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Geschäftsnummer: VB.2013.00243  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.09.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Eintrag im Personaladministrationssystem


Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 1.3). Vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dann abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
RECHTSVERZÖGERUNG
SISTIERUNGSVERFÜGUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 18 Abs. 1 KV
§ 4a VRG
§ 19a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00243

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 31. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Eintrag im Personaladministrationssystem,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist als Lehrer Quereinsteiger. Er verfügt über kein Lehrdiplom und hat lediglich einen fünfzehnstündigen Kurs "Praxisbegleitung für Berufseinsteigende" an der Pädagogischen Hochschule Bern absolviert. Das Volksschulamt des Kantons Zürich ordnete ihn per 1. März 2010 für den Rest des Schuljahres 2009/2010 und anschliessend für das ganze Schuljahr 2010/2011 als Vikar in die Sekundarschule Z ab.

Am 19. Januar 2011 ersuchte die Schuladministration Z das Volksschulamt um vorzeitige Beendigung des Vikariats, da A im Unterricht zusehends Mühe mit einigen Schülerinnen und Schülern habe. Am 1. Februar 2011 teilte das Volksschulamt A per E-Mail mit, dass es ihn ohne Lehrdiplom inskünftig nicht mehr beschäftigen werde und einen entsprechenden Vermerk im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich angebracht habe. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 löste das Volksschulamt das Anstellungsverhältnis per 11. Feb­ruar 2011 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 15. Dezember 2011 bat A die Bildungsdirektion darum, ihm für das Vikariat in Z ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren ab, da dafür die Schulleitung und die Schulpflege Z zuständig seien. Auch diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ende Januar 2012 stellte die Schule Z ein Arbeitszeugnis aus.

Am 10. Februar 2012 gelangte A erneut an das Volksschulamt und forderte ein Arbeitszeugnis. Er begründete sein Gesuch damit, dass nicht die Schule Z, sondern die Bildungsdirektion seine Anstellungsbehörde gewesen sei. Das Volksschulamt behandelte diese Eingabe als Revisionsbegehren, welches es mit Verfügung vom 20. Februar 2012 abwies. In derselben Verfügung stellte es A in Aussicht, dass es ihn aufgrund der Vorfälle in Z und aufgrund des fehlenden Lehrdiploms nicht mehr als Vikar an der Volksschule des Kantons Zürich beschäftigen werde.

B. Am 1. März 2012 erhob A "Nichtigkeitsklage" bei der Bildungsdirektion. Darin ersuchte er um Nichtigerklärung der Verfügung vom 20. Februar 2012. Zur Begründung brachte er vor, er habe Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der Bildungsdirektion. Entgegen der Auffassung des Volksschulamts müsse zudem eine künftige Anstellung auch ohne Lehrdiplom möglich sein. Im Übrigen leide die Verfügung vom 20. Februar 2012 ohnehin an einem Formmangel, da sie von einer unzuständigen Person unterzeichnet worden sei. Die Bildungsdirektion nahm die Eingabe von A bezüglich des Arbeitszeugnisses als Rekurs und hinsichtlich künftiger Beschäftigung als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wies sie den Rekurs ab und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

C. A erhob am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Weiter sei der Eintrag im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich, dass er nicht mehr als Lehrer tätig sein dürfe, zu löschen. Schliesslich sei ihm eine finanzielle Entschädigung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 2012 teilweise gut und wies das Volksschulamt an, über die Möglichkeit einer künftigen Anstellung von A als Vikar sowie über sein Gesuch um Berichtigung seiner Personendaten in Verfügungsform zu befinden; auf das Schadenersatzbegehren trat das Verwaltungsgericht nicht ein und leitete es an das Volksschulamt weiter (VB.2012.00391, E. 2.3 f. und Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

D. Mit Verfügung vom 16. November 2012 wies das Volksschulamt Begehren von A um Berichtigung des Eintrags im Personaladministrationssystem ab.

II.  

Mit Rekurs vom 21. November 2012 beantragte A sinngemäss, der Eintrag "Aktuell kein Einsatz im Kanton Zürich möglich, Akte konsultieren" im Personaladministrationssystem des Volksschulamts sei zu löschen. Am 29. November 2012 stellte A gegen den Leiter des Rechtsdienstes der Bildungsdirektion ein Ausstandsbegehren. Nachdem sich A am 8. und 25. Januar 2013 noch einmal zur Sache geäussert hatte, forderte er die Bildungsdirektion mit E-Mail vom 14. März 2013 auf, in den kommenden Tagen einen Rekursentscheid zu fällen. Mit Verfügung vom 19. März 2013 trat die Bildungsdirektion auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und sistierte in Dispositiv-Ziff. II das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des in jenem Zeitpunkt bereits beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens betreffend eine Verfügung des Volksschulamts, mit welcher A bis auf Weiteres von Einsätzen als Vikar ausgeschlossen worden war (vgl. hierzu auch VB.2013.00180).

III.  

A führte am 25. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 19. März 2013 aufzuheben. Das Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde; die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A reichte am 5. April 2013 eine Stellungnahme ein. Am 18. April 2013 sowie am 17. Juni 2013 reichte A weitere Eingaben ein, die er als Petition bezeichnete.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über eine Verfügung betreffend ein Gesuch um Berichtigung eines Eintrags in einem Personaladministrationssystem nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2013 und am 17. Juni 2013 unter dem Titel "Petition" weitere Rechtsschriften eingereicht, deren Zweck mangels konkreten Antrags unklar bleibt. Soweit der Beschwerdeführer sich damit noch einmal zum Verfahren äussern wollte, erfolgte dies verspätet. Soweit diese Eingaben dagegen dem Zweck dienten, weitere Beweismittel einzureichen, sind diese im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

1.3 Angefochten ist eine Sistierungsverfügung der Bildungsdirektion. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 32, § 19 N. 46). Nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn die Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letzteres trifft hier offensichtlich nicht zu, führte doch eine Gutheissung der Beschwerde einzig dazu, dass die Vorinstanz das Verfahren wieder aufnehmen müsste. Es bleibt zu prüfen, ob die Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Der Beschwerdeführer legt in seinen Eingaben nicht dar, inwiefern ihm aus der Sistierung des Rekursverfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der nicht öffentlich einsehbare Eintrag im Personenadministrationsregister mag zwar möglicherweise dazu führen, dass der Beschwerdeführer eine Vikariatsstelle nicht antreten kann. Der damit allenfalls verbundene finanzielle Schaden liesse sich aber problemlos wiedergutmachen.

1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen wollte, die Sistierung führe zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung, vermöchte er indes auch damit nicht durchzudringen.

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2).

In Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann die Rekursbehörde jedoch ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid über die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen der Rekursbehörde; dabei ist das Interesse an der Sistierung gegen das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens abzuwägen (Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess­ordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 126 N. 4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet die Verfahrenssistierung sinngemäss damit, der Entscheid betreffend die Berichtigung des Eintrags im Personaladministrationssystem hänge vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Zulassung des Beschwerdeführers als Vikar ab, weshalb sich eine Sistierung rechtfertige. Dieser Schluss erscheint nachvollziehbar. Der Eintrag im Personenstandsregister dient dem Vollzug der Anordnung des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar eingesetzt wird. Gegen die Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners, welche diese Anordnung schützte, hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel ergriffen; die Sache war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2013.00180). Es erscheint zweckmässig, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners zu sistieren. Eine Rechtsverzögerung ist darin – auch mit Blick auf die Verfahrensdauer von bisher rund acht Monaten – nicht zu erblicken.

2.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Nach § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt. Da die Berichtigung eines Eintrags im Personaladministrationssystem keinen Streitwert hat und es sich auch nicht um eine Entscheidung von grosser Tragweite handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 6.1).

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Bei der Sistierungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vorne 1.3). Dagegen steht die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur offen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b). Wird jedoch eine Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht, lässt sich auch ohne diese Voraussetzungen Beschwerde erheben (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …