{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00246_26-08-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213194&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5f6d94de592c4a8ac84425ce5cca5bce"}, "Num": [" VB.2013.00246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | [Die B\u00fcrgerkommission der Gemeinde Weiningen lud die Beschwerdef\u00fchrden zu einem Gespr\u00e4ch ein und pr\u00fcfte im Rahmen dieses Gespr\u00e4chs das geographische und staatskundliche Wissen der Beschwerdef\u00fchrenden.] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Ablehnende Entscheide \u00fcber Einb\u00fcrgerungen unterliegen der Begr\u00fcndungspflicht (E. 2.2). Vorliegend wurde der Entscheid ausreichend begr\u00fcndet und das rechtliche Geh\u00f6r nicht verletzt (E. 2.3). Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb des Kantons- und Gemeindeb\u00fcrgerrechts (E. 3.1 ff.). Allen vier Beschwerdef\u00fchrenden kommt kein Anspruch auf Einb\u00fcrgerung zu (E. 3.3). Die Gemeinde entscheidet, wenn kein Anspruch auf Einb\u00fcrgerung besteht, nach Ermessen und kann die Einb\u00fcrgerung von zus\u00e4tzlichen sachlichen Kriterien abh\u00e4ngig machen (E. 3.4). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts steht den Gemeinden zu (E. 5.2 und 5.5). Dem Beschwerdegegner steht es somit frei, auf eine schriftliche Pr\u00fcfung des Staatskundewissens zu verzichten und dieses bzw. die Integration in die hiesigen Verh\u00e4ltnisse in einem anderen Rahmen zu pr\u00fcfen. Soweit es sich um Fragen handelt, von welchen erwartet werden kann, dass diese nach mindestens zw\u00f6lfj\u00e4hriger Anwesenheit von einem durchschnittlich integrierten B\u00fcrger beantwortet zu werden verm\u00f6gen, l\u00e4sst sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als statthaft erachten (E. 5.6.2). Abweisung UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 7.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:44", "Checksum": "db9e8c4af11b9745df89f961a30605a3"}