|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00252
Beschluss
der 3. Kammer
vom 4. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
4. F,
5. G,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtrat Kloten,
Mitbeteiligter,
betreffend Verbot
der Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxis,
hat
sich ergeben:
I.
A. Aufgrund einer Petition von 136 Taxichauffeuren, die am Flughafen
Zürich-Kloten tätig sind, informierte der Stadtrat Kloten mit Schreiben vom
9. Juni 2010 über folgende Praxisänderung: "Das Abholen von Gästen am
Flughafen Zürich-Kloten durch Taxis, Limousinen und Personenwagen (bis 9 Plätze)
aus Deutschland und Österreich ist gemäss den Staatsvereinbarungen auch auf
Bestellung hin verboten, da der Flughafen Zürich-Kloten deutlich weiter als 5 km
von der Grenze zu Deutschland bzw. 10 km zu Österreich entfernt ist".
Widerhandlungen würden ab dem 1. Januar 2011 geahndet. Darauf bat das
Bundesamt für Verkehr (BAV) den Stadtrat Kloten mit Schreiben vom 5. Juli
2010, vom genannten Verbot abzusehen. In der Folge erarbeiteten das Bundesamt
für Migration (BFM) und das BAV im Auftrag aller beteiligten Bundesämter eine
rechtliche Abklärung betreffend gewerbliche Personentransporte am Flughafen
Zürich-Kloten (Schreiben vom 11. August 2010). Gestützt darauf wurde eine
Koordinationsgruppe mit Vertretern des Bunds, des Kantons Zürich, der Stadt
Kloten und des Flughafens eingesetzt, die sich an ihrer Sitzung vom 8. Juli
2011 bezüglich grenzüberschreitender Taxifahrten vom und zum Flughafen
Zürich-Kloten darauf einigten, dass ausländische Taxis einen Rechtsanspruch
darauf hätten, während 90 Tagen pro Kalenderjahr Passagiere zum Flughafen
zu bringen und von dort abzuholen. Über die 90 Tage hinaus dürften
deutsche und österreichische Taxifahrer Passagiere nur zum Flughafen bringen,
aber dort ab 1. Juli 2012 keine neuen Fahrgäste aufnehmen
(Medienmitteilung des BAV vom 13. Juli 2011). Aufgrund von Verhandlungen
zwischen Deutschland und der Schweiz wurde die Inkraftsetzung der neuen
Vorschriften bis auf Weiteres aufgeschoben.
B. Mit Eingabe vom 12. April 2012 ersuchten C, D, E, F und G (alle
hauptberufliche Taxichauffeure und Inhaber von Taxichauffeurausweisen der Stadt
Kloten) den Stadtrat Kloten um Feststellung, dass die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme
durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis zu
9 Plätzen am Flughafen Zürich-Kloten widerrechtlich sei. Zur
Sicherstellung seien alle notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere
öffentliche Bekanntmachung mit Androhung von Sanktionen bei Widerhandlungen,
Bestrafung von ausländischen Taxichauffeuren bei Widerhandlungen, Androhung und
Vollzug von Einfahr- bis zu Berufsverboten bei wiederholten Widerhandlungsfällen.
Es sei eine entsprechende Anordnung zu erlassen und den Gesuchstellern schriftlich
zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde. Der
Stadtrat Kloten wies die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit und Ergreifen
entsprechender Massnahmen mit Beschluss vom 21. August 2012 ab und nahm
die Verfahrenskosten auf die Stadtkasse.
II.
Dagegen rekurrierten C, D, E, F und G mit
Eingabe vom 24. September 2012 beim Bezirksrat Bülach. Sie beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wiederholten ihre vorinstanzlichen
Rechtsbegehren. Eventualiter zum Hauptfeststellungsbegehren sei festzustellen,
dass die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure
widerrechtlich sei, soweit sie während mehr als 90 Tagen pro Jahr erfolge.
