{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.08.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00249_28-08-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213221&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ec4f468309d37635641b8edf5e2c751"}, "Num": [" VB.2013.00249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2013.00249"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2013.00249"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2013.00249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung aufgrund Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe / Beschwerdelegitimation der Schweizer Ehegattin Auch wenn der Schweizer Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers grunds\u00e4tzlich ein Beschwerderecht zuzusprechen ist, erscheint ihre erstmalige Konstituierung als Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht versp\u00e4tet, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die M\u00f6glichkeit und Veranlassung f\u00fcr eine Teilnahme gehabt h\u00e4tte. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten und es sind ihr im Fall des Unterliegens ein Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei ihr Anteil jedoch in sinngem\u00e4sser Anwendung des Verursacherprinzips herabzusetzen ist (E. 1.3 und 6).  Die Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe von \u00fcber einem Jahr f\u00fchrt in der Regel zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist ein Widerruf sodann selbst dann m\u00f6glich, wenn sich der delinquente Ausl\u00e4nder grunds\u00e4tzlich auf sein konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctztes Recht auf Familienleben berufen kann und dessen Ehepartner und dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise nur schwer zuzumuten ist, sofern im konkreten Fall das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des delinquenten Ausl\u00e4nders und seiner Familie \u00fcberwiegt (sogenannte Reneja-Praxis, E. 3). Vorliegend \u00fcberwiegt aufgrund der wiederholten und teils schweren Straff\u00e4lligkeit im Bereich der Bet\u00e4ubungs- und Gewaltdelikte und der schlechten Legalprognose das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie, selbst wenn aufgrund mangelnder Verwurzelung und Zukunftsperspektiven im Heimatland des Beschwerdef\u00fchrers weder der Schweizer Ehegattin noch dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise zumutbar erscheint und die Familie damit faktisch auseinandergerissen werden k\u00f6nnte (E. 3.4 und3.5).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:46", "Checksum": "b0d04c757837675511ecaebc2e4f4261"}