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VB.2013.00256
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A wurde in der heutigen Republik C geboren. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste sie am 14. Mai 1999 zusammen mit ihren zwei Brüdern und der Mutter zum bereits seit dem Jahr 1988 in der Schweiz wohnhaften Vater. Am 30. April 2001 kehrte die Mutter zusammen mit den Kindern in ihr Heimatland zurück. Am 5. Juni 2011 stellt der Vater von A erneut ein Gesuch um Einreise und Wohnsitznahme für seine Ehefrau und die beiden Söhne. Ein gleiches Gesuch für die Tochter wurde am 2. Februar 2012 gestellt. II. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab. Ein dagegen erhobener Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wurde von dieser mit Rekursentscheid vom 22. Februar 2013 abgewiesen. III. A erhob am 27. März 2013 gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides und der Bewilligung des Aufenthaltes im Sinn des Familiennachzuges im Kanton Zürich. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik C. Zwischen der Schweiz und dem C besteht kein Staatsvertrag, welcher ihr ein Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung einräumen würde. Da die Beschwerdeführerin volljährig ist, kann sie auch keinen Anspruch aus den Familiennachzugsbestimmungen gemäss Art. 43 und Art. 47 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) für sich beanspruchen. Gleiches gilt für die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der EMRK, wobei hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Trennung von ihrer Familie im Jahre 2011 habe bei ihr zu psychischen Problemen geführt. 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 3.3 Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin muss als ausgesprochen niedrig bezeichnet werden. Sie hat nur zwei ihrer 21 Lebensjahre in der Schweiz verbracht und dies im Alter von sechs bis acht Jahren. Die Beschwerdeführerin ist sodann im heutigen Alter von 20 Jahren erwachsen und hat Verwandte und ein Beziehungsnetz in ihrem Heimatland. Ihre Mutter und die beiden jüngeren Geschwister leben seit nunmehr 1 1/2 Jahren in der Schweiz, wo sich der Vater schon seit 25 Jahren aufhält. 3.4 Die geistige Gesundheit der Beschwerdeführerin ist beeinträchtigt. In den Akten befinden sich Arztzeugnisse eines Internisten/Nephrologen, welcher sich, nebst der Diagnose einer Gastroduodenitis auch zu ihrem psychischen Zustand äussert. Eine Psychiaterin stellt sodann Angstzustände, Alpträume und Schlaflosigkeit fest. In ihrem ärztlichen Bericht wird aber auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Therapie besser fühle. Zudem wird eine stationäre Behandlung in Betracht gezogen. Es wird zudem von beiden Ärzten die Vermutung geäussert, dass ein Familiennachzug in die Schweiz die Situation verbessern würde, wobei die Psychiaterin eine weitere psychiatrische Behandlung empfiehlt. 3.5 Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Heimatland sehr gut integriert. Sie hat einen ausgezeichneten gymnasialen Abschluss gemacht und studiert heute an der Universität Betriebswirtschaft. Ein Verlassen dieses für sie sicheren sozialen und kulturellen Umfeldes und der Umzug in ein Land, in welchem sie sich nicht einmal verständigen kann, dürfte mit grossen Unsicherheiten für sie verbunden sein. Die Beschwerdeführerin ist heute erwachsen und über 20 Jahre alt. In diesem Alter ist es nicht unüblich, ein selbständiges und von der (Kern-)Familie getrenntes Leben zu führen. Die Situation der Beschwerdeführerin ist dabei mit unzähligen Studentinnen und Studenten zu vergleichen, welche jahrelang in fremden Ländern und getrennt von ihren ursprünglichen Familien ihrer beruflichen Ausbildung nachgehen. Die Beschwerdeführerin bewegt sich dabei aber im Gegensatz zu im Ausland Studierenden in ihrer gewohnten Umgebung. Selbst wenn die psychische Erkrankung durch den Wegzug der Familie der Beschwerdeführerin verursacht worden ist, beruht die Trennung auf dem Entscheid ihrer Eltern, welche hierfür und auch für deren Folgen die Verantwortung zu übernehmen haben. Wenn die Ursache der Erkrankung tatsächlich in der Trennung von der Familie bestehen würde, liesse sich diese beispielsweise durch eine zeitweilige Rückkehr der Mutter, - welche im Übrigen auch zur Pflege ihrer erkrankten Eltern für über zehn Jahre in ihr Heimatland zurückgekehrt ist -, beheben. Die Beschwerdeführerin befindet sich sodann in ihrem Heimatland in adäquater medizinischer Behandlung, sodass auch aus medizinisch-therapeutischer Sicht nicht von einer persönlichen Notlage ausgegangen werden muss. Eine Rechtsverletzung oder die unrichtige Ausübung des Ermessens liegt somit nicht vor. Der im freien Ermessen getroffene Entscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich daher als rechtsbeständig und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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