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Geschäftsnummer: VB.2013.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.02.2014 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einbürgerung


[Die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen lud die Beschwerdeführden zu einem Gespräch ein und prüfte im Rahmen dieses Gesprächs das geographische und staatskundliche Wissen der Beschwerdeführenden.]
Zuständigkeit (E. 1). Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen der Begründungspflicht (E. 2.2). Vorliegend wurde der Entscheid ausreichend begründet und das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 2.3). Voraussetzungen für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (E. 3.1 ff.). Allen vier Beschwerdeführenden kommt kein Anspruch auf Einbürgerung zu (E. 3.3). Die Gemeinde entscheidet, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht, nach Ermessen und kann die Einbürgerung von zusätzlichen sachlichen Kriterien abhängig machen (E. 3.4). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts steht den Gemeinden zu (E. 5.2 und 5.5). Dem Beschwerdegegner steht es somit frei, auf eine schriftliche Prüfung des Staatskundewissens zu verzichten und dieses bzw. die Integration in die hiesigen Verhältnisse in einem anderen Rahmen zu prüfen. Soweit es sich um Fragen handelt, von welchen erwartet werden kann, dass diese nach mindestens zwölfjähriger Anwesenheit von einem durchschnittlich integrierten Bürger beantwortet zu werden vermögen, lässt sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als statthaft erachten (E. 5.6.2).
Abweisung UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 7.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
GEMEINDEAUTONOMIE
INTEGRATION
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 21 GemeindeG
§ 22 Abs. I GemeindeG
Art. 20 Abs. III KV
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2013.00246

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

3.    C, 

 

4.    D, 

 

Beschwerdeführende 3 und 4 vertreten durch die Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2)

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Weiningen,
Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen ZH, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A und B mit ihren Kindern D, geboren 1998, und C, geboren 2000, die Erteilung der eidgenössischen Einbügerungsbewilligung beantragt hatten, überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Gesuchsunterlagen am 14. August 2012 an die Gemeinde Weiningen für den Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. In der Folge wurden A und B durch die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen zu einem Gespräch am 15. Ok­tober 2012 eingeladen. An diesem Gespräch nahmen auch die beiden Kin­der D und C teil.

Nach dem Einbürgerungsgespräch und der Antragstellung durch die Bürgerkommission wies der Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch der Familie B-A mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ab. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass die Bewerber nicht in die schweizerischen Verhältnisse ein­ge­gliedert und mit den schweizerischen Landesgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht vertraut seien. A und B seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig und sie hätten sehr einfache geografische und staatsbürgerliche Fragen nicht in genügender Weise beantworten können.

II.  

B erhob am 23. November 2012 Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und reichte nach entsprechendem Hinweis die Unterschriften seiner Ehegattin und der Kinder nach, woraufhin alle vier als Rekurrenten aufgeführt wurden.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab.

III.  

A, B, C und D liessen am 25. März 2013 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  Der Beschluss vom 22. Oktober 2012 sei vollumfänglich aufzugeben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzueissen;

   2.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt, zulasten der Gemeinde.

       Weiter stelle ich einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung."

Der Gemeinderat Weiningen reichte am 22./24. April 2013 eine Beschwerdeantwort ein. Am 7. Mai 2013 liess sich der Bezirksrat Dietikon mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa betreffend Bürgerrecht können beim Verwaltungs­gericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 VRG e contrario).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Entscheid des Beschwerdegegners sei nur pauschal begründet, und machen damit sinngemäss geltend, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen.

2.2 Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Begründungspflicht (vgl. ferner Art. 15b des Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 [SR 141.0]; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.3). Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hin­weisen).

2.3 Dem Entscheid des Beschwerdegegners kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 der deutschen Sprache nur dürftig mächtig seien; sodann genügten ihre geografischen und staatsrechtlichen Kenntnisse nicht, um als hinreichend integriert zu gelten. Die Beschwerdeführenden konnten dem beschwerdegegnerischen Entscheid damit entnehmen, weshalb ihr Gesuch abgelehnt wurde. Zusammen mit dem protokollierten Gespräch vor der Bürgerkommission und den weiteren Akten war eine sachgerechte Anfechtung möglich – was sowohl die Rekurs- wie auch die Beschwerdeschrift aufzeigen.

