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Geschäftsnummer: VB.2013.00249  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung aufgrund Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe / Beschwerdelegitimation der Schweizer Ehegattin Auch wenn der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Beschwerderecht zuzusprechen ist, erscheint ihre erstmalige Konstituierung als Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht verspätet, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit und Veranlassung für eine Teilnahme gehabt hätte. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten und es sind ihr im Fall des Unterliegens ein Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei ihr Anteil jedoch in sinngemässer Anwendung des Verursacherprinzips herabzusetzen ist (E. 1.3 und 6). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von über einem Jahr führt in der Regel zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist ein Widerruf sodann selbst dann möglich, wenn sich der delinquente Ausländer grundsätzlich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen kann und dessen Ehepartner und dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise nur schwer zuzumuten ist, sofern im konkreten Fall das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des delinquenten Ausländers und seiner Familie überwiegt (sogenannte Reneja-Praxis, E. 3). Vorliegend überwiegt aufgrund der wiederholten und teils schweren Straffälligkeit im Bereich der Betäubungs- und Gewaltdelikte und der schlechten Legalprognose das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, selbst wenn aufgrund mangelnder Verwurzelung und Zukunftsperspektiven im Heimatland des Beschwerdeführers weder der Schweizer Ehegattin noch dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise zumutbar erscheint und die Familie damit faktisch auseinandergerissen werden könnte (E. 3.4 und 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
KOSTENAUFLAGE
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RENEJA-PRAXIS
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 5 Abs. III BV
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 4 GebV VGr
§ 14 VRG
§ 21 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00249

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 31. Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 1. August 2002 unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) vom 10. Februar 2003 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde von A trat die schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 24. März 2003 infolge Verspätung nicht ein. Am 10. Oktober 2004 erfolgte die Ausschaffung von A in sein Heimatland Nigeria, wobei ihm zugleich eine bis zum 18. Oktober 2007 befristete Einreisesperre auferlegt wurde.

B. Am 1. März 2005 heiratete A in seinem Heimatland Nigeria die schweizerische Mutter seines Sohnes, worauf am 29. August 2005 die Einreisesperre aufgehoben wurde und A am 18. November 2005 mit einem Visum erneut in die Schweiz einreiste. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis zum 17. November 2012.

C. Während seines Aufenthaltes wurde A mehrfach straffällig und erwirkte folgende strafrechtliche Verurteilungen:

-         90 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen Vergehens im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Al. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, per 1. Januar 2008 aufgehoben) und wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286 des Strafgesetzbuchs (StGB, vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 23. Januar 2006);

-         21 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB und der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinn von Art. 136 StGB (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 27. Oktober 2006);

-         4½ Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) im Sinn von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. Urteil des Obergerichts vom 17. November 2009).

Aufgrund dieser strafrechtlicher Verurteilungen von A widerrief das Migrationsamt am 12. Juli 2012 dessen Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz.

II.  

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Februar 2013 abgewiesen.

III.  

Mit Schreiben vom 25. März 2013 erhoben sowohl A als auch seine Schweizer Ehefrau, B, Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. In ihren gemeinsam eingereichten Beschwerdeschriften beantragten sie dabei sinngemäss, es sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Letztgenannter stellte darüber hinaus den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Sodann verzichtete das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einverlangte Kaution von Fr. 2'060.- wurde am 4. April 2013 fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer rechtsfehlerhaften Interessensabwägung beruhe.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 VRG in Verbindung mit § 21 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft für den Beschwerdeführer als Adressaten des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zweifellos zu (§ 21 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 31). Da auch sonst sämtliche Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. Näher zu prüfen bleibt jedoch, inwiefern auch dessen ebenfalls beschwerdeführende Ehegattin beschwerdeberechtigt ist.

1.3.1 Die Schweizer Ehegattin des Beschwerdeführers bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers die Familie auseinandergerissen würde, womit sie sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV rügt. Da durch diese Bestimmungen das Familienleben und damit das Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen mit entsprechender Familienbande geschützt wird, ist auch die eine entsprechende Grundrechtsverletzung behauptende Ehegattin des Beschwerdeführers durch den Rekursentscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit grundsätzlich beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 104/2003, S. 256 f.). Ob eine entsprechende Grundrechtsverletzung vorliegend tatsächlich gegeben ist, ist sodann erst im Rahmen der materiellen Beschwerdebeurteilung, nicht aber bereits bei der Prüfung der entsprechenden Beschwerdelegitimation zu prüfen (vgl. Bertschi/Gächter, ZBl 104/2003, S. 265 f.).

