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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00248
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
Staatskanzlei des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 22. April
2010 verfügte das Verkehrsstrafamt B, A werde mit einer Busse von Fr. 40.-
bestraft, weil er am 21. Januar 2010 die Höchstgeschwindigkeit überschritten
habe. Für den Fall der Nichtzahlung drohte das Amt eine eintägige Ersatzfreiheitsstrafe
an. Am 25. November 2010 verfügte der Polizeirichter der Stadt B den
Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe.
B. Am 9. August
2010 bestrafte das Stadtrichteramt C A mit einer Busse von Fr. 70.-, weil
er am 3. Mai 2010 die zulässige Parkzeit überschritten hatte. Für den Fall
der Nichtzahlung drohte ihm das Stadtrichteramt eine eintägige
Ersatzfreiheitsstrafe an. Nachdem er die Busse trotz ordnungsgemässer Mahnung
nicht bezahlt und von der Möglichkeit, die Busse durch gemeinnützige Arbeit
abzuverdienen, keinen Gebrauch gemacht hatte, verfügte das Stadtrichteramt am
11. November 2010 den Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe.
C. Den in
den folgenden Monaten erlassenen Strafantrittsverfügungen leistete A keine
Folge, weshalb das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich einen
Verhaftsbefehl auslöste. Da A mangels festen Wohnsitzes nicht verhaftet werden
konnte, schrieb ihn die Polizei im automatisierten Fahndungssystem (Ripol) zur
Verhaftung aus.
D. Am 16. Februar
2012 um 16.20 Uhr wurde A auf der Poststelle D verhaftet. Sein Verhalten
während der Verhaftung führte dazu, dass er wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte der Staatsanwaltschaft E zugeführt und im provisorischen
Polizeigefängnis untergebracht wurde. Am 17. Februar 2012 verfügte das Vollzugszentrum
F, dass A – zusätzlich zur eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 70.-
– einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 40.- zu verbüssen
habe, weshalb das Ende der aktuellen Gesamtstrafe auf den 18. Februar 2012
falle. Am 17. Februar 2012 wurde A aus dem Polizeigefängnis entlassen und
zwecks Bussenvollzugs dem Vollzugszentrum F zugeführt, wo er um ca. 20 Uhr
eintraf. Noch am gleichen Tag revozierte das Vollzugszentrum den Vollzug der
die Busse von Fr. 70.- betreffenden Ersatzfreiheitsstrafe, nachdem das Stadtrichteramt
C mitgeteilt hatte, dass A am 11. Februar 2012 Aufsichtsbeschwerde erhoben
hatte. Am 18. Februar 2012 um ca. 20 Uhr wurde A aus dem
Vollzugszentrum F entlassen.
E. Am 27. Februar
2012 reichte A bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich
ein Schreiben betreffend Rechtsverweigerung ein. Darin machte er unter anderem
geltend, der Freiheitsentzug vom 16.–18. Februar 2012 sei unrechtmässig
erfolgt und müsse gerichtlich beurteilt werden.
F. Nachdem
das Statthalteramt der Aufsichtsbeschwerde von A vom 11. Februar 2012 am
22. Februar 2012 keine Folge gegeben hatte, kam das Amt für Justizvollzug
zum Schluss, die am 17. Februar 2012 revozierte Ersatzfreiheitsstrafe sei
nun zu vollziehen. Am 2. Oktober 2012 teilte das Amt A mit, dass die
eintägige Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei, da er die Busse von Fr. 70.-
noch nicht bezahlt habe; in rund vier Wochen werde ihm der Strafantrittsbefehl
zugestellt.
G. Gegen
das Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 2. Oktober 2012 wandte sich A
am 26. Oktober 2012 mit Briefen an das Vollzugszentrum F sowie – zuhanden
von G – an die Justizdirektion. Letzteres Schreiben überwies der Generalsekretär
der Justizdirektion am 1. November 2012 mit dem Vermerk "zur
Erledigung" an die Staatskanzlei des Kantons Zürich.
H. Am 5. November
2012 wandte sich A an die Staatskanzlei und machte Rechtsverweigerung geltend:
Es sei kein Rekursverfahren eröffnet worden, obwohl er am 27. Februar 2012
bei Regierungsrat H beanstandet habe, dass ihm vom 16.–18. Februar 2012 zu
Unrecht die Freiheit entzogen worden sei.
I. Ebenfalls
am 5. November 2012 lud das Amt für Justizvollzug A – wie am 2. Oktober
2012 angedroht – per 23. Januar 2013 um 9.30 Uhr zum Vollzug der
eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe im Vollzugszentrum F vor.
J. Mit
Schreiben vom 20. Dezember 2012 nahm die Staatskanzlei zu diversen
Schreiben von A Stellung, unter anderem auch zu jenen vom 26. Oktober 2012
und vom 5. November 2012. Die Staatskanzlei gelangte zum Schluss, dass die
Eingaben von A keine Rügen enthielten, die in ihren Zuständigkeitsbereich
fielen.
K. Da A
die am 5. November 2012 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe am 23. Januar
2013 nicht antrat, wurde er am 22. Februar 2012 zur Verhaftung
ausgeschrieben und am 21. März 2013 im Ripol eingetragen. Am 8. August
2013 wurde der Ripol-Eintrag wegen Verjährung der Strafe wieder ausgetragen.
II.
A. Am 30. Januar
2013 gelangte A mit "Rekurs" gegen das Schreiben der Staatskanzlei
vom 20. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht. Das Gericht setzte ihm daraufhin
Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. A reichte am 17. März
2012, am 20. März 2012 und am 28. April 2012 weitere Eingaben ein.
Darin machte er geltend, ihm sei vom 16.–18. Februar 2012 zu Unrecht –
ohne gerichtliche Bussenumwandlung und ohne Berücksichtigung seiner
Verrechnungseinrede – die Freiheit entzogen worden. Ferner hätte er am 2. Oktober
bzw. 5. November 2012 nicht erneut (trotz bereits vollzogener Ersatzfreiheitsstrafe)
zum Strafvollzug vorgeladen werden dürfen. Sodann hätten sich die Behörden
angesichts seiner zahlreichen Eingaben nicht weigern dürfen, ein formelles Verfahren
zu eröffnen und dieses mit einem anfechtbaren Entscheid abzuschliessen. Ausserdem
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung durchzuführen. Schliesslich müssten der verfahrensleitende
Verwaltungsrichter sowie die stellvertretende verfahrensleitende
Verwaltungsrichterin in den Ausstand treten.
B.
Am 31. Juli 2013 ordnete das Verwaltungsgericht einen
Schriftenwechsel an und verfügte gleichzeitig, auf die
Ausstandsbegehren von A werde nicht eingetreten. Am 1. September 2013
erhob A beim Bundesgericht Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche
Nichteintretensverfügung. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_703/2013
vom 11. Oktober 2013 nicht ein.
C. Zu den Eingaben von A äusserten sich die Justizdirektion am 30. August
2013 und die Staatskanzlei am 3. September 2013. Dazu nahm A am 23. September
2013 Stellung. Am 19. Oktober 2013 reichte er beim Verwaltungsgericht eine
weitere Eingabe ein und nahm am 14. November 2013 Einsicht in die
Verfahrensakten. Am 9. Dezember 2013 reichte er beim Verwaltungsgericht
abermals eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Justizdirektion sei Rechtsverweigerung
vorzuwerfen, weil sie seine Eingaben vom 27. Februar 2012 und vom 26. Oktober
2012 nicht als Rekurse gegen Anordnungen des Justizvollzugsamts behandelt habe.
Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht vom 30. Januar
2013 ist deshalb als gegen die Justizdirektion gerichtete
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, zu deren Beurteilung das
Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig ist. Von der Rechtzeitigkeit der grundsätzlich nicht fristgebundenen
Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 26) ist auszugehen.
Die an die Staatskanzlei gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November
2012 ist ebenfalls als rechtzeitig erhobene, gegen die Justizdirektion
gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, die in den Zuständigkeitsbereich
des Verwaltungsgerichts fällt. Kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von
§ 41 Abs. 1 VRG stellt hingegen das Schreiben der Staatskanzlei vom
20. Dezember 2012 dar: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei
diesem Schreiben um einen Rekursentscheid betreffend eine Anordnung im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG handeln könnte, und zur Beurteilung eines
Rechtsverweigerungsrekurses gegen die Justizdirektion ist wie gesagt nicht die
Staatskanzlei, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Soweit man der
Staatskanzlei (erstinstanzliche) Rechtsverweigerung vorwerfen wollte, weil sie
weder eine anfechtbare Verfügung erliess noch die den Beschwerdeführer
betreffenden Akten an die zuständige Instanz weiterleitete, wäre nicht beim
Verwaltungsgericht, sondern beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben (vgl. § 19b
Abs. 2 lit. a VRG). Nach dem Gesagten ist das Rubrum des vorliegenden
Urteils dahingehend zu ändern, dass nicht der Regierungsrat, sondern die
Justizdirektion als Beschwerdegegnerin aufzunehmen ist, während die Staatskanzlei
als Mitbeteiligte zu erachten und der Regierungsrat aus dem Rubrum zu entfernen
ist.
1.2 Der
Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug
zugrunde, über die im Regelfall einzelrichterlich zu befinden ist (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG). Die Ausführungen zum aktuellen
Rechtsschutzinteresse (E. 1.3) sind indessen von grundsätzlicher Bedeutung,
weshalb die Kammer – unter Einbezug von Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer und
Verwaltungsrichterin Bea Rotach (vgl. Sachverhalt II.A und II.B) – zu entscheiden
hat (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.3 Zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführer an der Prüfung seiner Rechtsverweigerungsrügen
noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, nachdem er die
Ersatzfreiheitsstrafe vom 16.–18. Februar 2012 bereits verbüsst hat und
die am 5. November 2012 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe infolge Verjährung
nicht mehr vollzogen werden kann.
1.3.1
Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 16.–18. Februar 2012
beruht teilweise (für die Dauer von 24 Stunden) auf der Verfügung des
Justizvollzugsamts vom 17. Februar 2012, die gemäss Rechtsmittelbelehrung
innert 30 Tagen bei der Justizdirektion anfechtbar war. Gleich wie bei sofort
vollzogenen Disziplinarmassnahmen (VGr, 21. März 2012, VB.2012.00031,
E. 1.2) ist auch bei sofort vollzogenen kurzen Ersatzfreiheitsstrafen
davon auszugehen, dass der Betroffene auch nach dem Vollzug ein schutzwürdiges
Interesse daran haben kann, die Rechtmässigkeit der Anordnung (innert Anfechtungsfrist)
überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 5 Ziff. 5
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jede Person, die unter
Verletzung von Art. 5 EMRK von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen
ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Behörden hätten auf seinen Rekurs vom 27. Februar 2012, der sich gegen
die am 17. Februar 2012 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe richtete, nicht
reagiert, hat er somit trotz des bereits erfolgten Vollzugs ein schutzwürdiges
Interesse an der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde.
1.3.2
Ein legitimationsbegründendes Anfechtungsinteresse besteht aber auch in
Bezug auf den am 2. Oktober 2012 angedrohten und am 5. November 2012
verfügten Strafantrittsbefehl, gegen den sich der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 26. Oktober 2012 wehrte: Ebenso wie nach Abschluss des Verfahrens
weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, eine unzulässige
Verfahrensverzögerung feststellen zu lassen (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2),
ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, wenn – wie hier – um Feststellung
einer Rechtsverweigerung ersucht wird, die eine wegen Verjährung gegenstandslos
gewordene Ersatzfreiheitsstrafe betrifft. In beiden Fällen dient die nachträgliche
Feststellung der Rechtsverweigerung dazu, der rechtssuchenden Person Genugtuung
in moralischer Hinsicht zu verschaffen (vgl. BGE 130 I 312
E. 1.3).
1.4 Nicht auf
die Beschwerde einzutreten ist hingegen, soweit der Beschwerdeführer Rügen
vorbringt, die sich – auch unter Berücksichtigung der verbesserten Eingaben –
als unsubstanziiert, unklar oder unverständlich erweisen (vgl. § 54 Abs. 1
VRG) oder die aufsichtsrechtlicher Art sind. Dies betrifft insbesondere den
Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich geweigert, ihm Auskunft
über seine von der Polizei erfassten erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen
bzw. eine diesbezügliche anfechtbare Anordnung zu erlassen. Gleiches gilt für
die Beanstandungen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten es unterlassen,
(1.) eine disziplinarstrafrechtliche Verfügung zu erlassen, (2.) in Polizeigewahrsam
erfolgte Misshandlungen zu untersuchen und (3.) eine Rechtsbelehrung im Sinne
der Folterkonvention anzubringen.
2.