Bei Gutheissung dieses Eventualantrags seien die entsprechenden genannten
Massnahmen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Stadt Kloten. Der Bezirksrat Bülach hiess den Rekurs mit Beschluss vom 7. Februar
2013 gut und stellte fest, dass die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch
ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis neun Personen
ab dem Flughafen Zürich-Kloten widerrechtlich sei. Er wies die Stadt Kloten an,
alle Massnahmen zu treffen, welche sicherstellen, dass die unrechtmässige gewerbsmässige
Fahrgastaufnahme nicht mehr erfolge. Dabei sei zu prüfen, ob eine angemessene
Übergangsfrist zu gewähren sei. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2013
im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
III.
A. A, Inhaber des Einzelunternehmens I Personentransporte, erhob dagegen am
25. März 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei
festzustellen, dass er vom Regelungsbereich des Beschlusses des Bezirksrats
Bülach vom 7. Februar 2013 nicht betroffen sei und aus diesem Grund nicht
auf die Beschwerde eingetreten werde. Eventualiter sei die Beschwerde materiell
gutzuheissen, falls er betroffen sein sollte; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Bezirksrats Bülach. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2013
setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'500.- an, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer leistete den Prozesskostenvorschuss
rechtzeitig.
B. Der Bezirksrat Bülach reichte am 6. September 2013 eine
Vernehmlassung ein. C, D, E, F und G beantragten mit Eingabe vom 16. Oktober
2013, auf die Beschwerde sei einzutreten, und diese sei vollumfänglich
abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Der Stadtrat Kloten verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli
2013 auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 hielt A an seinen
Anträgen fest. Auch C etc. hielten mit Eingabe vom 15. Januar 2014 an
ihren Anträgen fest. Diese Eingabe wurde A zur freigestellten Stellungnahme
zugestellt. Dieser liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Angefochten
ist ein Beschluss des Bezirksrats Bülach, mit welchem dieser den Rekurs der
Beschwerdegegnerschaft gegen den Beschluss des Stadtrats Kloten guthiess. Zudem
entschied der Bezirksrat in der Hauptsache reformatorisch und hiess das
Feststellungs-begehren der Beschwerdegegnerschaft gut, indem er feststellte,
dass die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit
Limousinen und/oder Personenwagen bis neun Personen ab dem Flughafen
Zürich-Kloten widerrechtlich sei. Denach ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung
der Beschwerden gegen den Rekursentscheid nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Beim
Feststellungsbeschluss handelt es sich um eine Allgemeinverfügung und nicht um
einen Erlass, denn er richtet sich an alle ausländischen Taxichauffeure (und
ist damit generell), beschränkt sich aber sachlich auf die Fahrgastaufnahme und
örtlich auf den Flughafen Zürich-Kloten (im Unterschied zum gesamten Gemeindegebiet)
und erweist sich somit als konkret. Die Allgemeinverfügung ist ein
Verwaltungsakt, der sich an einen nicht individuell bestimmten (unbestimmten
oder bestimmbaren) Personenkreis richtet, jedoch lediglich eine bestimmte
Situation ordnet. Mit Bezug auf den Rechtsschutz ist sie grundsätzlich den
gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 21;
vgl. zur Abgrenzung zwischen Verfügung, Allgemeinverfügung und Erlass in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle
im Kanton Zürich: Überblick und Vergleich mit der Einzelaktkontrolle, ZBl
115/2014, S. 403 ff.). Demzufolge entscheidet das Verwaltungsgericht
in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.3 Mit
heutigem Datum hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss des
Bezirksrats Bülach vom 7. Februar 2013 auf (Verfahren VB.2013.00231/234
und VB.2013.00274). Mangels Rechtskraft dieser beiden Urteile kann das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden.
2.
2.1 Vorab zu
prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers, der Inhaber eines Einzelunternehmens
in Friedrichshafen ist. Er beantragt, aus Gründen der Verfahrenseffizienz und
der Rechtssicherheit solle das Verwaltungsgericht entscheiden, ob er vom Beschluss
des Bezirksrats Bülach vom 7. Februar 2013 erfasst werde. Seiner Ansicht
nach sei dies nicht der Fall, sodass er durch den Beschluss nicht beschwert
sei, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei. Er führe nicht ein
Taxi-, sondern ein Mietwagen-unternehmen, das ausschliesslich Zubringer- und
Abholdienste für Mitarbeitende zweier Vertragspartner, zweier Unternehmen mit
Sitz in Friedrichshafen – mithin einen bschränkten Personenkreis – u. a. zum und vom Flughafen
Zürich-Kloten ausführe. Mit diesen beiden Unternehmen bestünden fixe
Rahmenverträge bzw. Pauschalpreise, welche die Dienstleistung ganzjährig zu
einem vorab fixierten Preis sicherstellten. Im Unterschied zum Taxigewerbe
bestehe zwischen dem Fahrgast und dem Mietwagenunternehmen keine Vertragsbeziehung,
der Fahrauftrag werde von den Partnerunternehmen und nicht vom Fahrgast erteilt
sowie bezahlt, und die Dienstleistung beginne und ende am Sitz des Mietwagenunternehmens.
In der Regel führe es Sammelfahrten mit zwei oder drei Personen zum und vom
Flughafen Zürich-Kloten durch, sodass die Firmenpassagiere nach der Landung am
Flughafen unter Umständen mehrere Stunden warten müssten, bis sämtliche Passagiere
gelandet seien, was normale Taxikunden nicht akzeptieren würden. Bei seinem
Einzelunternehmen handle es sich mithin um den ausgelagerten Fahrdienst seiner
beiden Vertragspartner.
Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, der Beschwerdeführer
fasse den Begriff des Taxichauffeurs zu eng. Die Vorinstanz habe die
regelmässige Beförderung von Personen gegen Entgelt erfassen wollen, und der
Beschwerdeführer befördere unbestrittenermassen Personen gegen Entgelt vom und
zum Flughafen. Die rein begriffliche Unterscheidung zwischen Mietwagen- und
Taxiunternehmen genüge nicht, um sich der Wirkung des Staatsvertrags zu
entziehen. Ob das Entgelt pauschal oder nach Aufwand und vom Auftraggeber oder
vom Fahrgast entrichtet werde, sei nicht entscheidend. Zudem biete der
Beschwerdeführer gemäss seiner Homepage auch Privatpersonen die Beförderung von
zu Hause bzw. vom Flughafen zu namhaften Feriendomizilen in der Schweiz, mithin
klassische Taxidienstleistungen, an. Demzufolge sei auf die Beschwerde
einzutreten.
2.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Anfechtung von Allgemeinverfügungen
richtet sich die Legitimation nach den Grundsätzen der Anfechtung von
Verfügungen und nicht nach den Regeln über die Anfechtung von Erlassen (Martin
Bertschi, in Kommentar VRG, § 21 N. 37, m. w. H.). Demnach muss die beschwerdeführende Person stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie
einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung
dartun können (Bertschi, a. a. O., § 49 N. 2
in Verbindung mit § 21 N. 14 ff.).
2.3 Der
Bezirksrat Bülach stellte fest, die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch ausländische
Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis neun Personen ab dem
Flughafen Zürich-Kloten sei widerrechtlich. Eine Definition des Taxibegriffs
lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. In seiner
Vernehmlassung vom 6. September 2013 führte der Bezirksrat jedoch aus,
dass auch gemäss seiner Auffassung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da
die Mietwagenunternehmung des Beschwerdeführers für Mitarbeitende von
Vertragspartnern tätig und somit vom angefochtenen Beschluss nicht betroffen
sei.