1.3.2 Auch wenn der Schweizer Ehefrau damit grundsätzlich ein Beschwerderecht zuzusprechen ist, ist zu prüfen, ob ihre erstmalige Verfahrensteilnahme als Partei in diesem Verfahrensstadium noch zulässig ist: Auch wenn das kantonale Beschwerdeverfahren – im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) – eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren nicht vorschreibt und diese somit nicht zwingende Legitimationsvoraussetzung bildet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27), kann es treuwidrig respektive widersprüchlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) erscheinen, wenn sich in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei konstituieren, obwohl diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit und die Veranlassung für eine Teilnahme gehabt hätten (vgl. Kathrin Klett in Marcel Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 76 N. 2, wonach sich auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das Erfordernis der vorinstanzlichen Verfahrensteilnahme bereits aus dem allgemeinen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ergeben soll; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/Sankt Gallen 2010, Rz. 712 ff.; vgl. in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren nun auch ausdrücklich VGr, 2. September 2009, VB.2009.00432 [nicht publiziert], E. 1.3 und VGr, 17. April 2013, VB.2012.00790, E. 1.1 [nicht publiziert]). Auch das von der Praxis entwickelte Institut der sogenannten Beiladung kommt aus prozessökonomischen Gründen nur dann zum Zug, wenn eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Person ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass zur Verfahrensteilnahme hatte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N 113 f.; Felix Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, ZBl 90/1989, S. 233 ff.; VGr, 27. September 2000, VB.2000.00166, E. 1.b).

Vorliegend hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers Kenntnis von den gegen diesen eingeleiteten fremdenrechtlichen Massnahmen, wurde ihr doch bereits im Vorfeld des Bewilligungswiderrufs das rechtliche Gehör gewährt und stand sie offensichtlich auch während des vorinstanzlichen Rekursverfahrens in Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen bestand für sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit und die Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme. Ihre erstmalige Konstituierung als Partei erscheint somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als verspätet. Aus demselben Grund kann auch auf ihre Beiladung verzichtet werden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist damit zwar als Beschwerdeführerin  im Rubrum aufzunehmen, auf ihre Beschwerde ist jedoch mangels – zumindest vorliegend erforderlicher – Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf Erteilung respektive Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen und eine Ehegemeinschaft bilden. Bei fortbestehender Ehegemeinschaft kann sodann ausnahmsweise auf das Erfordernis des Zusammenwohnens verzichtet werden, wenn wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorliegen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen, namentlich wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Gemäss BGE 137 II 297 E. 2.3 ist Letzteres bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr in der Regel der Fall.

2.2 Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und fremdenpolizeilich bewilligt als Ehemann einer Schweizerin hierorts aufhält und die Ehegemeinschaft auch während eines Haftaufenthalts des Beschwerdeführers durch Besuche seiner Ehefrau soweit möglich aufrechterhalten wurde, mitunter somit ein wichtiger Grund für das Getrenntleben der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AuG bestand, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht nur einen Aufenthaltsanspruch, sondern darüber hinaus auch noch einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer wurde während seines legalen Aufenthalts in der Schweiz jedoch mehrfach strafrechtlich verurteilt, wobei die schwerste und am 3. April 2012 rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine (teilweise als Zusatzstrafe ausgesprochene) Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren sowie den Widerruf mehrerer bedingt ausgesprochener Strafvollzüge umfasste. Damit ist eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und der zitierten Bundesgerichtspraxis ohne Weiteres gegeben und ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung respektive die Verweigerung der Erteilung einer neuen Aufenthalts- respektive Niederlassungsbewilligung grundsätzlich zulässig. Die Prüfung weiterer Widerrufsgründe – wie z. B. eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e und 63 Abs. 1 lit. c AuG oder der subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381) – ist entbehrlich.

3.  

3.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 120 Ib 16 E. 3.b).

3.2 Die ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und damit auch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten und übereinstimmenden Bekundigungen der Beschwerdeführenden ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden und intakt sind. Der grundrechtlich garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens erscheint somit durch den vorinstanzlichen Entscheid unbestrittenermassen tangiert. Hingegen kann sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit nicht auf das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben berufen, zumal es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch an der hierzu erforderlichen, besonders intensiven (ausserfamiliären) sozialen und beruflichen Bindungen mangelt (vgl. auch E. 3.5 nachstehend).

Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung des entsprechenden Grundrechts auf Familienleben aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinn von Art. 36 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK basiert, mitunter eine Grundrechtsverletzung zu verneinen ist.

3.3 Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu, sofern diese gesetzlich vorgesehen und "für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" notwendig sind. Als schwerer Grundrechtseingriff ist sodann ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV).

Vorgenannter Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bildet zugleich auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 BV für die Einschränkung des konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts der Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. E. 2 vorstehend). Zu prüfen bleibt sodann, ob ein solcher Grundrechtseingriff vorliegend auch unter Berücksichtigung der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismässig erscheint.

3.4 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG sind bei der Ermessensausübung durch die (für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Konkretisierung des bereits verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten ist, die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht jedoch in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr, 23. Juli 2012, 2C_54/2012, E. 4.3; BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2). Bei Straftätern ist hierbei das sicherheitspolitisch motivierte öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung den privaten Interessen des straffällig gewordenen Ausländers und dessen Familie gegenüberzustellen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Bei der Bewertung der privaten Interessen ist der Integrationsgrad des straffällig gewordenen Ausländers, die Intensität und Dauer der durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdeten familiären Bindungen und die Nachteile für die mitbetroffenen Familienangehörigen zu berücksichtigen, müssten diese dem unmittelbar betroffenen ausländischen Delinquenten in dessen Heimat folgen. Bei der Bewertung der dem gegenüberstehenden öffentlichen Interessen ist der sich im Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, die seit deren Begehung vergangene Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden Legalprognose Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, umso strengere Anforderungen sind an den Widerruf zu stellen. Bei Personen, die schon ausgesprochen lange hier leben, kann ein Widerruf in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts erfolgen, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht (BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008, E. 4.2). Vor allem bei Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten liegt regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung vor (BGr, 29. März 2012, 2C_771/2011, E. 2.3).

Selbst wenn dem Ehepartner und einem gemeinsamen Kind eine Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten wäre, überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die entgegenstehenden privaten Interessen des betroffenen Ausländers und dessen Familie, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und damit ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung vorliegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGr, 12. April 2010, 2C_712/2009, E. 4.3). Nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände kann sich eine andere Beurteilung aufdrängen (sogenannte Reneja-Praxis nach BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176 E. 4.1). Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem Recht festgehalten, wobei es jedoch relativiert, dass in jedem Fall die widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien und es sich bei der "Zweijahresregel" demnach um keine feste Grenze handeln würde, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe (BGE 135 II 377 E. 4.4).

3.5 Vorliegend sprechen beachtliche Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie für dessen Verbleib in der Schweiz: Der Beschwerdeführer führt eine langjährige und soweit ersichtlich weiterhin intakte Ehe zu seiner Schweizer Ehefrau, wobei neben der Dauer auch der Umstand, dass aus dieser Beziehung ein gemeinsames Kind entstammt, für eine intensive familiäre Bindung zwischen den Ehegatten und dem gemeinsamen Kind spricht. Mit Blick auf die Vorgaben der Kinderrechtskonvention, namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK), wonach das Wohl des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen ist, den aus Art. 11 BV abgeleiteten Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, die in Art. 24 BV statuierte Niederlassungsfreiheit und das Ausweisungsverbot von Art. 25 Abs. 1 BV (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.2) darf dabei nicht leichthin in Kauf genommen werden, dass ein Schweizer Kind zum Erhalt der Familienbande faktisch zur Ausreise ins Ausland gezwungen wird (BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 5.2). Die Fortsetzung der gelebten Ehe und der engen Vater-Kind-Beziehung erscheint bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria sodann stark erschwert, selbst wenn mit den heutigen Kommunikationsmitteln zumindest eine gewisse Aufrechterhaltung des Kontakts über die Distanz möglich sein wird. Die Folge wäre eine Entfremdung des Vaters von dem noch kleinen Kind, da auch die erwerbstätige Ehegattin des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen für regelmässige Besuche in der Heimat des Beschwerdeführers verfügt, um die Beziehungen hinreichend aufrechterhalten zu können.

Demgegenüber stehen jedoch auch schwerwiegende öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des bereits wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers: So wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers zumindest bei der am 3. April 2012 (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_706/2011) rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen einer am 25. September 2007 erfolgten gewalttätigen Auseinandersetzung schwer, hat sich dieser doch gemäss den bundesgerichtlich bestätigten Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vom 17. November 2009 aus geringfügigen Anlass (Auseinandersetzung bei einem Kartenspiel mit geringem Wetteinsatz) zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit einem Küchenbeil hinreissen lassen und dabei auch eine lebensgefährliche Verletzung seines Kontrahenten in Kauf genommen. Aufgrund früherer Delinquenz und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist weiterhin mit einem straffälligen Verhalten desselben zu rechnen: So wird ihm in der Verfügung der Bewährungs- und Justizvollzugsdienste des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 13. September 2010 aufgrund seiner kompletten Abhängigkeit von seiner Schweizer Ehefrau, fortbestehenden Integrationsschwierigkeiten, seiner hohen Aggressions- und Gewaltbereitschaft bei gleichzeitig hoher Kränkbarkeit, seiner mangelnden Problemeinsicht und Beeinflussbarkeit sowie seiner sich abzeichnenden dissozialen Entwicklung eine negative zukünftige Legalprognose gestellt. Dabei wird ihm bezüglich der Begehung schwerwiegender Gewaltdelikte zwar nur ein geringes bis mittleres Rückfallrisiko attestiert, hingegen bestünde eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr bezüglich Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und häuslicher Gewalt und ein erhöhtes Risiko im sozialen Nahbereich. Angesichts der kurzen Zeitspanne seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung ist auch dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zuzumessen, zumal straffreies Verhalten als selbstverständlich vorauszusetzen ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bislang nicht nur ungenügend an die hiesige Rechtsordnung gehalten, sondern sich darüber hinaus weder beruflich noch sozial vertieft integriert zu haben scheint: So nahm der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2012 – und allenfalls unter dem Druck seiner drohenden Wegweisung – eine befristete Erwerbstätigkeit auf, ist verschuldet und mit seiner Familie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Weiter soll der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Sozialen Einrichtungen der Betriebe der Stadt Zürich vom 22. April 2011 sich zwar gut auf Deutsch ausdrücken können, jedoch aufgrund eines phonetischen Problems nicht immer sofort verständlich sein. Auch hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass er über ein über seine Familie hinausreichendes, engeres Beziehungsnetz von Schweizern verfügt. Hingegen unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden weiterhin regelmässige telefonische Kontakte zu mehreren Verwandten in seinem Heimatland, weshalb er dort nach wie vor über ein seine Reintegration förderliches Beziehungsnetz zu verfügen scheint. Die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland scheinen somit intakt. Seine Verwurzelung in der Schweiz erscheint hingegen zumindest geringer zu sein, als dies aufgrund seines längeren hiesigen Aufenthalts zu erwarten wäre.

Im Licht der bereits dargelegten Bundesgerichtspraxis, überwiegt aus genannten Gründen – insbesondere der wiederholten und teils schweren Straffälligkeit im Bereich der Betäubungs- und Gewaltdelikte und der schlechten Legalprognose – das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, selbst wenn aufgrund mangelnder Verwurzelung und Zukunftsperspektiven im Heimatland des Beschwerdeführers weder der Schweizer Ehegattin noch dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise zumutbar erscheint und die Familie damit faktisch auseinandergerissen werden könnte. Auch wenn den Kindsinteressen verstärkt Rechnung zu tragen ist, folgt daraus nicht ein Bewilligungsanspruch des straffällig gewordenen ausländischen Elternteils (BGr, 16. September 2010, 2C_422/2010, E. 2.2.2).

Die wiederholte und teils schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen nach wie vor negative Legalprognose begründen damit sowohl ein ausreichendes öffentliches Interesse für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung respektive die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung als auch für einen Eingriff in das konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

4.  

In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass seine Sicherheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei, insbesondere weil seine Ehe zu einer Schweizerin dort vielen ein Dorn im Auge sei und als Schande angesehen würde. Eine entsprechende Gefährdung ist jedoch nicht weiter substanziiert worden und schon allein deshalb unglaubhaft, da der Beschwerdeführer seine Schweizer Ehegattin in seinem Heimatland und im Kreis seiner Angehörigen geehelicht und sich mit dieser sodann mehrere Wochen in seiner Heimat aufgehalten hat. Ein Aufenthaltsanspruch lässt sich hieraus nicht ableiten, insbesondere steht einer Wegweisung auch nicht der Non-Refoulement-Grundsatz (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, dass in dem gegen ihn geführten Prozess "nicht alles Glatt und Fair" abgelaufen sei, kann hierauf bereits wegen der Rechtskraft der entsprechenden Verfahren und der fehlenden Darlegung allfälliger Verfahrensfehler nicht weiter eingegangen werden.

5.  

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich beiden Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter subsidiärer Haftung für das Ganze aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG), wobei hiervon aber aus Billigkeitsgründen oder nach dem Verursacherprinzip abgewichen werden kann. Da auf die Beschwerde der ebenfalls beschwerdeführenden Ehegattin jedoch bereits mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann, erheischte nur die Beschwerde des Beschwerdeführers der Notwendigkeit einer materiellen Beurteilung. Gemäss § 4 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) hätte die Gerichtsgebühr bei einem Nichteintretensentscheid ohne materielle Prüfung sodann bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden können. In sinngemässer Anwendung des Verursacherprinzips und erwähnter Bestimmungen rechtfertigt es sich deshalb, der Beschwerdeführerin lediglich die von ihr hypothetisch mitverursachten Kosten in Rechnung zu stellen und die aus der materiell-rechtlichen Beurteilung des Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entstandenen Zusatzkosten allein Letzterem aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden (vgl. hinsichtlich dem Abweichen von einer anteilsmässigen Teilung auch VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 11.2; hälftige Teilung jedoch gemäss VGr, 2. September 2009, VB.2009.00432, E. 6 [nicht publiziert]).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu 4/5 und der Beschwerdeführerin Nr. 2  zu 1/5 auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…