3.  

3.1 Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeinde­bürgerrechts sind durch ein Gesetz zu bestimmen (Art. 20 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Gewisse Mindestanforderungen sind jedoch in Art. 20 Abs. 3 KV festgelegt; auf Gesetzesstufe können weitere Voraus­setzungen vorgesehen werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.), richtet sich die Einbürgerung ausländischer Personen weiterhin nach Art. 20 f. KV, §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Überdies sind die Bestim­mun­gen der eidgenössischen Bürgerrechtserlasse zu beachten (vgl. Bürge­r­rechts­gesetz).

3.2 Für die Einbürgerung gelten folgende Anforderungen: Ausländerinnen und Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein (§ 21 Abs. 2 lit. a BüV), mit den schwei­zerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (§ 21 Abs. 2 lit. b BüV, Art. 20 Abs. 3 lit. c KV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, § 21 Abs. 2 lit. c BüV) sowie über einen unbescholtenen Ruf verfügen (§ 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV).

3.3 Einen Anspruch auf Einbürgerung haben bloss Ausländer, welche in der Schweiz geboren sind, ferner nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1 BüV).

Die Beschwerdeführenden 3 und 4 besuchen die Volksschule in der Schweiz, sind aber noch keine 16 Jahre alt (vgl. ferner § 1 Abs. 2 BüV). Sie sind wie auch ihre Eltern im Ausland geboren, weshalb allen Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt.

3.4 Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der genannten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Die Gemeinde entscheidet in diesem Fall nach Ermessen über die Einbürgerung und kann diese von zusätzlichen sachlichen Kriterien abhängig machen (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 3.1; vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr zukommende Ermessen – auch wenn es sehr weit ist – pflichtgemäss und nach dem Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung zu handhaben (BGE 137 I 235 E. 2.4). Der Entscheid der Gemeinde muss willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots erfolgen (BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbür­ge­rung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Die Einbürgerung darf mit anderen Worten nicht willkürlich oder grundrechtswidrig verweigert werden. Innerhalb dieser Schran­ken besteht jedoch die "Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall" (Hangartner, S. 294), in welcher die Gemeinde verfassungsrechtlich geschützt ist (BGr, 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.1). Einer ausländischen Person kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch wenn sie die Vorgaben des kantonalen Rechts erfüllt.

3.5 Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unange­messenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.). Die Bürgerrechtsgesetzgebung enthält keinen solchen Passus. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner wies die Einbürgerungsgesuche mit der Begründung ab, dass sich die Beschwerdeführenden nicht für die Einbürgerung eigneten. Die Eignung sei nur gegeben, wenn sie unter anderem in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut seien. Darunter sei unter anderem zu verstehen, dass sie sich in der hiesigen Sprache zurechtfänden und mit den spezifischen örtlichen Verhältnis vertraut seien. Die Beschwer­de­führenden erfüllten diese Minimalanforderungen trotz mehrjähriger Anwesenheit nicht genügend. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig und vermöchten auf sehr einfache geografische und staatsbürgerliche Fragen nicht in genügender Weise Antwort zu geben.

4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien für den 15. Oktober 2012 für ein persönliches Gespräch eingeladen worden und hierbei – ohne Vorankündigung – mit Fragen in geographischen und staatsrechtlichen Belangen konfrontiert worden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass Parteien eines Administrativverfahrens vorweg bekannt gegeben werde, was sie an einem Termin vor der Verwaltungsbehörde erwarte. In der Einladung zum Gespräch habe es aber lediglich geheissen, man wolle die Familie besser kennenlernen und etwas über deren Beweggründe erfahren – es sei nicht mitgeteilt worden, dass ein Test abgelegt werden müsse. Dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich auf den Test vorzubereiten, stelle nicht zuletzt eine im Vergleich mit Gesuchstellern anderer Gemeinden eine erhebliche Benachteiligung dar. Ihre Sprach­kenntnisse könnten als gut bezeichnet werden und die ihnen gestellten Fragen hätte auch durchschnittlich integrierte Schweizer nicht beantworten können. Der Beschwerdegegner sei zu einer umfassenden Prüfung der Verhältnisse verpflichtet; dies habe er jedoch vorlie­gend unterlassen und seinen Entscheid einzig auf die angeblich mangelhaften Antworten zu den geographischen und staatskundlichen Fragen gestützt.

5.  

5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihnen dabei eine relativ erhebliche Entscheidungs­freiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 137 I 235 E. 2.2, 136 I 265 E. 2.1). Letzteres gewährt das kantonalzürcherische Recht den Gemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Den damit verbundenen Ermessensspielraum haben auch die Rechtsmittelinstanzen zu beachten (BGE 137 I 235 E. 2.4).

5.2 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KV). Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KV). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts, beispielsweise das Vorsehen eines förmlichen Deutschtests, steht den Gemeinden zu. Die Rechtsgleichheit sowie die Gewährleistung eines fairen Verfahrens müssen sichergestellt sein (vgl. BGE 137 I 235 E. 3.5).

5.3 Der (frühere) Bürgergemeinderat der Gemeinde Weiningen beschloss am 13. Juli 2004, Bürgerrechtsbewerber, für deren Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Weiningen keine Pflicht bestehe, würden anlässlich des durchzuführenden Gesprächs mit orts- und staatskundlichen Fragen über Bund, Kanton, Region und Gemeinde konfrontiert, und genehmigte hierzu einen von der Gemeindekanzlei ausgearbeiteten "Fragebogen zuhanden Bürgerrechtsbewerber", wobei sich der Bürgergemeinderat vorbehielt, den Fragekatalog – ohne separaten Beschluss – laufend zu ergänzen und anzupassen. Dem Protokoll der Sitzung vom 13. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass es sich bei diesen Fragen ausschliesslich um einfache Fragen zum orts- und staatskundlichen Allgemeinwissen handle. Diese könnten den Gesuchstellern auch ohne Vorbereitung zuge­mutet werden. Es lasse sich von den Einbürgerungswilligen, welche von Gesetzes wegen mindestens zwölf Jahre in der Schweiz wohnhaft sein müssten, erwarten, dass sie zumin­dest einen Grossteil der Fragen zu beantworten vermöchten.

5.4 Die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen (vgl. zu deren Aufgabenbereich Art. 28 der Gemeindeordnung vom 25. September 2005 und Art. 33 des Organisations­reglement des Gemeinderats Weiningen 2010 – 2014 vom 12. April 2010 [beides zu finden unter www.weiningen.ch –> Verwaltung –> Reglemente]) teilte den Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie ihr Einbürgerungsgesuch von den kantonalen Amtsstellen erhalten und sie nun darüber zu befinden habe, ob sie ihre Aufnahme ins Bürgerecht der Gemeinde dem Gemeinderat beantragen solle. Vor der Antragsstellung wolle sich die Bürgerkommission mit ihnen unter­halten, um sie kennenzulernen und etwas über die Beweggründe für das Ein­bürge­rungsgesuch zu erfahren.

Anlässlich dieses Gespräches wurden die Beschwerdeführenden mit ungefähr zwanzig Fragen zu orts- und staatsrechtlichen Belangen konfrontiert.