2.1 Die
Justizdirektion macht in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 geltend,
aus einem Schreiben des Justizvollzugsamts vom 19. August 2013 sowie aus
den Akten gehe schlüssig hervor, dass der im Februar 2012 erfolgte
Strafvollzug des Beschwerdeführers jederzeit korrekt abgewickelt worden sei.
Das Schreiben des Justizvollzugsamts vom 19. August 2013 enthält eine
Schilderung des Ablaufs der Ereignisse – von der Ausfällung der Bussen im Jahr
2010 über den Freiheitsentzug vom 16.–18. Februar 2012 bis zum Verjährungseintritt
am 8. August 2013.
2.2 Bei den
Akten der Justizdirektion liegt ein Fax-Auszug des Schreibens des Beschwerdeführers
vom 27. Februar 2012, das an "JIZH, H, Neumühlequai 10, 8090
Zürich" gerichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Justizdirektion
dieses Schreiben effektiv – auch auf dem Postweg – erhalten hat, zumal dies von
keiner Seite bestritten wird. Das Schreiben enthält zwar zahlreiche
Unklarheiten bzw. in sich nicht verständliche Passagen; der Beschwerdeführer
hält darin aber klar fest, dass er sich gegen die – dem Schreiben beigelegte
und gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der Justizdirektion anfechtbare –
Strafantrittsverfügung des Justizvollzugsamts vom 17. Februar 2012 wehrt,
und dass er den damit verbundenen Freiheitsentzug als unrechtmässig erachtet.
Aus dem Schreiben vom 27. Februar 2012 geht mit hinreichender Klarheit
hervor, dass der Beschwerdeführer Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugsamts
vom 17. Februar 2012 erhob, für dessen Beurteilung die Justizdirektion
gemäss § 19b Abs. 2 lit. b VRG zuständig war.
2.3 Das an
"JIZH, Rekursinstanz, G, Neumühlequai 10, 8090 Zürich" gerichtete
Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 traf
unbestrittenerweise (auch) auf dem Postweg bei der Justizdirektion ein. Die
Direktion leitete das Schreiben kommentarlos an die Staatskanzlei weiter –
offenbar weil eine Person namens G bei der Staatskanzlei arbeitet. Aus dem
Schreiben geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass sich der Beschwerdeführer
dagegen wehrt, dass ihm das Justizvollzugsamt am 2. Oktober 2012 eine
eintägige Ersatzfreiheitsstrafe in Aussicht stellte und die Zustellung eines
Strafantrittsbefehls innert vier Wochen ankündigte. Angesichts der konkreten
Androhungen, die das Schreiben des Justizvollzugsamts vom 2. Oktober 2012
enthielt, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er dagegen Rekurs
erheben konnte, ohne den (formell erst am 5. November 2012 ergangenen)
Strafantrittsbefehl abwarten zu müssen. Für die Justizdirektion war in dieser
Situation erkennbar, dass es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober
2012 um einen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rekurs gegen den
angedrohten bzw. angeordneten Strafantritt handelte. Aus dem blossen Umstand,
dass das an die Justizdirektion adressierte Schreiben an G gerichtet war, hätte
die Direktion nicht schliessen dürfen, für die Eröffnung eines Rekursverfahrens
unzuständig zu sein.
2.4 Der
Beschwerdeführer hat somit gegen zwei rekursfähige Anordnungen des Justizvollzugsamts
(vom 17. Februar 2012 sowie vom 2. Oktober bzw. 5. November
2012) jeweils rechtzeitig Rekurs erhoben, ohne dass die Justizdirektion als
zuständige Instanz ihrer Pflicht nachkam, ein Rekursverfahren zu eröffnen. Das
Verhalten der Justizdirektion kann nicht mit der Rechtskraft der zu
verbüssenden Strafen gerechtfertigt werden: Zwar kann die Richtigkeit und
Angemessenheit des dem Strafantrittsbefehl zugrunde liegenden rechtskräftigen
Strafbescheids im Rahmen der Anfechtung einer Strafantrittsverfügung nicht mehr
überprüft werden. Zulässig ist aber die Rüge, die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 35 Abs. 1 und 3 sowie Art. 36
Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt; diesbezüglich können sich die
Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, dass sie lediglich rechtskräftig
verhängte Strafen vollzögen (VGr, 23. Februar 2011, VB.2011.00015,
E. 4.2). Weil die Justizdirektion trotz formell korrekter Rekurseingaben
des Beschwerdeführers nicht bereit war, ein Rekursverfahren zu eröffnen, ist
ihr Rechtsverweigerung vorzuwerfen.
