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Geschäftsnummer: VB.2013.00262  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Frage des Nachweises der Mittellosigkeit im Rahmen des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe Die Dauer des Rekursverfahrens ist als lang zu bezeichnen, sie erscheint jedoch aufgrund der umfangreichen Rechtsschrift der Beschwerdeführerin und der zahlreichen Akten noch als akzeptabel (E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte spätestens im Zeitpunkt des 13. April 2012, als die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingelegt hatte, auf das Vorliegen ihrer Mittellosigkeit geschlossen werden müssen (E. 5.4). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Grossteil der bereits eingelegten Belege noch im Original nachzureichen (E. 5.5). Der Beschwerdeführerin kann keine Missachtung ihrer Auskunftspflicht vorgehalten werden (E. 6.3). Es ist zwar grundsätzlich denkbar, einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach drei Monaten als ungültig zu erachten, etwa wenn es bei der Antragstellung bleibt und hernach von der ansprechenden Person keine Aktivitäten mehr unternommen werden. Das war hier aber nicht der Fall (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit rechtzeitig und ausreichend dargelegt (E. 8.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTSVERZÖGERUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I lit. a SHG
§ 18 Abs. I lit. d SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 27 SHV
§ 28 SHV
§ 10a lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00262

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt E,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, führte ab dem Jahr 2007 unter dem Namen B GmbH einen Kleider- und Geschenkladen an der D-Strasse in E. Per Ende März 2012 musste sie ihr Geschäft aus finanziellen Gründen aufgeben. Am 2. März 2012 stellte sie beim Sozialamt der Stadt E das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, unter teilweise belegten Angaben über ihre Verhältnisse. Den detaillierten Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe erstellte sie anlässlich des Gesprächs auf dem Sozialamt vom 21. März 2012. Am 24. März 2012 unterstrich sie, dass sie dringend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sei. Mit Formularentscheid vom 29. März 2012 wies das Sozialzentrum L den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab und gab die Möglichkeit der Einsprache an.

B. Dagegen erhob A am 1. April 2012 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde (SEK) und beantragte neben verschiedenen Feststellungsbegehren die Aufhebung des unbegründeten und formell mangelhaften Entscheids vom 29. März 2012 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 wies die SEK die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat; Kosten erhob sie keine.

II.  

Dagegen legte A mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Rekurs beim Bezirksrat E ein mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien ihr sofort Sozialhilfeleistungen auszurichten, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ausserdem beanstandete sie Missstände im Sozialamt E (trölerhaftes Verhalten, überspitzter Formalismus) und verlangte entsprechendes aufsichtsrechtliches Einschreiten des Bezirksrats. Mit Beschluss vom 7. März 2013 wies der Bezirksrat E den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

III.  

Gegen den Entscheid des Bezirksrats E vom 7. März 2013 legte A mit Eingabe vom 27. März 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte sie eine Vielzahl von Feststellungsbegehren, verlangte die Auszahlung der ausstehenden Sozialhilfe ab März 2012 und die Behebung der Missstände im Sozialamt der Stadt E. Die Rekursinstanz sowie die Sozialbehörde der Stadt E nahmen zur Beschwerde Stellung, wobei Letztere die Abweisung derselben beantragte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Die Beschwerdeführerin hält den Formular-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012 für ungenügend begründet. Darin wurde lediglich die Auswahl angekreuzt, dass der Antrag auf wirtschaftliche Hilfe wegen nicht belegter Mittellosigkeit abgelehnt werde. Die Rekursinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 29. März 2012 denkbar kurz begründet habe, was indessen nicht gegen das Gesetz verstosse.

Tatsächlich ist der Formular-Entscheid vom 29. März 2012 ungenügend begründet. Eine Person, die Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geltend machen will und dazu, wie die Beschwerdeführerin, gewisse, wenn auch nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingelegt hat, muss wissen, weshalb der Nachweis der Mittellosigkeit von der Behörde als nicht ausreichend erachtet wurde. Das lässt sich der erwähnten Verfügung nicht entnehmen. Allerdings erlaubt § 10 a lit. c VRG den Verzicht auf die Begründung einer Anordnung, wenn den Verfahrensbeteiligten wie im Entscheid vom 29. März 2012 angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben können. Nach § 10 b Abs. 3 VRG ist dabei vorgesehen, dass dieselbe Behörde ihre Anordnung uneingeschränkt überprüft und nochmals über die Sache entscheidet. Zwar kommt in Verfahren der Sozialhilfe jeweils die Sonderfall- und Einsprachekommission als Einspracheinstanz zum Einsatz. Diese gehört aber nach Ziff. 3 des Organisations- und Kompetenzreglements der Stadt E vom 8. Juli 2010 zu den Organen der Sozialbehörde. Sie behandelt als einzige gemeindeinterne Instanz Einsprachen gegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Verfügungen der Sozialen Dienste (Art. 3 lit. f der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April 2009; dazu Ziff. 5 lit. e des Organisations- und Kompetenzreglements). Demgegenüber sind die Sozialen Dienste zuständig für die Durchführung der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien und Kompetenzregelung der Sozialbehörde (Art. 5 der Geschäftsordnung). Damit wurde der Entscheid vom 29. März 2012 von derselben Behörde, wenn auch intern von einem separaten Gremium, beurteilt, was nicht zu beanstanden ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Anträge, zu deren Beurteilung das Gericht nicht zuständig ist. So ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörde und den Stadtrat und demzufolge nicht dazu berufen, im Büro des Stadtrats Belege einzuholen, die über angeblich kriminelle Vorgänge im Sozialamt E Aufschluss geben könnten, oder über die Amtsführung von Stadtrat M und Stadtpräsidentin N zu befinden (Anträge 1 g–i). Auch hat das Verwaltungsgericht den Vorwürfen nach strafrechtlich relevanter Falschbeurkundung und Aktenmanipulation nicht nachzugehen (Anträge 1a vi, viii, ix, xiii) noch das Verhalten des Bezirksrats E als Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörde zu beurteilen (Anträge 1 b–d und f). Ob das Sozialamt anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin alle Sozialhilfegelder seit März 2012 nachzuzahlen, ist dagegen eine Frage des vorliegenden Verfahrens und kann nicht mittels sofortiger und verbindlicher Korrektur über einen "Amtsbefehl" veranlasst werden. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie Anfang September 2012 nie für einen konkreten Einsatz in einem Basisbeschäftigungsprogramm angemeldet worden war und ihr deshalb weiterhin die wirtschaftliche Hilfe verweigert wurde, betrifft dies Fragen des inzwischen am Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens VB.2013.00372, die vorliegend nicht zu beurteilen sind (Anträge 1a v, viii, xii).

1.4 Verschiedene Anträge der Beschwerdeführerin sind in die Form von Feststellungsbegehren gekleidet. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit – wie vorliegend – ein im gerichtlichen Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der Feststellungsanspruch subsidiär (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., E 1999, § 19 N. 61 f.). Auf die zahlreichen Feststellungsbegehren ist deshalb nur soweit einzutreten, als sie zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gehören und vom materiellen Entscheid nicht erfasst werden.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der Hilfesuchende hat neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über seine persönlichen Verhältnisse, und gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV).

2.2 Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Sachverhaltsabklärung, 29. April 2013, Ziff. 1.2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Spätestens ab Einreichung eines Sozialhilfegesuchs obliegt es der Sozialbehörde abzuklären, ob die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (VGr, 26. November 2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet – und zwar auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen. Sind Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die mangelnde Mitwirkung der betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in Form einer Auflage und unter der Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07, Entscheid über die Unterstützung, 31. Januar 2013, Ziff. 3; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.1).

2.4 Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten der Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien zu decken. Darunter fallen die Kosten für Wohnen, die medizinische Grundversorgung sowie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2, Kap. B).

2.5 Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift verschiedene Vorwürfe gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. So macht sie zusammengefasst geltend, diese und die Rekursinstanz hätten den Sachverhalt ungenügend untersucht und die Beweismittel nicht gewürdigt. Sie – die Beschwerdeführerin – habe immer alle ihre Mitwirkungspflichten bestens erfüllt. Ihre Notlage sei von Anfang an erkennbar gewesen, dennoch habe die Beschwerdegegnerin mit überspitztem Formalismus und inexistenten nur scheinbaren Informationslücken immer wieder versucht, die Pflicht zur Unterstützung ab März 2012 zu umgehen. Laufend seien neue Unterlagen einverlangt worden, obwohl die massgebenden Kontoauszüge bereits vorgelegen hätten, oder es sei über ihr Fahrzeug mit Motorschaden weitschweifig diskutiert worden. Bis heute gebe es keine letztinstanzliche Verfügung oder ein Gerichtsurteil, das die Beschwerdegegnerin aus ihrer Pflicht entlasse, die Beschwerdeführerin ab März 2012 zu unterstützen. Ausserdem habe die Rekursinstanz trotz ihrer Not "geplämpert" und trölerisch falsch gearbeitet, bis sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei, weil sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können, obwohl der Mietzins für eine zu teure Wohnung hätte übernommen werden müssen.

2.6 Die Vorinstanz äusserte sich zur Sache nur insoweit, als sie darauf hinwies, dass die Frage der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Basisbeschäftigung ein anderes Verfahren betreffe. Ähnlich äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort. Sie bestätigte aber, dass im Zeitpunkt des 29. März 2012 die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend belegt gewesen sei.

2.7 Dasselbe ergibt sich zusammengefasst aus dem angefochtenen Entscheid. Darin hielt die Vorinstanz fest, die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 2. März 2012 und am 13. April 2012 eingelegten Unterlagen hätten den Schluss auf ihre Mittellosigkeit nicht zugelassen. Der Wert ihrer zwei Fahrzeuge sei nicht genügend feststellbar gewesen, und die aktuellen Buchhaltungsunterlagen hätten gefehlt; somit habe nicht ermittelt werden können, welchen Ertrag und welchen Gewinn oder Verlust die Gesellschaft letztmals erzielt hatte. Zudem hätte sie die Buchhaltungsunterlagen für 2012 einlegen müssen. Bis Mitte April 2012 seien weder die Einkommens- noch die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin noch die Verhältnisse um die B GmbH zureichend dokumentiert gewesen, weshalb es an der Mittellosigkeit gefehlt habe.

3.  

Vorab ist die Frage einer Verzögerung des Rekursverfahrens zu prüfen (vorn E. 3.1). Ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren tatsächlich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollte oder ob der Vorwurf der Rechtsverzögerung nur als Teil ihrer Kritik am Verhalten der Beschwerdegegnerin zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung nicht vorgehalten werden kann.

3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 [= Pra 95/2006 Nr. 37] E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Im Zusammenhang mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG; dazu VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 21. Juni 2012 Rekurs gegen den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 31. Mai 2012 erhoben. Die Rekursantwort wurde am 24. Juli 2012 erstattet und der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese hätte sich dazu "umgehend" äussern können und müssen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.3; 133 I 100 E. 4.8; 137 I 195 E. 2.3.1), was sie unterliess. Nach Abwarten einer angemessenen Frist (etwa bis Mitte August) vergingen rund fünf Monate, bis die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 vor Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellte. Die Eingabe wurde der Rekursinstanz überwiesen, die weitere prozessuale Schritte unternahm. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 23. Januar 2013 dazu. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde trat der Bezirksratspräsident nicht ein. Die Rekursinstanz entschied am 7. März 2013 über den Rekurs und damit nach insgesamt etwa acht Monaten; das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit dem Entscheid gegenstandslos. Angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Dringlichkeit ist diese Zeitspanne als lang zu bezeichnen, sie erscheint jedoch aufgrund der umfangreichen Rechtsschrift der Beschwerdeführerin und der zahlreichen Akten gerade noch als akzeptabel. Unter diesen Umständen kann deshalb nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden.

4.  

Die Beschwerdeführerin stellt die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen infrage. Mit der Beschwerde kann die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit  b VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, a§ 51 N. 2). Demnach sind der entscheidwesentliche Sachverhalt und dessen Würdigung durch die Vorinstanzen zu prüfen.

4.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 2. März 2012 das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Dem Schreiben vom 2. März 2012 lagen Mietvertrag und Krankenkassenpolice bei. Diese Dokumente sind neben der Steuererklärung 2011, einer Halterauskunft über das Fahrzeug I und einer Kopie des Passes mit Eingang 8. März 2012 vermerkt. Am 21. März 2012 fand das Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin statt, anlässlich dessen sie den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausfüllte. Darin ist der Passus enthalten, dass die Deklaration über die finanzielle Situation der antragstellenden Person sowie die in der Unterlagenliste als erforderlich bezeichneten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig eingereicht werden müssen. Diese Frist wurde der Beschwerdeführerin indessen nicht zugestanden, wies doch das Sozialzentrum L bereits am 29. März 2012 ihren Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wegen nicht belegter Mittellosigkeit ab . Dem Entscheid lag anscheinend ein Telefongespräch des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin zugrunde, wonach er ihr mitgeteilt habe, welche Unterlagen er zwingend benötige, um ihre Mittellosigkeit festzustellen, wogegen sie nicht gewillt gewesen sei, auch nur die Kontoauszüge einzureichen, und auf der sofortigen Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bestanden habe. Er habe dann mit der Beschwerdeführerin "vereinbart", dass sie eine schriftliche Unterstützungsablehnung aufgrund nicht belegter Mittellosigkeit erhalte, wogegen sie Einsprache erheben könne.

