{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00262_2013-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213045&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6352d9fbb755972b53e4ca405769f8c3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2013  VB.2013.00262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2013  VB.2013.00262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2013  VB.2013.00262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Frage des Nachweises der Mittellosigkeit im Rahmen des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe Die Dauer des Rekursverfahrens ist als lang zu bezeichnen, sie erscheint jedoch aufgrund der umfangreichen Rechtsschrift der Beschwerdef\u00fchrerin und der zahlreichen Akten noch als akzeptabel (E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen h\u00e4tte sp\u00e4testens im Zeitpunkt des 13. April 2012, als die Beschwerdef\u00fchrerin weitere Unterlagen eingelegt hatte, auf das Vorliegen ihrer Mittellosigkeit geschlossen werden m\u00fcssen (E. 5.4). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin aufgefordert wurde, einen Grossteil der bereits eingelegten Belege noch im Original nachzureichen (E. 5.5). Der Beschwerdef\u00fchrerin kann keine Missachtung ihrer Auskunftspflicht vorgehalten werden (E. 6.3). Es ist zwar grunds\u00e4tzlich denkbar, einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe nach drei Monaten als ung\u00fcltig zu erachten, etwa wenn es bei der Antragstellung bleibt und hernach von der ansprechenden Person keine Aktivit\u00e4ten mehr unternommen werden. Das war hier aber nicht der Fall (E. 7.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre Mittellosigkeit rechtzeitig und ausreichend dargelegt (E. 8.1). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 8.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdef\u00fchrerin. Im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:05", "Checksum": "8ce09a468cdc2445b8e2984cf15710f6"}