2.4 Der
Beschwerdeführer verfügt für sein Einzelunternehmen über eine "Genehmigung
zur Ausführung von Verkehr mit Mietwagen" nach § 49 des deutschen
Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961. Gemäss § 49
Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge
ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers
eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen
unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren (…). Den Taxen vorbehaltene
Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden, und die
Betriebspflicht sowie die Beförderungspflicht gelten im Unterschied zu
Taxiunternehmen nicht (vgl. § 49 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz
PBefG). Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Gewerbe-Ummeldung vom 23. November
2006 ist er seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr als Taxi-Unternehmer, sondern
nur noch als Mietwagen-Unternehmer tätig. Die Mietwagenunternehmen nach
deutschem Recht unterscheiden sich in zentralen Punkten von den
Taxiunternehmen. So trifft sie insbesondere keine Beförderungspflicht, und sie
dürfen die den Taxis vorbehaltenen Zeichen nicht verwenden. Diese Elemente sind
jedoch – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft – auch für Taxis
der Stadt Zürich zentral. Dies geht zwar nicht aus dem von ihr zum Vergleich
beigezogenen Taxibegriff in Art. 1 der Taxiverordnung der Stadt Zürich vom
8. Juli 2009 (TaxiV; AS 935.460) hervor, welcher ein Taxi definiert als
"Personenwagen, der ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen
Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes
Entgelt dient". Doch statuieren sowohl Art. 19 TaxiV als auch Art. 76
Abs. 2 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten vom 8. Juni 2004
(PolizeiV) eine Beförderungspflicht. Zudem sehen beide Verordnungen eine
Pflicht zur Kennzeichnung der Taxis mit einer Kennlampe vor (Art. 78
PolizeiV; Art. 10 Abs. 2 TaxiV in Verbindung mit Art. 2 der
Ausführungsbestimmungen zur TaxiV [AS 935.461]). Schliesslich sehen beide Regelungen
von den Behörden festgesetzte bzw. genehmigte Tarife vor. So erlässt der
Stadtrat von Zürich eine Tarifordnung mit verbindlichen Höchsttarifen (Art. 16
Abs. 1 TaxiV), und in Kloten haben die Inhaber von Betriebsbewilligungen
einen gemeinsamen, festen Fahrtarif aufzustellen, der vom Stadtrat Kloten
genehmigt werden muss (Art. 80 Abs. 1 PolizeiV). Im Unterschied dazu
handelt der Beschwerdeführer seine Pauschalpreise differenziert nach Fahrziel
und Fahrzeugkategorie jeweils jährlich mit seinen Auftraggebern aus. Der
Hauptunterschied liegt jedoch darin, dass den Beschwerdeführer keine allgemeine
Beförderungspflicht trifft. So erbringt er primär Fahrdienste im Auftrag
bestimmter Unternehmen. Dass er daneben gemäss Angaben auf seiner Homepage auch
Privatkunden zu seinen Stammkunden zählt, ändert nichts daran, dass er im
Unterschied zu einem Taxi keiner allgemeinen Beförderungspflicht mit offenem
Kundenkreis unterliegt.
2.5 Für die
Auslegung, dass Mietwagenunternehmen von der Feststellung des Bezirksrats nicht
erfasst werden, spricht neben dessen eigener Vernehmlassung auch die
Formulierung der Feststellungsbegehren der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerschaft vor dem Mitbeteiligten und der Vorinstanz
("gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit
Limousinen und/oder Personenwagen bis zu neun Plätzen"). Bei dieser klaren
Ausgangslage kann auf die Auslegung des Begriffs "Personenkraftwagen
(Droschken und Mietwagen)" gemäss § 3 der Vereinbarung zwischen dem
Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen-
und -güterverkehr vom 17. Dezember 1953 (SR 0.741.619.136) verzichtet
werden. Dies dürfte denn auch schwierig sein, handelt es sich doch um eine inzwischen
über 60-jährige zwischenstaatliche Vereinbarung, zu der keine Materialen
ersichtlich sind und die gemäss Aussagen des Mitbeteiligten, der Vorinstanz und
des BFM/BAV in der erwähnten rechtlichen Abklärung nie bzw. seit vielen Jahren
nicht mehr angewendet wurde.
2.6 Nach dem
Gesagten wird das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers von der Feststellung
der Vorinstanz nicht erfasst, weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Dieser Verfahrensausgang entspricht zwar dem
Hauptantrag des Beschwerdeführers, doch kommt das Nichteintreten praxisgemäss
nicht einem überwiegenden Obsiegen gleich. Eine Kostenauflage an den
Beschwerdeführer ist auch aufgrund des Verursacherprinzips gerechtfertigt,
rechnete er doch selbst mit einem Nichteintreten auf die Beschwerde. Demnach
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerschaft ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen,
beantragte sie doch im Hauptantrag ausdrücklich das Eintreten auf die
Beschwerde und unterliegt demzufolge.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Daran wird der geleistete
Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.- angerechnet.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …