{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00259_14-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212965&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "986a89c200fca2b2ddc7ba8da1ecfb5a"}, "Num": [" VB.2013.00259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.14.0  VB.2013.00259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.14.0  VB.2013.00259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.14.0  VB.2013.00259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe [Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderj\u00e4hrigen Kindern zusammenlebt und \u00fcber diese die elterliche Sorge aus\u00fcbt, wurde von der Beschwerdef\u00fchrerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden.] Bejahung der Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin, da die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdegegner gest\u00fctzt auf den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der \u00f6ffentlichen Sozialhilfe zugemutet werden kann, einer Erwerbst\u00e4tigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen, pr\u00e4judizielle Bedeutung f\u00fcr k\u00fcnftige, \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle haben k\u00f6nnte (E. 1.2.2). Die versp\u00e4tete Stellungnahme der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 1.3). In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bem\u00fcht, finden die diesbez\u00fcglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grunds\u00e4tze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verf\u00fcgt \u00fcber eigene Grunds\u00e4tze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bem\u00fchen bzw. eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnehmen zu m\u00fcssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbst\u00e4tigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdef\u00fchrerin an das Scheidungsurteil tats\u00e4chlich in dem Sinn gebunden w\u00e4re, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbst\u00e4tigkeit von \u00fcber 50 % zuzumuten w\u00e4re, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2). Der Vorinstanz stand eine Ermessenskontrolle zu. Aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdegegners und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder \u00fcber- nochunterschritten noch missbraucht. Das Ermessen zu \u00fcberpr\u00fcfen steht dem auf Rechtskontrolle beschr\u00e4nkten Verwaltungsgericht nicht zu (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr den Beschwerdegegner (E. 5.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:18", "Checksum": "59bc7892348bf3a4d8ce1df7d359b3f2"}