4.2 Dieses Vorgehen per Telefongespräch erscheint etwas heikel angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs als sehr verzweifelt, vom Konkurs ihres Geschäfts überfordert und als psychisch labil erachtet wurde. Inwieweit sie am Telefongespräch vom 29. März 2012 überhaupt zu realisieren vermochte, welche Auswirkungen der ablehnende Entscheid für sie haben würde, ist fraglich, wie ihre ständigen Aufforderungen zur sofortigen Ausrichtung von Sozialhilfe zeigen. Ausserdem wurde ohne Not die ihr gemäss dem Formularantrag zustehende Frist von 30 Tagen zum Einlegen der verlangten Unterlagen erheblich verkürzt. Zwar hatte sie telefonisch am 29. März 2012 anscheinend jede weitere Zustellung von Unterlagen abgelehnt. Allerdings erhob sie schon am 1. April 2012 Einsprache gegen den abweisenden Entscheid vom 29. März 2012. Zudem legte sie am 13. April 2012 und damit noch innert der Frist von 30 Tagen diverse Unterlagen ein, was die Beschwerdegegnerin am 18. April 2012 bestätigte. Damit hielt sich die Beschwerdeführerin selber nicht an ihre erklärte Weigerung, weitere Unterlagen einzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin am Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe festhielt und bereit war, die verlangten Unterlagen und allenfalls weitere einzulegen.

4.3 Einzufordern sind jene Belege, die für die Anspruchsprüfung im speziellen Einzelfall notwendig sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Sachverhaltsabklärung, 29. April 2013, Ziff. 2). Die bis zum 18. April 2012 eingelegten Unterlagen waren durchaus geeignet, die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schon in jenem Zeitpunkt zu belegen, selbst wenn sie noch nicht vollständig der Liste der einverlangten Dokumente entsprachen:

·        (15) Beleg über Miete für ihre Geschäftsräumlichkeiten

·        Beleg über Miete der Privatwohnung

·        (16) Handelsregisterauszug B GmbH

·        (17) Letzte Mahnung der Versicherung C über ausstehende Krankenkassenprämien (Januar, Februar, April bis Oktober 2011) vom 27. Februar 2012

·        (18) Belege über bezahlte Miete (Privatwohnung)

·        (19) Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. April 2012 (nur S. 2)

·        (20) Belege über Krankenkassenprämie vom 4. März 2012

·        (21) Kontoauszug F für Januar 2012 betreffend B GmbH, Saldo Fr. -51'081.34, für Juni 2011 (Saldo Fr. -53'013.02) und für März 2011 (Saldo Fr. -54'376.01)

·        (22) Saldierung des Privatkontos G, Saldo Fr. -869.87

·        (23) Eröffnung Privatkonto H (Stand Fr. 0.00) vom 12. März 2012

·        (24) Auszug Geschäftskonto H betreffend B GmbH, September 2011 bis 28. März 2012, Saldo Fr. -787.74

 

Am 18. April 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang dieser Unterlagen, verlangte aber zusätzlich noch die folgenden:

·        Kontoauszug F für die B GmbH ab 1. September 2011 bis und mit Februar 2012 im Original;

·        Kontoauszug H

·        (Geschäftskonto B GmbH) ab 1. März 2011 im Original;

·        Kontoauszug Privatkonto H ab 12. März 2012 im Original;

·        Saldierungsbestätigung des Kontos G, im Original;

·        Eröffnungsbestätigung Privatkonto H im Original;

·        Bestätigung über den Totalschaden des Fahrzeugs I;

·        Garagen- oder Eurotaxbewertung desselben Fahrzeugs;

·        Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit;

·        Die letzte vollständige Steuererklärung und Steuerveranlagung 2011;

·        Policen von Versicherungen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit;

·        Allgemeine Korrespondenz Konkursamt in Zusammenhang mit der Auflösung der B GmbH;

·        Verlustanzeige betreffend Computer der Beschwerdeführerin, worauf die Jahresbilanzen der letzten zwei Jahre enthalten waren, bei einer schweizerischen Polizeidienststelle.

 

4.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hätte spätestens im Zeitpunkt des 13. April 2012, als die Beschwerdeführerin die erwähnten Unterlagen eingelegt hatte, auf das Vorliegen ihrer Mittellosigkeit geschlossen werden müssen. So wies der aktuelle Betreibungsregisterauszug verschiedene Schulden beim Steueramt, Stadtrichteramt und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E sowie einen bestehenden Verlustschein aus, wobei Schulden bei staatlichen Instanzen gewöhnlich auf Zahlungsunfähigkeit schliessen lassen. Ferner belegte die Beschwerdeführerin die bevorstehende Kündigung des Mietverhältnisses, nachdem sie die Mieten für März und April 2012 nicht bezahlt hatte. Ebenso bestätigte die eingelegte Mahnung der Krankenversicherung C zur Zahlung von insgesamt neun ausstehenden Monatsprämien die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie seit Monaten keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt hatte, womit sie einen Leistungsaufschub in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung riskierte, was Versicherte ohne Not nicht auf sich nehmen. Damit vermochte sie gleich zwei von drei Positionen der Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien nicht mehr zu decken (vorn E. 2.1, 2.4). Schliesslich deutete der Negativsaldo von Fr. 51'081.34 der B GmbH per Januar 2012 darauf hin, dass sich der Geschäftsgang der Firma nicht wirklich erholt hatte, nachdem sie zuvor schon Verluste von Fr. 53'013.02 (Juni 2011) und Fr. 54'376.01 (März 2011) geschrieben hatte. Auch die negativen Saldi auf den privaten Konti der mittlerweile arbeitslosen Beschwerdeführerin vermochten nicht zu belegen, dass sie noch über Einnahmen oder namhafte Kontobestände verfügte. Damit hatte die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit in jenem Zeitpunkt mindestens ausreichend belegt.

4.5 Nicht einzusehen ist deshalb, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Grossteil der bereits eingelegten Belege noch im Original nachzureichen. Das Sozialhilfegesetz schreibt jedenfalls nicht vor, dass sämtliche Unterlagen im Original eingelegt werden müssen (§ 18 Abs. 1 und 2 SHG). Die Auskunft der Ombudsfrau vom 11. April 2012, an die sich die Beschwerdeführerin gewandt hatte, bezog sich nur darauf, dass sie die verlangten Unterlagen einzureichen habe, sagte aber nichts zu deren Originalfassung; solches ist auch dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch nicht zu entnehmen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Sachverhaltsabklärung, 29. April 2013, Ziff. 1 und 2). Gerade bei den besonders gestalteten Auszügen von Bank- und Postkonti erscheint die Möglichkeit einer Verfälschung oder Fälschung ohnehin sehr gering. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit von Unterlagen solche im Original einzuverlangen; indessen fehlen vorliegend Hinweise auf solche Zweifel.

4.6 Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist hingegen, wenn Unterlagen über einen weiteren, insbesondere zusammenhängenden Zeitraum einverlangt werden, wie das bei den verschiedenen Konti der Fall war. Die nunmehr einverlangten Bank- und Postunterlagen über einen weiteren (früheren) Zeitraum sowie die Buchhaltung über die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 hätten jedoch höchstens aufzeigen können, ob die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten vor dem Gesuch um Unterstützung noch irgendwelche Mittel erhalten und abdisponiert hätte, nachdem sich ihre Mittellosigkeit aus den aktuellen Unterlagen bereits ergeben hatte (vorn E. 5.4). Solches hätte gegebenenfalls jedoch mit der vorübergehenden Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe oder mindestens mit einer Reduktion der monatlichen Unterstützungsbetreffnisse kompensiert werden können, indem die Beschwerdeführerin im Umfang von bezogenen Mitteln – allenfalls unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- bei einer Einzelperson (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E. 2–3) – als nicht unterstützungsbedürftig gegolten hätte. Dasselbe gilt für die noch verlangten Policen von Versicherungen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit. Entsprechend durfte die neuerliche Auflage zur Einreichung von Unterlagen nicht dazu verwendet werden, der Beschwerdeführerin die Unterstützung zu versagen, bis diese Dokumente vorgelegen hätten.

Schliesslich waren die am 18. April 2012 zusätzlich verlangten Unterlagen für sich nicht geeignet, die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin definitiv festzustellen. So geht schon aus der am 8. März 2012 eingelegten Halterauskunft des Strassenverkehrsamtes hervor, dass das Fahrzeug I – die Beschwerdeführerin besitzt nur dieses Fahrzeug – am 28. Dezember 2011 ausser Verkehr gesetzt worden war, was angesichts dessen Alters (Erstzulassung 1983) nicht auf einen erheblichen Vermögenswert schliessen liess, umso weniger, als die Beschwerdeführerin einen Totalschaden geltend machte. Der eingelegten Steuererklärung 2011 der Beschwerdeführerin fehlte zwar die Seite 4, doch ergab sich daraus immerhin ihre Einkommenslage. Was unter "allgemeine Korrespondenz Konkursamt im Zusammenhang mit der Auflösung der B GmbH" zu verstehen ist und inwiefern daraus auf das Bestehen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, ist nicht erkennbar.

5.  

5.1 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit bereits Mitte April 2012 nachgewiesen hatte. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 29. März 2012 im Einspracheverfahren aufheben und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin feststellen oder zumindest von einem von dieser sinngemäss gestellten neuen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe, allerdings mit Wirkung ab März 2012, ausgehen müssen. Denn die Beschwerdeführerin hielt im Schreiben vom 13. April 2012 (wie in vielen späteren auch) daran fest, dass ihr wirtschaftliche Hilfe ab März 2012 zustehe, was ihr Einverständnis zum ablehnenden Entscheid vom 29. März 2012 relativierte und die bereits am 1. April 2012 dagegen erhobene Einsprache bestärkte. Im Rahmen des Einspracheentscheids hätte auf ihr Einverständnis jedenfalls nicht mehr abgestellt werden dürfen.

5.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 legte die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 18. April 2012 verlangten Bank- und H Bank-Unterlagen im Original ein, zusätzlich eine Bestätigung über den Totalschaden des Fahrzeugs I, Policen von Versicherungen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die letzte vollständige Steuererklärung und Steuerveranlagung 2011. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Schreiben und E-Mail vom 11. Juni 2012 (ebenso mit Schreiben vom 8. August 2012) zusätzlich eine Garagen- oder Eurotax-Bewertung des Fahrzeugs I. Ferner wurden erneut die Buchhaltung über die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 sowie die allgemeine Korrespondenz mit dem Konkursamt im Zusammenhang mit der Auflösung der B GmbH verlangt, zudem eine Verlustanzeige über den gestohlenen Computer mit den Jahresbilanzen über die letzten zwei Geschäftsjahre (die Verlustanzeige lieferte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 nach), um die Mittellosigkeit festzustellen. Dabei durfte die Korrespondenz mit dem Konkursamt auch später nachgereicht werden.

Es ist nicht einzusehen, weshalb über das Fahrzeug I, dessen Totalschaden die Beschwerdeführerin nachgewiesen hatte, noch eine Garagen- oder Eurotaxbewertung eingeholt werden musste. Zur noch ausstehenden Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2012 kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vorn E. 5.6). Jedenfalls konnte die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr allein von noch ausstehenden Unterlagen abhängig gemacht werden, waren sie für die Feststellung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin doch nicht mehr entscheidend. Dennoch legte die Beschwerdeführerin am 13. August 2012 eine Eurotax-Bewertung ihres Fahrzeugs vom 16. Februar 2011 vor (demnach vor Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs), die dessen geringen Wert bestätigte, und erstellte eine Grobbuchhaltung der B GmbH von Januar bis März 2012. Sie wies darauf hin, dass es keine allgemeine Korrespondenz mit dem Konkursamt gebe und sie die Betreibungen, Konkursandrohungen und Pfändungen längst belegt habe. In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. August 2012, dass das Dossier der Beschwerdeführerin "komplett" sei, um gleichzeitig erneut (aktuelle) Kontounterlagen zu verlangen.

5.3 Wenn das Dossier der Beschwerdeführerin komplett war, bedeutete dies nicht nur, dass ihre Mittellosigkeit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nunmehr belegt war, sondern auch, dass die belegte Mittellosigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt rückwirkend auf März 2012 hätte bestätigt werden müssen. Denn gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, selbst wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (vorn E. 2.3). Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführerin sodann eine Missachtung ihrer Auskunftspflicht (vorn E. 2.2) nicht vorgehalten werden.

6.  

6.1 Im Schreiben vom 14. August 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Antrag der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe sei mittlerweile über drei Monate alt und somit ungültig. Diese wurde angehalten, einen neuen Antrag auszufüllen, was sie unter dem 27. August 2012 machte. Die Beschwerdeführerin lieferte in der Folge weitere Unterlagen ein, so einen Beleg über die Mietzinsänderung vom 1. April 2011 ihre Wohnung betreffend, eine Bestätigung über die Aufhebung der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, der Versicherung J Betriebsversicherung und die Prämienrechnung der Versicherung K (obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG) für März 2012, alle bei der Versicherung P, ferner diverse Zahlungsbefehle, einen Auszug über ein Sparkonto bei der O Bank vom 8. Mai 2012, einen Auszug über das Geschäftskonto 85-455617-3 bei der H Bank vom 23. Mai 2012 und weitere, teilweise bereits bei den Akten liegende Unterlagen. Diese Unterlagen vermochten keine Zweifel am Bestehen ihrer Mittellosigkeit zu begründen. Auffallend sind zwar die Barbezüge von insgesamt Fr. 27'600.- vom 5. und 12. Oktober 2011, wobei es sich um die Versicherungssumme (wohl vom Einbruchdiebstahl) handle. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses Geld im damaligen Zeitpunkt wieder für die Anschaffung von Ware der B GmbH verwendet wurde. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich jedenfalls nicht gestützt auf diese Bezüge.

6.2 Zwar stellte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 27. August 2012 ein neues Begehren um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Indessen geht aus dem Antrag selber eine Gültigkeitsdauer von lediglich drei Monaten nicht hervor, ebenso wenig aus dem Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe. Worauf die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht stützt, legt sie nicht dar. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach drei Monaten als ungültig zu erachten, etwa wenn es bei der Antragstellung bleibt und hernach von der ansprechenden Person keine Aktivitäten mehr unternommen werden. Das war hier aber nicht der Fall, umso weniger, als ja über das Gesuch vom 2./21. März 2012 noch immer ein Rechtsmittelverfahren hängig ist. Zudem hatte der zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin noch am 22. Juni und 8. August 2012 – formell nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Antrags um Sozialhilfe vom 2./21. März 2012, aber noch vor dem neuerlich gestellten Antrag – weitere Akten zur Beurteilung der Mittellosigkeit von der Beschwerdeführerin verlangt, was darauf schliessen lässt, dass er selber nicht von der Ungültigkeit des Antrags ausging.

6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Stellungnahme zur Beschwerde ihrerseits nicht darauf, dass der am 21. März 2012 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin inzwischen ungültig geworden wäre. Den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren lässt sich solches ebenfalls nicht entnehmen. Es bestand daher keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin am 27. August 2012 mit dieser Begründung einen neuen Antrag um wirtschaftliche Hilfe stellen zu lassen.

6.4 Soweit die Vorinstanz davon ausging, dass sie die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe nur im Zeitraum von Anfang März 2012 bis längstens Ende Juli 2012 zu beurteilen habe, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erstreckt sich der Zeitraum bis mindestens Ende August 2012, denn erst Anfang September 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe mit der Begründung verweigert, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert (vorn E. 1.3 in fine).

7.  

7.1 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit daher rechtzeitig und ausreichend dargelegt, weshalb ihr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab März 2012 ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zusteht (vorn E. 5). Entsprechend sind Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats E vom 7. März 2013 und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 31. Mai 2012 aufzuheben, soweit damit die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen wurde. Der Entscheid vom 29. März 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe ab März 2012.

7.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, dazu vorn E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Diese ist zu gewähren, wenn Privaten die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Das ist vorliegend der Fall, weshalb der Anteil der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Der vorliegende (Rückweisungs-) Entscheid ist ein Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig ist (§ 19 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;

und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats E vom 7. März 2013 und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 31. Mai 2012 aufgehoben, soweit damit die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen wurde. Der Entscheid des Sozialzentrums L vom 29. März 2012 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass ab März 2012 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe besteht. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…