5.5 Weder das Bundesrecht noch das kantonales Recht legen fest, wie die Prüfungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, vonstatten­gehen soll. Die Gemeinden können – unter Vorbehalt der Beachtung von höherrangigem Recht – die Prüfung nach eigenem Belieben regeln, sofern sich das gewählte Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eignet. Es ist einer Gemeinde nicht vorgeschrieben, einen förmlichen Test, insbesondere betreffend Sprachkenntnisse und staatsrechtliches Wissen, durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien gegenüber Einbürgerungswilligen in anderen Gemeinden benachteiligt, da diese auf förmliche Tests lernen können, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines solchen angekündigten Tests auch die Beantwortung schwierigerer Fragen erwartet werden kann und, wie ausgeführt, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung der Eignung von Einbürgerungswilligen in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden liegt.

5.6 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 ange­zeigt, dass es bei dem Gespräch mit der Bürgerkommission um ihre Einbürgerungs­gesuche gehe, man sie kennenlernen und über ihre Motivation sprechen wolle und dass hernach dem Gemeinderat Antrag über ihre Eignung gestellt werden solle.

5.6.1 Die Beschwerdeführenden mussten folglich damit rechnen, zu ihrer Motivation befragt zu werden, weshalb die Fragen nach den Vorteilen, welche sie sich durch den Schweizer Pass erhoffen, ohne Weiteres zulässig waren. Ebenso ist es vertretbar, dass aufgrund dieses Gesprächs die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführenden beurteilt worden sind, und zwar insbesondere auch deshalb, weil in der Rechtsprechung bislang festgehalten wurde, dass namentlich an den schriftlichen Kompetenznachweis keine Anforderungen gestellt werden dürften, welche zu einer Diskriminierung bildungsferner Personen führen könnten. Entsprechend seien regelmässig an die mündlichen Sprachkenntnisse höhere Anforderungen zu stellen als an die schriftlichen (vgl. BGE 137 I 235 E. 3.4; vgl. ferner Art. 4 des Verfahrensreglements über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen, welches mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2013 genehmigt wurde, der nun aber eine schriftliche Deutschprüfung vorsieht [abrufbar unter www.weiningen.ch –> Verwaltung –> Reglemente]).

Dem Protokoll des Gespräches vom 15. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nur über knapp genügende deutsche Sprachkenntnisse verfügten. Der kommunikative Austausch in einem einfachen Gespräch sei einigermassen mög­lich. Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, dass mit diesen ein Gespräch möglich sei, steht nicht im Wiederspruch zu den Feststellungen der Bürgerkommission. Im Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. Oktober 2012 wird aber etwas zugespitzt formuliert festgehalten, die Beschwerde­führenden seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig. Auf die offe­rierte persönliche Befragung der Beschwerdeführenden kann verzichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Deutschkenntnisse (wenn auch nur knapp) genügend sind.

5.6.2 Nach dem Ausgeführten steht es dem Beschwerdegegner sodann frei, auf eine schriftliche Prüfung des Staatskundewissens zu verzichten und dieses bzw. die Integration in die hiesigen Verhältnisse in einem anderen Rahmen zu prüfen. Da dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 zu entnehmen war, dass hernach Antrag an den Gemeinderat gestellt werde und die Beschwerdeführenden folglich nicht mit weiteren Prüfungsschritten rechnen mussten, ist das Abfragen von Allgemeinwissen – was es nach dem Beschwerdegegner sein soll – nicht zu beanstanden, muss doch die Integration in irgend einer Art überprüft werden. Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Geprüften dadurch etwas überrumpelt fühlen können. Soweit es sich aber um Fragen handelt, von welchen erwartet werden kann, dass diese nach mindestens zwölfjähriger Anwesenheit von einem durchschnittlich integrierten Bürger beantwortet zu werden vermögen, lässt sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als statthaft erachten.

