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Geschäftsnummer: VB.2013.00259  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe [Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wurde von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden.] Bejahung der Legitimation der Beschwerdeführerin, da die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen, präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle haben könnte (E. 1.2.2). Die verspätete Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen (E. 1.3). In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, finden die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offengelassen werden (E. 4.2). Der Vorinstanz stand eine Ermessenskontrolle zu. Aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdegegners und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht. Das Ermessen zu überprüfen steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht nicht zu (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdegegner (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ALLEINERZIEHENDE/-ER
ERMESSENSKONTROLLE
ERWERBSTÄTIGKEIT
GEMEINDEAUTONOMIE
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
SCHEIDUNGSURTEIL
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERSPÄTETE EINGABE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00259

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

C, der seit der Scheidung von seiner Frau am 12. Juli 2012 mit seinen drei minderjährigen Kindern (geboren 1997, 2002 und 2005) zusammenlebt, wird seit dem 1. März 2012 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialbehörde A wies ihn mit Beschluss vom 2. Juli 2012 an, sich beim RAV I zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden. Zudem forderte sie ihn auf, sich ab sofort täglich beim "E" in F für eine Arbeitsleistung zu melden. Sollte er das Angebot des "E" nicht wahrnehmen, werde er verpflichtet, bei einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen wurde er verwarnt, und es wurde ihm eine Leistungskürzung von 15 % des Grundbedarfs, inklusive situativer Leistungen, angedroht.

II.  

Dagegen reichte C am 8. August 2012 Rekurs beim Bezirksrat G ein und beantragte, der Beschluss vom 2. Juli 2012 sei insofern abzuändern, als ihm eine maximal fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und gewährte C die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Sozialbehörde A wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von C eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

III.  

Die Gemeinde A wandte sich daraufhin am 27. März 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2013 und die Bestätigung ihres Beschlusses vom 2. Juli 2012, unter Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Mit Eingabe vom 16. April 2013 verwies der Bezirksrat G auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 7. Mai 2013 erstattete C die Beschwerdeantwort und beantragte die Bestätigung des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2013 und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit (verspäteter) Eingabe vom 22. Mai 2013 nahm die Gemeinde A hierzu Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats betreffend eine sozialhilferechtliche Sache zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Angesichts des an den Beschwerdegegner ausgerichteten Grundbedarfs von monatlich Fr. 2'090.- und der angedrohten Kürzung desselben um 15 % liegt damit der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt. Da die Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).

1.2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen ander-weitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien. Aufgrund des geringen Streitwerts liegt auch kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Eine Gemeinde hat allerdings nach kantonalem Recht auch dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr, 19. August 2010, 8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass dem Beschwerdegegner, der die elterliche Sorge über seine drei zum heutigen Zeitpunkt sechzehn, elf und acht Jahre alten Kinder ausübt, gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben zur Folge haben könnte. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

1.2.3 Das Bundesgericht hat in einem am 25. September 2012 ergangenen Leitentscheid festgehalten, zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) genüge nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 138 II 506 E. 2.1.3). Die darin aufgeführten Beispiele lassen eine gewisse Zurückhaltung bei der Anerkennung der Legitimation eines Gemeinwesens bei Entscheiden mit finanziellen Auswirkungen nach den Regeln des Bundesgerichtsgesetzes erkennen. Ob an der bis dahin etwas grosszügigeren kantonalen Rechtsprechung, die die Legitimation von Gemeinden bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Falls bejahte, festgehalten werden kann, wird sich deshalb gegebenenfalls weisen müssen (vgl. dazu VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 1.3).

1.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Stempelverfügung vom 10. Mai 2013 Frist bis zum 21. Mai 2013 angesetzt, um sich zur Beschwerdeantwort vernehmen zu lassen. Der Poststempel der entsprechenden Stellungnahme, der Stundenrapporte des Beschwerdegegners für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 für seine Tätigkeit bei der H AG beigefügt waren, datiert vom 22. Mai 2013. Die Stellungnahme erfolgte damit verspätet. Es ist zu prüfen, ob sie und die Beilagen dennoch in die Beurteilung einzubeziehen sind.

Von ihrem Inhalt her entspricht die Stellungnahme im Wesentlichen einer Erweiterung bzw. Ergänzung der Begründung der Beschwerdeschrift vom 27. März 2013, was indes nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Zwar wird die Obliegenheit einer Beschwerdeführerin, ihre Sachdarstellungen und tatsächlichen Behauptungen innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 5 und 8, mit Hinweisen). Da die Eingabe vom 22. Mai 2013 weitgehend Ausführungen enthält, die die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeschrift hätte vorbringen können und müssen, ist dies in diesem Fall jedoch nicht angebracht. Hinsichtlich der Beilagen ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, eine bereits in der Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung erst mit im Rahmen der Replik (bzw. einer späteren Eingabe) eingereichten Beweismitteln stützen zu wollen. Vorliegend ist dies umso weniger gerechtfertigt, als ein Grossteil derselben angesichts ihrer Datierung bereits mit der Beschwerdeschrift hätte eingereicht werden können und sich in derselben darüber hinaus auch kein Hinweis dafür finden lässt, dass diese Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht würden. Die verspätete Eingabe und die Beilagen sind nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen. Folglich mussten sie auch nicht dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt werden (vgl. auch VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.00273, E. 1.4).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Auflagen und Weisungen im Sinn dieser Bestimmung, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; VGr, 19. Oktober 2009, VB.2009.00370, E. 2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 22). Die wirtschaftliche Hilfe kann insbesondere mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.3 Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG). Beispielsweise kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 19. Februar 2013, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei von einem Ehegatten mit mehreren betreuungsbedürftigen Kindern unter sechzehn Jahren eine hundertprozentige Erwerbstätigkeit nur dann zu verlangen, wenn bereits bisher eine Fremdbetreuung stattgefunden habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Kinder seit Januar 2011 vom Beschwerdegegner betreut würden. Angesichts des Alters der beiden jüngeren Kinder, und des Umstands, dass weder diese noch der Beschwerdegegner nach der Scheidung wieder richtig Tritt im Leben gefasst hätten, seien die Kinder des Beschwerdegegners in grösserem Ausmass auf stabile Verhältnisse und Kontinuität im Alltag angewiesen, als dies bei Kindern von Hilfebezügern mit einer intakten Familienstruktur der Fall sei. Mit einem Arbeitspensum von 50 % komme der Beschwerdegegner den Anforderungen der öffentlichen Sozialhilfe in ausreichendem Ausmass nach.

3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2013 geltend, bei der vom Subsidiaritätsprinzip getragenen Sozialhilfe gehe es nicht um die Regelung der Folgen bei Scheidung oder Trennung einer Familie. Vielmehr stünden hier die Existenzsicherung sowie die soziale und berufliche Integration im Vordergrund. Dies gelte auch für Alleinerziehende, bei denen in der Sozialhilfe schon nach dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werde. Die von der Vorinstanz angeführte, in familienrechtlichen Verfahren geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vorliegend nicht massgeblich. Zudem treffe es nicht zu, dass die Kinder des Beschwerdegegners während der Ehe nie fremdbetreut worden seien. Der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1966 sei in einem Alter, in dem die berufliche Integration zunehmend schwierig werde. Ein unnötiges Zuwarten könne sich für ihn nachhaltig nachteilig auswirken, und es sei von entscheidender Bedeutung, dass die berufliche und soziale Integration durch die Einschränkung einer Teilzeitbeschäftigung nicht noch zusätzlich erschwert werde. In A bestünden optimale Betreuungsangebote. Darüber hinaus würden die notwendigen Fremdbetreuungskosten für die Kinder ebenfalls von der Sozialhilfe übernommen, sofern und solange der Beschwerdegegner seinen Lebensbedarf durch sein Einkommen nicht zu decken vermöge und auch kein genügender Kostenbeitrag vom nicht betreuenden Elternteil geleistet werden könne. Schliesslich könne den Kindern eine Fremdbetreuung auch zugemutet werden, führe diese doch nicht zu einer zusätzlichen Belastung, sondern stelle eine Unterstützung und Entlastung dar.

3.3 Der Beschwerdegegner führte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei an das rechtskräftige Urteil des Scheidungsrichters vom 12. Juli 2012 gebunden. Dieser habe die Kinder unter die elterliche Sorge und Obhut des Beschwerdegegners gestellt und sei von einem zumutbaren monatlichen Einkommen von maximal Fr. 2'500.- ausgegangen, was einer Erwerbstätigkeit von 50 % entspreche. Es sei sodann keineswegs so, dass die Kinder in der Vergangenheit ganz bzw. mehrheitlich fremdbetreut worden wären. Vielmehr habe er – der Beschwerdegegner – sich seit Januar 2011 allein um sie gekümmert. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zumutbaren Erwerbstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils sei es nicht verhältnismässig, ihm eine Erwerbstätigkeit von 100 % zuzumuten, wobei seine drei Kinder vollständig fremdbetreut werden müssten. Eine solche Fremdbetreuung durch die Gemeinde A sei überdies weder vollumfänglich sichergestellt, noch für ihn finanziell tragbar. Mit seiner Bereitschaft zu einer Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. der bereits seit Juli 2012 in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeit erfülle er das vorliegend Zumutbare.