2.5 Das Manko
der fehlenden Verfahrenseröffnung kann auch nicht durch das Schreiben vom 20. Dezember
2012 behoben werden, mit dem die Staatskanzlei (unter anderem) auf die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 reagierte: Zum einen handelt es
sich bei der Staatskanzlei nicht um die zuständige Rekursinstanz (vgl. E. 1.1).
Zum anderen hielt die Staatskanzlei in ihrem Antwortschreiben lediglich (ohne
materielle Prüfung) fest, dass sie für die Beurteilung der erhobenen Vorwürfe
nicht zuständig sei. Soweit die Staatskanzlei es unterliess, den Rekurs des
Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 an die zuständige Justizdirektion
zurückzuüberweisen, hat sie zwar gegen die Weiterleitungspflicht gemäss § 5
Abs. 2 VRG verstossen. Dies entlastet die Justizdirektion indessen nicht
vom Vorwurf, in Bezug auf die Rekurse des Beschwerdeführers vom 27. Februar
2012 und vom 26. Oktober 2012 kein Verfahren eröffnet zu haben. In Bezug
auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 unterlag die
Staatskanzlei im Übrigen – mangels Fristgebundenheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde
– keiner Pflicht zur Überweisung an das Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 27. April
2012, VB.2012.00146, E. 1.3).
2.6 Der
Justizdirektion ist demnach Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem sie auf die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 und 26. Oktober
2012 hin kein Rekursverfahren eröffnet hat; dies ist im Dispositiv des
vorliegenden Urteils festzustellen. In Bezug auf den Rekurs des
Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 hat die festgestellte
Rechtsverweigerung zwar keine weiteren Rechtsfolgen, denn das Rekursverfahren
ist mittlerweile infolge Verjährung der Ersatzfreiheitsstrafe gegenstandslos
geworden (vgl. E. 1.3.2). Nicht dahingefallen ist hingegen das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich des Rekurses vom 27. Februar
2012 (vgl. E. 1.3.1). Diesbezüglich ist die Sache zur Eröffnung eines
Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird
einerseits zu prüfen haben, ob die Strafantrittsverfügung des Justizvollzugsamts
vom 17. Februar 2012 mit Art. 35 Abs. 1 und 3 sowie Art. 36
Abs. 1 StGB vereinbar war (vgl. E. 2.4). Andererseits wird sie untersuchen
müssen, ob die Ersatzfreiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer im Februar
2012 wegen Nichtbezahlung der Busse von Fr. 40.- verbüsste, die Dauer von
24 Stunden nicht überschritt – unter Berücksichtigung des Umstands, dass
die Ersatzfreiheitsstrafe, die die Busse von Fr. 70.- betraf, am
17. Februar 2012 revoziert wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass aus den Akten nicht mit letzter Klarheit hervorgeht, welcher Anteil des
insgesamt fast 52-stündigen Freiheitsentzugs vom 16.-18. Februar 2012 dem strafrechtlichen
Verfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden zugeordnet
werden kann. Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Bussenumwandung angeht,
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von einem
unzutreffenden Verständnis der in Art. 36 Abs. 2 StGB verwendeten
Begriffe "Verwaltungsbehörde" und "Gericht" ausgeht (vgl.
VGr, 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1).
2.7 Da die
Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird (E. 1.4) – gutzuheissen und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird (§ 16 Abs. 1 VRG).
Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand in der Lage war, seine Rechte im Verfahren
selbst zu wahren, weshalb sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters abzuweisen ist (§ 16 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er nicht
vollständig obsiegte (vgl. E. 1.4) und weder anwaltlich vertreten war noch
erhebliche Umtriebe hatte (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die
Justizdirektion wird als Beschwerdegegnerin und die Staatskanzlei als
Mitbeteiligte in das Rubrum aufgenommen. Der Regierungsrat wird aus dem Rubrum
entfernt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt,
dass der Justizdirektion Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, indem sie auf die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 und 26. Oktober
2012 hin kein Rekursverfahren eröffnet hat. In Bezug auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 wird die Justizdirektion
angewiesen, ein formelles Rekursverfahren zu eröffnen, den Rekurs im Sinn der
Erwägungen zu prüfen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:…