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Geschäftsnummer: VB.2013.00261  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130027


Kontaktverbot zu den Kindern.

Da sich der Beschwerdeführer in U-Haft befand, durfte die Vorinstanz die Gewaltschutzmassnahmen vorläufig verlängern, wogegen eine Einsprache möglich war. Es ist keine Gehörsverletzung ersichtlich (E. 2). Die Vorinstanz hat das Kontaktverbot zu den Kindern zu Recht um drei Monate verlängert. Der Beschwerdeführer hat ihnen gegenüber zwar nie direkt Gewalt angewendet, die vier- und sechsjährigen Kinder waren jedoch anwesend, als er gegen ihre Mutter massive Gewalt ausgeübt hat. Aufgrund der dadurch entstandenen Traumatisierung gelten die Kinder selbst als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG (E. 4.2). Ein dreimonatiges Kontaktverbot erscheint verhältnismässig (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
EINSPRACHE
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KIND/-ER
KINDER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. III GSG
Art. 9 GSG
Art. 10 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00261

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei F, Fachstelle Gewaltschutz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130027,

hat sich ergeben:

I.  

C und A haben im Jahr 2007 in Serbien geheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: D (geboren 2007) und E (geboren 2009).

Am 18. Februar 2013 rief C von ihrer Wohnung aus die Stadtpolizei F und gab an, von ihrem Mann geschlagen worden zu sein. Nachdem die Stadtpolizei sie und A einvernommen hatte, verfügte sie am 19. Februar 2013 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot um den Wohnort und den Schulort sowie ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern D und E.

II.  

Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um dreimonatige Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 5. März 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 5. Juni 2013, wogegen A am 13. März 2013 Einsprache erhob. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die beiden Ehegatten getrennt angehört hatte, bestätigte es seine Verfügung vom 5. März 2013 mit Verfügung vom 21. März 2013.

III.  

Dagegen erhob A am 28. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kontaktverbote zu D und E, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Das Bezirksgericht F und die Stadtpolizei F verzichteten am 5. bzw. am 9. April 2013 auf Vernehmlassung zur Beschwerde. C liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sämtliche Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 5. März 2013 um drei Monate verlängert, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

2.2 Nach § 9 Abs. 1 GSG hat das zuständige Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu entscheiden. Es hört den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an (§ 9 Abs. 3 GSG). Ist eine Anhörung nicht möglich, so kann gemäss § 10 Abs. 2 bei glaubhaftem Fortbestand der Gefährdung eine Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden. Es liegt grundsätzlich  nicht im Ermessen des Richters zu entscheiden, ob entweder eine mündliche Anhörung angeordnet oder Frist zur schriftlichen Einsprache angesetzt wird (BGE 134 I 140 E. 5.5). Gegen eine vorläufige Verfügung kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Verfahrensausgestaltung ermöglicht rasches Handeln, ohne dass der Rechtsschutz des Gesuchgegners beschränkt wird (Weisung des Zürcher Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz, ABl ZH 2005 S. 767 ff., S. 780).

2.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat am 5. März 2013 ohne vorgängige Anhörung vorläufig entschieden, da der Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand (vgl. act. 9/6/3). Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts gerechtfertigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde mit der Einsprachemöglichkeit gewahrt. Da der Haftrichter im Einspracheverfahren mit gleicher Kognition entscheidet (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72) und angesichts der kurzen Verfahrensfristen hat der Beschwerdeführer durch das Einspracheverfahren keinen Nachteil erlitten. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, wurde er am 21. März 2013 durch den Richter des Zwangsmassnahmengerichts angehört. Es ist damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer Einvernahme der Stadtpolizei F zu Protokoll, am 18. Februar 2013 sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit im Auto gekommen, als sie nach G fuhren. Nachdem der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, sie solle schweigen, habe er das Auto angehalten und sie mit mehreren Faustschlägen, auch ins Gesicht, geschlagen und ihr die Handgelenke verdreht. Die Kinder seien währenddessen auf dem Rücksitz des Wagens gewesen und hätten geweint. Auf dem Rückweg habe er auf ihre Beine geschlagen, da sie sich inzwischen auf den Rücksitz gesetzt habe. Als sie wieder zu Hause waren, habe sie die Polizei verständigt, worauf der Beschwerdeführer wütend geworden sei und die Wohnungstür abgeschlossen habe. Er habe ihr die Bluse vom Körper gerissen und mit einem Hammer den Laptop zerstört. Dann habe er sie an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen, und sie dort auch noch getreten. Die Kinder seien dabei auch in der Wohnung gewesen (act. 9/7/2).

3.2 Die Vorinstanz befand die Aussagen der Beschwerdegegnerin für glaubhaft, da sie die Vorkommnisse detailliert und nachvollziehbar zu schildern vermochte (act. 9/8). Der Beschwerdeführer stritt die Vorwürfe zuerst ab, bestätigte die Aussagen der Ehefrau aber schliesslich in der delegierten Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2013 (act. 9/12/1).

3.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als häusliche Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) einzustufen, wonach häusliche Gewalt unter anderem vorliegt, wenn eine Person in einer bestehenden familiären Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Die Polizei kann neben anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.  

4.1 Angesichts der gestellten Beschwerdeanträge beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf das durch das Zwangsmassnahmengericht verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern D und E. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden Kinder nicht direkt von häuslicher Gewalt betroffen seien. Zudem sei auch eine mittelbare Gefährdung der Kinder aufgrund des bestehenden Kontaktverbots zur Ehefrau ausgeschlossen.

4.2 Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern kommen nur infrage, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG).

4.2.1 Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur zulässig, wenn diese Massnahme zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, VB.2012.00162, 2. April 2012, E. 4.3.1; 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich.

4.2.2 Zu prüfen ist hingegen, ob die beiden Kinder der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers selber als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheinen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, welche es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

Im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 4.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nie häusliche Gewalt ausgeübt, die sich direkt gegen die beiden Kinder richtete (act. 9, Anhörungsprotokoll S. 5). Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass der knapp sechsjährige Sohn und die vierjährige Tochter unbestrittenermassen beim Vorfall vom 18. Februar 2013, als der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt ausübte, anwesend waren. Werden Kinder Zeugen von häuslicher Gewalt, ist ihr Wohl gefährdet (Büchler/Michel, S. 551). Die Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin werden von der Beratungsstelle H betreut, wo sie gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin geäussert hätten, dass sie Angst vor ihrem Vater hätten (act. 9, Anhörungsprotokoll S. 4). Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist es aufgrund der massiven Gewalt, die der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin angewendet hat, nachvollziehbar, dass die Kinder derzeit Angst vor ihm haben. Unter diesen Umständen ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter gestützt auf die Akten und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass die zwei Kinder als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu qualifizieren seien. Die Kontaktverbotsverlängerung durch das Zwangsmassnahmengericht beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

4.3 Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die kleinen Kinder mit der Situation überfordert sind, nachdem sie miterlebt haben, wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen hat, auch als sie bereits am Boden lag. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es eine gewisse Zeit benötigt, die Kinder wieder an den Beschwerdeführer heranzuführen. Es sind daher keine mildere Massnahmen im Vergleich zu einem dreimonatigen Kontaktverbot ersichtlich, die das Zwangsmassnahmengericht hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, zumal es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen liegt, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG)

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…