4.  

4.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners finden in Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. In der Sozialhilfepraxis wird vielmehr der Grundsatz vertreten, dass bei einer alleinerziehenden Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Mitwirkung bei einem Integrationsprogramm vor dem dritten Altersjahr des Kindes nicht verlangt werden kann, bei mehreren Kindern, bis das letzte eingeschult wurde. Zwar kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbunden die Übernahme der Fremdbetreuungskosten teilweise auch dazu führen, dass insgesamt keine signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenversorgung erreicht werden kann. Trotzdem ist im Sinn der längerfristigen Sicherung der Integration in die Arbeitswelt eine solche Tätigkeit zumutbar und kann verlangt werden (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern, S. 180 und dortige Fn. 165). Nach Ansicht von Wolffers ist allerdings bei drei oder mehr schulpflichtigen Kindern eine Teilzeitbeschäftigung alleinerziehender Eltern grundsätzlich abzulehnen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 111, mit Hinweis). Gemäss den SKOS-Richtlinien soll die berufliche Integration auch bei Alleinerziehenden möglichst früh thematisiert werden. Konkrete Massnahmen sollten spätestens für den Zeitpunkt vorgesehen werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer im Hinblick auf das Kindswohl – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen und der berufliche (Wieder-) Einstieg zu planen und zu unterstützen. Eine gute Kinderbetreuung muss dabei in jedem Fall gewährleistet sein (Kap. C.1.3).

4.2 Gestützt auf diese sozialhilferechtlichen Grundsätze ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungsrichters entspricht, der ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 2'500.- festlegte, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an das Scheidungsurteil vom 12. Juli 2012 tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner – wie er dies geltend machte – vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre (vgl. vorn E. 3.3), ist zwar tatsächlich fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden.

4.3 Indem die Vorinstanz den Rekurs guthiess und damit den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 insofern abänderte, als sich der Beschwerdegegner beim RAV für eine Stelle im Umfang von lediglich 50 % anstelle von 100 % zu melden hat, nahm sie eine Ermessenskontrolle vor. Im Gegensatz zum auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht ist die Kognition der Rekursbehörden von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Diese sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre umfassende Befugnis voll auszuschöpfen und die Ermessensausübung der ihrigen Vorinstanzen zu überprüfen (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00817 [zur Publikation vorgesehen]; 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 2.2; 17. Dezember 2003, VB.2003.00326, E. 2; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV], wonach das Gesetz eine wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz zu gewährleisten hat.). Bei einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung verletzen die Rekursbehörden den Anspruch auf rechtliches Gehör und begehen damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3). Ihre Überprüfungsbefugnis wird allerdings insbesondere im geschützten Autonomiebereich der Gemeinden beschränkt. Eine Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle kann sodann auch dann angezeigt sein, wenn persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, 22).

Im Zusammenhang mit der Frage des dem Beschwerdegegner zumutbaren Umfangs einer Erwerbstätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin zweifelsohne über einen Ermessensspielraum (vgl. vorn E. 2.2). Dieser entspringt indessen nicht der Gemeindeautonomie, da die Unbestimmtheit der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen ihren Grund nicht primär in der Absicht des Gesetzgebers hat, dass die Sozialhilfe nach lokal unterschiedlichen Massstäben ausgerichtet wird. Die Unbestimmtheit beruht vielmehr darauf, dass darüber im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden ist (vgl. VGr, 19. April 2012, VB.2012.00091, E. 4.1 [nicht publiziert]; 13. Januar 2005, VB.2004.00419, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Der Vorinstanz stand demnach eine Ermessenskontrolle zu. Aufgrund der besonderen, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Situation des Beschwerdegegners und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend (vgl. vorn E. 3.1). Dies stellt keine Rechtsverletzung dar, kann dies doch anhand der Akten ausreichend begründet werden und erscheint dies im Hinblick auf das Kindeswohl vertretbar. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Das Ermessen des Bezirksrats zu überprüfen steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht demgegenüber nicht zu (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu. Als unterliegende Partei ist sie hingegen zu verpflichten, eine solche dem obsiegenden Beschwerdegegner zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. MWSt).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners auszugehen. Seine Begehren in diesem nicht von ihm zu vertretenden Verfahren erweisen sich zu dem nicht als aussichtslos. Der vorliegende Entscheid war sodann für den Beschwerdegegner nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung, und es stellten sich Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für ihn als rechtsunkundige Person eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Darüber hinaus war und ist auch die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Somit erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Dem Vertreter des Beschwerdegegners läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 GebV VGr);

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Fr. 52.-MwSt) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…