdegegnerin in der Zeitperiode vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 ausgerichtet hat, welche Drittzahlungen sie von der IV-Stelle, dem Amt für Zusatzleistungen und anderen Drittstellen in dieser Zeitperiode erhalten hat und welche Verrechnungen sie vorgenommen hat." 3.2 Gemäss § 32 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto zu führen. Ausserdem ist sie, wenn sie eine Rückerstattung geltend macht, durch den im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 7 Abs. 1 VRG). Entsprechend obliegt ihr auch die Beweisführungslast (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 6). Diese Pflicht wirkt im anschliessenden Rekursverfahren nach. Im Rechtsmittelverfahren ist sie zudem aufgrund ihrer Parteistellung mitwirkungspflichtig (vgl. für die privaten Verfahrensbeteiligten: Plüss, § 7 N. 94). Ausserdem trifft sie die Beweislast für die Höhe der effektiv geleisteten Hilfe. Daraus folgt, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die von ihr geleisteten Zahlungen sowie die Gutschriften aus Sozialversicherungen oder aus (Rück-)Zahlungen der Gesuchstellerin in einer leicht verständlichen und nachvollziehbaren Abrechnung zusammenzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit der aufforderungsgemässen Einreichung der Zahlungsaufstellung nachgekommen. Darüber hinaus folgt aus dem vorstehend Gesagten, dass die Gemeinde grundsätzlich die prozessuale Obliegenheit trifft, umstrittene Zahlungen an die Hilfeempfängerin durch einen geeigneten Zahlungsbeleg zu dokumentieren. 3.3 Die Beschwerdegegnerin muss sich, wie sie selber festhält, alle Handlungen des Zweckverbands Sozialdienst des Bezirks D wie ihre eigenen anrechnen lassen. Dies gilt namentlich auch für die Ausrichtung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin sowie für die Vereinnahmung von Zahlungen für Ansprüche, die der Beschwerdeführerin zustehen. Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin kommt es somit auf die internen Verrechnungen zwischen dem Sozialdienst und der Gemeinde nicht an. Vielmehr kann die Beschwerdegegnerin als rückforderbare Leistungen nur Zahlungen geltend machen, die effektiv an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden und hat sich jegliche Zahlungseingänge, die für Rechnung der Beschwerdeführerin beim Sozialdienst erfolgten, anrechnen zu lassen. Dementsprechend hat sie auch ihre Abrechnungen gegenüber der Beschwerdeführerin so auszugestalten, dass daraus die sich im Aussenverhältnis zur Beschwerdeführerin ergebenden Zahlungsvorgänge sowie die Summen und Saldi ohne Weiteres ersichtlich und nachvollziehbar sind. Soweit die Beschwerdegegnerin aus der Beauftragung des Zweckverbands ableitet, dass sie berechtigt sei, die Höhe ihres Rückerstattungsanspruchs allein aufgrund ihrer internen Abrechnung mit dem Zweckverband Sozialdienst festzulegen und sie deshalb die effektiven Zahlungen an die Beschwerdeführerin nicht nachweisen müsse, kann ihr somit nicht gefolgt werden. 3.4 Die Klienten-Kontojournale, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung sowie auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vorlagen, vermengen den Zahlungsverkehr des Sozialdienstes mit der Gemeinde (als kostentragende Fürsorgebehörde) und seines Zahlungsverkehrs mit der Beschwerdeführerin sowie ausserdem mit den anspruchsbegründenden und -mindernden Einflussfaktoren (wie Gesundheitskosten und direkte Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdegegnerin führt denn auch aus, dass in den vorgelegten Klienten-Kontojournalen und weiteren Berechnungen als Ausgaben nicht die tatsächlich an die Beschwerdeführerin überwiesenen Zahlungen aufgeführt wurden, sondern sämtliche für die Berechnung ihres Unterstützungsanspruchs massgebenden Kostenfaktoren. Umgekehrt werden als Einnahmen u. a. die IV-Renten verbucht, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt an die Beschwerdeführerin flossen oder vom Sozialdienst vereinnahmt wurden. Diese Berechnungsweise diene dazu, die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe zu berechnen, welche der Beschwerdeführerin zustehe. Damit sagt das Journal aber allenfalls aus, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin nach Abzug von Drittleistungen wirtschaftliche Hilfe zustand. Hingegen sagen die darin enthaltenen Positionen nichts darüber aus, welche Beträge tatsächlich überwiesen wurden. Aufgrund ihrer aufgeführten Eigenheiten waren diese Klienten-Kontojournale hinsichtlich der Höhe des daraus resultierenden Zahlungssaldos für die Beschwerdeführerin kaum nachvollziehbar. Da vorliegend die Höhe der effektiv erfolgten Zahlungen und Zahlungseingänge umstritten ist, eignen sich diese Kontojournale auch nicht als Grundlage zur Feststellung des Zahlungssaldos im Rechtsmittelverfahren. 3.5 Durch die fehlende Nachvollziehbarkeit der Abrechnung wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekursverfahren verletzt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 hat jedoch die Beschwerdegegnerin eine nachvollziehbare und klare Aufstellung eingereicht, wozu die Beschwerdeführerin hat Stellung nehmen können. Da sich in Bezug auf diese Zahlungen keine Ermessensfragen stellen, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt zu betrachten. Allerdings ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu beachten. 3.6 Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdegegnerin eine vom Sozialdienst erstellte Aufstellung über seinen fallbezogenen Zahlungsverkehr (ohne seinen Zahlungsverkehr mit der Fürsorgebehörde) vom 21. Mai 2014 eingereicht. Darin sind die einzelnen Zahlungseingänge und -ausgänge für Rechnung der Beschwerdeführerin chronologisch geordnet unter Angabe ihres Zwecks einzeln aufgelistet. Zusammen mit den bereits vorliegenden Klienten-Kontojournalen ergibt sich eine grundsätzlich verständliche und nachvollziehbare Abrechnung im Verhältnis zur Beschwerdeführerin. 3.7 Im Beschwerdeverfahren trifft auch die Gesuchstellerin als Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht. Da es vorliegend um eine umfangreiche Abrechnung geht und nachdem die Beschwerdegegnerin inzwischen eine im vorgenannten Sinn gut nachvollziehbare und auf die einzelnen Zahlungen spezifizierte Abrechnung vorgelegt hat, wozu die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte, ist es letzterer zuzumuten, den Erhalt einzelner Zahlungen spezifisch zu bestreiten. Für solchermassen im Einzelnen bestrittene Zahlungen bleibt es bei der Nachweispflicht der Beschwerdegegnerin. Für die übrigen Zahlungen erweist es sich vorliegend nicht als notwendig, dass die Beschwerdegegnerin Zahlungsbelege einreicht. Vielmehr darf mangels konkreter Bestreitung davon ausgegangen werden, dass die in der Abrechnung enthaltenen Zahlungen tatsächlich getätigt wurden. 3.8 Der erwähnte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine nachvollziehbare Abrechnung besteht hingegen nicht als selbständiger Anspruch, sondern ist verfahrensrechtlicher Natur und besteht nur insoweit, als eine der beiden Seiten geltend macht, es stehe ihr ein Guthaben zulasten der anderen Partei zu. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Korrektur der Klienten-Kontojournale dienen der Feststellung der gegenseitigen Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Insofern handelt es sich um prozessuale Anträge, denen durch die Zahlungsaufstellung gemäss act. 01 in einer für den vorliegenden Streitgegenstand geeigneten Weise Rechnung getragen wurde. 3.9 Angesichts der vorgenannten Zahlungsaufstellung über die im Verhältnis zur Beschwerdeführerin relevanten Zahlungen erweist sich die von ihr beantragte Einholung eines externen Sachverständigenberichts über die Sozialhilfeabrechnung als nicht notwendig. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und ihrer Beweisführungslast haben die Parteien auch die erforderlichen und ihnen zugänglichen Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Es ist nicht der Sinn eines Sachverständigengutachtens, die Parteien hiervon zu entlasten. Die verschiedenen, im Laufe des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens festgestellten und von der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannten Fehler betreffen insgesamt eine verhältnismässig kleine Summe und vermögen die Zahlungsaufstellung in ihren übrigen Positionen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht generell in Zweifel zu ziehen. 4. 4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). 4.2 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen, Ziff. 3, Version vom 31. März 2015, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). 4.3 Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen, Ziff. 2, Version vom 25. Juni 2014). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde. 5. 5.1 Aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich folgende Standpunkte zum Umfang der in der massgebenden Periode geleisteten wirtschaftlichen Hilfe und den vom Sozialdienst vereinnahmten Sozialversicherungsleistungen: 5.1.1 In Ziffer 3 ihres erstinstanzlichen Entscheids vom 3. Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen des Zeitraums vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 im Umfang von Fr. 24'708.45 verfügt und das Amt für Zusatzleistungen angewiesen, ihr diesen Betrag zu überweisen. Sie hatte dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Fr. 39'973.65 an Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Davon seien die der Beschwerdegegnerin bereits zugekommenen Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 15'265.20 abzuziehen. 5.1.2 In ihrem Rekurs hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Höhe der Rückerstattungsforderung bestritten, wobei sie nebst anderen Einwänden geltend machte, der Sozialdienst habe für Rechnung der Gemeinde höhere Zahlungen der IV erhalten, zudem seien nicht zeitkongruente Leistungen einbezogen worden. Ausserdem verlangte sie den Beleg der an sie ausgerichteten Zahlungen. 5.1.3 Die Vorinstanz best .igte die Rückerstattungsforderung im geringfügig reduzierten Betrag von Fr. 24'592.55 (Dispositiv-Ziffer III). Dazu führte sie aus, dass für den Zeitraum vom 3. Quartal 2010 bis zum 1. Quartal 2012, also vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012, insgesamt Zahlungen der Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst im Umfang von Fr. 33'819.45 für die Sozialhilfe und von Fr. 6'299.70 für die Krankenkassenprämien, insgesamt also Fr. 40'119.15, ausreichend dokumentiert seien. Sie konzedierte, dass nicht die Zahlungen an die Beschwerdeführerin selbst belegt sind, sondern nur die Überweisungen der Beträge durch die Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst. Vom genannten Betrag beträfen allerdings Fr. 107.45 die vorausgehende Unterstützungsperiode, welche ausserhalb der zeitlichen Kongruenz stehe. Somit resultiert nach dem vorinstanzlichen Entscheid ein massgebendes Total der für die betreffende Periode ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 40'011.70. Unklar bleibt, ob die Vorinstanz letztlich von einem höheren Betrag geleisteter wirtschaftlicher Hilfe ausgeht. Sie führt nämlich aus, dass von den Fr. 23'433.20, welche der Sozialdienst von der Sozialversicherungsanstalt erhalten hat, nur Fr. 15'265.20 die Rentennachzahlung, während Fr. 8'168.- die laufenden Renten für die Monate April bis Juli 2011 beträfen. Sofern die Vorinstanz damit annimmt, der Sozialdienst habe der Beschwerdeführerin über den vorgenannten Betrag von Fr. 40'011.70 hinaus noch weitere Zahlungen geleistet, welche dem Betrag der ihr zustehenden und vom Sozialdienst vereinnahmten Renten von Fr. 8'168.- entsprächen, ergäbe sich ein Total der für die betreffende Periode geleisteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 48'179.70. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt, in der hier interessierenden Periode Fr. 39'766.20 an zeitlich kongruenter wirtschaftlicher Hilfe erhalten zu haben. Sie macht geltend, verschiedene in den höheren Beträgen gemäss dem Entscheid der Vorinstanz und den Klienten-Kontojournalen und Aufstellungen der Beschwerdegegnerin enthaltene Beträge seien entweder nicht oder nicht für die hier massgebende Periode geleistet worden. Die Renten für die Monate April bis Juli 2011 seien vom Sozialdienst vereinnahmt worden, wobei sie davon ausgeht, dass deren Betrag zusammen mit der IV-Nachzahlung und den Zusatzleistungen, welche der Sozialdienst vereinnahmt hat, vom vorgenannten Totalbetrag in Abzug zu bringen seien. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für die massgebende Periode habe der Sozialdienst aus Drittverrechnungen Fr. 45'779.80 erhalten, nämlich von der SVA-Zahlstelle Zürich für IV-Renten den Betrag von Fr. 23'433.20 und vom Amt für Ergänzungsleistungen EL-Gelder den Betrag von Fr. 22'346.60. Somit ergebe sich eine Differenz zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 6'013.60 (Beschwerdeergänzung Ziff. 7). 5.1.5 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend, ihr Rückforderungsantrag an die EL gemäss act. 8.1/27/2 habe bei den dort ausgewiesenen Sozialhilfeleistungen bereits eine Verrechnung mit den drei Rentenbetreffnissen der IV für Mai bis Juli 2011 vorgenommen. Soweit sie damit sinngemäss geltend machen will, die der Beschwerdeführerin geleistete wirtschaftliche Hilfe in der massgebenden Periode sei um den Betrag dieser Renten höher ausgefallen, ergibt sich ein geltend gemachter Totalbetrag der in der Periode vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 geleisteten Hilfe von Fr. 46'137.70 (Fr. 40'119.15 geleistete Sozialhilfe gemäss act. 8.1/27.2; abzüglich Fr. 107.45 darin enthaltene nicht periodenbezogene Leistungen gemäss Entscheid der Vorinstanz; zuzüglich Fr. 6'126.- mit den drei Renten Mai–Juli 2011 à Fr. 2'042.- verrechnete Leistungen). 5.2 Die Höhe einer allfälligen Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin für den genannten Zeitraum ergibt sich aus dem Total der Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin bzw. an ihrer Stelle der Sozialdienst für diesen Zeitraum an die Beschwerdeführerin ausgerichtet hat. Dazuzurechnen sind Zahlungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin direkt an Dritte geflossen sind. Davon abzuziehen sind die von der Beschwerdegegnerin bzw. an ihrer Stelle vom Sozialdienst vereinnahmten Geldzahlungen aus Ansprüchen der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten, namentlich gegenüber den Sozialversicherungen. 5.3 5.3.1 Auszugehen ist von der Zahlungsaufstellung (act. 01), welche die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (vgl. E. 3.6 f.). Diese weist unter Berücksichtigung der vom Sozialdienst vereinnahmten Zahlungen einen Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'862.35 aus. Wird dieser Saldo um die in der Aufstellung verbuchten Zahlungseingänge beim Sozialdienst aus Zahlungen der EL in der Höhe von insgesamt (unter Berücksichtigung der Rückerstattung von Fr. 355.-) Fr. 21'991.60, der SVA (für IV-Renten inkl. Nachzahlungen) von insgesamt Fr. 23'433.20 und der Beschwerdeführerin selbst von Fr. 138.-, also total von Fr. 45'562.80, vermehrt, so ergeben sich Zahlungen des Sozialdienstes an die Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Rechnung an Dritte) von insgesamt Fr. 48'425.15. Nachfolgend ist auf die Einwände einzugehen, die von der Beschwerdeführerin gegen konkrete darin enthaltene Beträge erhoben wurden. 5.3.2 Die anerkanntermassen irrtümliche Verrechnung eines Krankenkassenbeitrags von Fr. 150.- für Brillengläser mit späteren Ansprüchen der Beschwerdeführerin betrifft nicht die Höhe der tatsächlich erfolgten wirtschaftlichen Hilfe oder Zahlungseingänge. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin 2012 richtigerweise ein um Fr. 150.- höherer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zugestanden; wäre dieser ausbezahlt worden, würde der Beschwerdegegnerin heute ein entsprechend höherer Rückforderungsbetrag zustehen. Für den vorliegend infrage stehenden Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bleibt das Versehen somit ohne Auswirkungen. 5.3.3 Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zahlung von Fr. 172.35 für Umzugskosten ist in act. 01, wie sie selber ausführt, nicht enthalten, sodass aus der Behauptung der Beschwerdeführerin ohnehin keine Reduktion der erhaltenen Zahlungen gemäss dieser Aufstellung folgt. 5.3.4 In der mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 eingereichten Auflistung (act. 02) bestreitet die Beschwerdeführerin die in act. 01 Pos. 16 (Nachzahlung medizinische Fahrkosten) per 5. April 2012 aufgeführte Zahlung von Fr. 145.50. Die Beschwerdegegnerin ist vom Verwaltungsgericht angesichts der bestehenden Unklarheiten über den Zahlungsverkehr mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2014 aufgefordert worden, sämtliche Zahlungen zu belegen. Sie ist diesem Begehren mit der Begründung nicht nachgekommen, der Aufwand hierfür sei zu hoch, und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, konkrete einzelne Zahlungen spezifisch zu bestreiten, sodass die Beschwerdegegnerin in der Folge nur diese nachweisen müsse. Indes hat sie auch die vorgenannte konkret bestrittene Zahlung nicht belegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es nicht an, dass sie trotz der bereits mit erwähnter Präsidialverfügung erfolgten Aufforderung zur Belegung ihrer Zahlungen vom Verwaltungsgericht verlangt, diese Aufforderung nochmals zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung mitwirkungspflichtig. Auf diese Mitwirkungspflicht wurde sie mit der erwähnten Präsidialverfügung hinreichend deutlich aufmerksam gemacht, obwohl es eines solchen Hinweises angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung nicht bedurft hätte. Unter diesen Umständen obliegt es ihr, die entsprechenden Nachweise für die von ihr bzw. in ihrem Auftrag vom Zweckverband Sozialdienst veranlassten Bankzahlungen dem Gericht vorzulegen. Da sie dies unterlässt, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Ausser der Auflistung in den Kontojournalen und in der Excel-Tabelle act. 01 ist für diese Zahlung, die von der Beschwerdeführerin bestritten wird, kein Beleg vorhanden, obwohl ein solcher, falls die Zahlung erfolgt ist, leichthin von der Beschwerdegegnerin beizubringen wäre. Demnach ist diese Zahlung als nicht erfolgt zu betrachten. 5.3.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die im angefochtenen Entscheid enthaltenen ausserordentlichen Aufwendungen vom 25. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 100.- beträfen nicht die massgebende Periode. Gemäss dem Klienten-Kontojournal in der Beilage zum Antrag Verrechnung von Nachzahlungen der ZL vom 8. März 2012 ist dieser Betrag als "KO / Ausserordentliche Aufwendungen Juli 2010" ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, weshalb diese Zahlung sich nicht auf den Juli 2010 bezogen haben soll, der innerhalb der massgebenden Periode liegt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Einbezug dieses Betrags zu Recht erfolgte. 5.3.6 Sodann macht die Beschwerdeführerin in act. 02 geltend, verschiedene in act. 01 aufgeführte Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 458.35 beträfen die Vorperiode (vor Juli 2010). Die dafür jeweils angegebenen stichwortartigen Begründungen erscheinen prima vista nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin geht darauf nicht ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen als nicht periodenbezogen von den massgebenden Zahlungen abzuziehen. 5.3.7 Zu keinen Korrekturen führt die von der Beschwerdeführerin in act. 02 vorgenommene Auflistung unter dem Titel "Buchungen SD für Zahlungen an Klient mit Gegenbuchungen Konto 03 + 04". Diese bezieht sich auf das Kontojournal, während der Zusammenhang zur Zahlungsaufstellung (act. 01) nicht ersichtlich ist. Die schliesslich aufgeführte Rückzahlung der Klientin an den Sozialdienst von Fr. 138.- ist in der Zahlungsaufstellung (act. 01) korrekt berücksichtigt. 5.3.8 Vom Totalbetrag geleisteter Zahlung von Fr. 48'425.15, wie er sich aus der Zahlungsaufstellung (act. 01) der Beschwerdegegnerin ergibt, sind somit Fr. 145.50 (bestrittene Zahlung) sowie Fr. 458.35 (nicht periodenbezogene Leistungen), total Fr. 603.85 in Abzug zu bringen. Demzufolge ist von massgebenden Zahlungen von total Fr. 47'821.30 auszugehen. 5.4 Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Zahlungsaufstellung (act. 01) ist ersichtlich, dass der Sozialdienst für Rechnung der Beschwerdeführerin Zahlungen in der Höhe von total Fr. 45'562.80 vereinnahmt hat. In diesem Betrag enthalten ist eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 138.-. Beim restlichen Betrag im Umfang von Fr. 45'424.80 handelt es sich um Drittzahlungen, die sich wie folgt aufgliedern: Zahlungen für Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 21'991.60 (nach Abzug einer Rückerstattung von Fr. 355.-); Zahlungen der SVA für Renten AHV/IV von insgesamt Fr. 23'433.20. Der von der Beschwerdeführerin für Drittzahlungen geltend gemachte und belegte Betrag von Fr. 45'779.40 liegt um den Betrag der in der Folge am 19. Dezember 2013 vorgenommenen Rückerstattung von Fr. 355.- höher. Diese Rückzahlung hat sie in der Folge ebenfalls anerkannt (vgl. act. 02). Andere, von ihr oder von Dritten für ihre Rechnung getätigte Rückzahlungen an den Sozialdienst oder die Beschwerdegegnerin macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dementsprechend ist von erfolgten Rückzahlungen im Umfang von total Fr. 45'562.80 auszugehen. 5.5 Aus den vorn in Erwägung 5.3.8 festgestellten Zahlungen des Sozialdienstes an die Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Rechnung an Dritte) von insgesamt Fr. 47'821.30 (vorn E. 5.3.8) und Zahlungseingängen von insgesamt Fr. 45'562.80 (vorn E. 5.4) ergibt sich ein Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'258.50. Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses, der einen Rückforderungsbetrag von Fr. 24'592.55 festlegt, ist demzufolge aufzuheben, und der Rückforderungsbetrag der für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 vorschussweise geleisteten wirtschaftlichen Hilfe ist auf Fr. 2'258.50 zu reduzieren. 5.6 Da die Beschwerdeführerin ab August 2011 und nach den Akten mindestens bis Februar 2012 die Invalidenrenten von monatlich Fr. 2'042.- direkt ausbezahlt erhielt und diese Einnahmen den Saldo von Fr. 2'258.50 zugunsten der Beschwerdegegnerin übersteigen, ist Letztere berechtigt, den vollen Betrag von Fr. 2'258.50 zurückzufordern (vgl. E. 4.2). 6. 6.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten allerdings, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. 6.2 Mit der Reduktion der Rückerstattungsforderung gegenüber dem Entscheid des Bezirksrats von Fr. 24'592.55 auf Fr. 2'258.50 obsiegt die Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil. Dass diese Reduktion um Fr. 22'334.05 im Betrag von Fr. 21'991.60 und damit zum weit überwiegenden Teil darauf zurückzuführen ist, dass zwischen dem 29. Mai und 25. Juni 2012, also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 3. Mai 2012, Leistungen der EL beim Sozialdienst eingegangen sind, rechtfertigt vorliegend nicht, von einer entsprechenden Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin abzusehen. Vielmehr fällt in Betracht, dass es der Beschwerdegegnerin obgelegen hätte, den während des Rekursverfahrens erfolgten Zahlungseingang umgehend der Vorinstanz zu melden, dies umso mehr, als sie diese Zahlung veranlasst hatte. Da die Beschwerdegegnerin das Verfahren auf Rückerstattung von Sozialhilfebeiträgen von Amtes wegen eingeleitet hat, und weil sie auch im Rechtsmittelverfahren zur Objektivität verpflichtet war, wäre sie auch im Rekursverfahren verpflichtet gewesen, eintretende wesentliche Änderungen im Sachverhalt der Rekursinstanz mitzuteilen (vgl. zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Privater im Rechtsmittelverfahren, wenn sie das erstinstanzliche Verfahren mit ihrem Begehren einleitet haben: Plüss, § 7 N. 94). Über die Ausführung der Zahlungen bzw. deren Eingang beim Sozialdienst lassen sich zudem auch den Rekursakten keinerlei Hinweise entnehmen. Dementsprechend waren die von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichten Aktenkopien des Sozialdienstes in diesem entscheidenden Punkt unvollständig, wodurch die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Aktenvorlage gemäss § 26a VRG, ihre Mitwirkungspflicht im Rekursverfahren sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde zu einem wesentlichen Teil dadurch verursacht. Die damit ausserdem verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Aktenergänzung und die Möglichkeit zur Akteneinsicht durch die nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführerin als geheilt zu betrachten. Jedoch sind unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und es ist der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese Kostenfolgen rechtfertigen sich ausserdem auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren eine nachvollziehbare Aufstellung über die Zahlungen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eingereicht hat (vorn E. 3.5). 7. 7.1 Da die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandslos. 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt B als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die vorliegende Honorarnote beläuft sich auf Fr. 6'348.50 zuzüglich Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden 10 Minuten ist angesichts der schwer nachvollziehbaren Abrechnungen und der umfangreichen Vorakten, auf welche sich diese stützten, als angemessen zu betrachten. Weiter macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 76.50 für Spesen und Fr. 1'039.- für das Anfertigen von 2'078 Kopien geltend. Zu Buche schlagen insbesondere 1'770 zu Beginn des Beschwerdeverfahrens angefertigte Kopien. Damit dürfte wohl das gesamte entsprechend umfangreiche Dossier der Vorakten vollständig durchkopiert worden sein. Indes wäre es angesichts des grossen Umfangs der Vorakten und der beschränkten Relevanz eines Teils dieser Akten für das vorliegende Verfahren angebracht gewesen, anlässlich des Aktenstudiums eine Vorauswahl der Akten zu treffen und nur diese zu kopieren. Dabei ist zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gehört (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000). Auch wenn im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz ist, müssen diese jedoch nicht zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen. Vielmehr erweist sich – insbesondere bei umfangreichen Dossiers – nur das Kopieren der wesentlicheren Dokumente als angemessen. Die Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen haben anlässlich der Akteneinsicht eine entsprechende Auswahl zu treffen, was ihnen in der Regel zuzumuten ist (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die Akten dem Rechtsvertreter zur Einsicht überlassen wurden und es ihm offengestanden hätte, um eine Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen sowie diese in späteren Stadien des Verfahrens erneut zur Einsicht zu verlangen. Demzufolge erscheint vorliegend das Anfertigen von 1'770 Kopien aus den Vorakten als übermässig. Angesichts des Umfangs dieser Akten wäre das Anfertigen von 400 Kopien gerade noch vertretbar gewesen. Dazu kommen 308 während des Verfahrens angefertigte Kopien. Demzufolge sind 708 Kopien zum geltend gemachten Satz von Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 354.- entspricht. Entsprechend ist die Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Fr. 5'663.50 (Honorar Fr. 5'233.-; Spesen Fr. 76.50; Kopien Fr. 354.-) zuzüglich MWST zu 8 % (Fr. 453.10), ergebend einen Totalbetrag von Fr. 6'116.60, festzusetzen. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III. des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin wird zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die genannte Periode innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-, zuzüglich Fr. 200.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 2'700.-, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'663.50 (Barauslagen und Kopien inbegriffen), zuzüglich Fr. 453.10.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 6'116.60 entschädigt, woran die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 5 hiervor anzurechnen ist. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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