5.6.3 Im vorliegenden Fall trifft dies sicherlich auf Fragen zu wie jene nach den an den Kanton Zürich angrenzenden Kantonen oder nach Namen von Schweizer Bergen oder Flüssen (da lediglich zwei, drei Beispiele gefordert wurden). Überdies kann erwartet werden, dass ein Bewohner von Weiningen den Gubristtunnel kennt – was die Beschwerdeführenden denn auch wussten. Ein grobes Allgemeinwissen über Staatsrecht kann von einem möglicherweise zukünftigen Bürger ebenfalls verlangt werden. Die Fragen danach, wer die Schweiz regiert und wie die eidgenössischen Räte heissen, sollten beantwortbar sein. Auch die Beantwortung von Fragen zu lokalen Gegebenheiten erscheint bei oberflächlichen Fragen möglich; dabei erscheinen Fragen wie jene nach den Namen der Mitglieder des Gemeinderates jedoch zu detailliert. Anderes gilt für die Frage nach der Gemeindezeitung, welche in sämtliche Haushalte geliefert wird und den naheliegenden Namen "Winiger Zitig" (vgl. www.weiningen.ch ––> Verwaltung ––> Dienstleistungen) trägt. Diese sollte ein Einbürgungswilliger dem Namen nach kennen. Zu detailliert wäre dann wiederum die Frage nach deren genauem Inhalt.

Welche der den Beschwerdeführenden unterbreiteten Fragen im Einzelnen als Allgemein­wissen bezeichnet werde können, sowie auf welche der Fragen im von der Gemeinde­kanzlei formulierten Katalog dies zutrifft, muss vorliegend nicht abschlies­send beantwortet werden. Aufgrund der zu einem grossen Teil nicht zutreffenden Antwor­ten der Beschwerdeführenden zu den zulässigen Fragen kann jedenfalls der Schluss, jene seien weder genügend in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert noch mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut, nicht beanstandet werden. Denn die Beschwerdeführenden konnten – selbst wenn man Fragen wie jene nach den Namen der Gemeinderäte oder die Bezeichnung der durch das Schweizer Volk im Einzelnen wählbaren Personen weglässt – nur einen geringen Teil der Fragen richtig beant­worten. So nannten sie beispielsweise Zürich als Bezirkshauptort des Bezirks Dietikon, konnten keine Berge, Flüsse oder Seen in der Schweiz benennen oder kannten die Bezeich­nung Nationalrat und Ständerat nicht. Sodann scheinen sie nicht mit den Sehenswürdig­keiten der Schweiz vertraut zu sein, wussten sie doch weder, welcher Berg sich auf der Toblerone-Packung befindet, noch, an welchem See die Stadt Luzern liegt.

5.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mehrheitlich Fragen gestellt wurden, die jemand, der sich seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz aufhält und an den hiesigen Verhältnissen interessiert ist, ohne Weiteres beantworten können sollte.

5.7 Auf die Frage hin, ob sie viel Kontakt mit Schweizern pflegen würden, antwortete der Beschwerdeführer 2 sodann, dass er dies täglich im Beruf tue. Die Antwort impliziert jedoch, dass er privat keinen Kontakt zu Schweizern pflegt.

5.8 Die Dauer der Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie der Umstand, dass sich diese während ihrer Anwesenheit nichts zuschulden kommen liessen, floss in den Entscheid des Beschwerdegegners ein. Die persönlichen Verhältnisse wurden somit umfassend gewürdigt.

6.  

Nach dem Gesagten durfte der Beschwerdegegner ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die Beschwerdeführenden seien nicht genügend in die schweizerischen Verhältnisse einge­gliedert (§ 21 Abs. 2 lit. a BüV), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen und ihnen keine Partei­entschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit haben grundsätzlich die Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögens­verhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen diese ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden führen lediglich aus, sie seien mittellos – Belege hierfür werden nicht ins Recht gelegt. Den Akten können keine näheren Angaben über die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden entnommen werden. Der Beschwerdeführer 2 ist selbstständig erwerbend, seine Ehefrau arbeitet als Verkäuferin. Sie konnten in den letzten drei Jahren ihre Steuern ordnungsgemäss bezahlen und es liegen keine Betreibungen gegen sie vor. Überdies ist es nach § 21 GG für eine Einbürgerung erforderlich, dass der darum Ersuchende sich und seine Familie selbst zu erhalten vermag. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist deshalb abzuweisen.

8.  

Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den Beschwerdeführenden steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …