{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00242_23-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213370&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c4ad95d8e402b86c3c155050ed0e4f3"}, "Num": [" VB.2013.00242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung von \u00dcberzeit | Voraussetzungen f\u00fcr die Auszahlung von \u00dcberzeit Mehrzeit stellt Arbeitszeit dar, welche auf Initiative des Arbeitnehmers geleistet wird und auf dessen individueller Arbeitseinteilung beruht (E. 2.2.1). Als \u00dcberzeit gilt dahingegen Arbeitszeit, welche durch die Vorgesetzten \u00fcber die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus f\u00fcr bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Auftr\u00e4ge angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt wird. Geleistete Arbeitsstunden, die vom Vorgesetzten nicht angeordnet wurden und von denen dieser auch keine Kenntnis hatte, sind zu entsch\u00e4digen, sofern sie objektiv notwendig waren (E. 2.2.2). Das kantonale Personalrecht sieht nur eine Beschr\u00e4nkung der \u00dcberstundenkompensation bzw. -entsch\u00e4digung f\u00fcr Kaderangestellte ab Lohnklasse 24 vor. F\u00fcr Angestellte, welche in darunter liegenden Lohnklassen eingereiht sind, muss daher gelten, dass alle \u00dcberstunden entweder zu kompensieren oder dann allenfalls zu entsch\u00e4digen sind (E. 2.5). \u00dcberzeit kann auch vorliegen, wenn die \u00fcber der normalen Arbeitszeit liegenden Stunden aufgrund einer generell hohen Arbeitsbelastung geleistet werden und damit betrieblich notwendig sind (E. 2.6). Gegen den Willen des Arbeitgebers k\u00f6nnen aber keine \u00dcberstunden geleistet werden, selbst wenn sie betrieblich notwendig w\u00e4ren (E. 2.7.2). Bis zum Schreiben der Kreisschulpflege durfte der Beschwerdef\u00fchrer in guten Treuen davon ausgehen, dass diese seine Arbeitsbem\u00fchungen weiterhin als betriebsnotwendig erachten und im Umfang von (h\u00f6chstens) 20 Stunden pro Monat \u00dcberzeit genehmigen w\u00fcrde (E. 2.7.3). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:59", "Checksum": "01ff2150783fd7cb188f779415fde321"}