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Geschäftsnummer: VB.2013.00266  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachbarbeschwerde gegen nachträgliche Baubewilligung für Projektänderung bezüglich Erweiterung Dachterrasse, Verlängerung der Nordostfassade des Anbaus, Erhöhung des Hobbyraums und Neuerstellung des Lichtschachts. Frage der Einhaltung des Grenzabstands. Vordächer sind grundsätzlich abstandspflichtig, es sei denn, sie fallen unter das Privileg von § 260 Abs. 3 PBG. Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen. Durch das abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtete Vordach und die zusätzlich erstellte Flügelmauer wird am bestehenden Grenzabstand nichts geändert. Diese Bauteile stellen in den Grenzabstand ragende Vorsprünge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m auf. Für die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des Anbaus massgebend. Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom übrigen Dachbereich des Anbaus abgrenzt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vordach und damit um einen nicht abstandspflichtigen Gebäudevorsprung handelt. Nur bei einer offenen Überdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand von der Dachkante aus gemessen (E. 3.1). Bezüglich der Erhöhung des Hobbyraums ergibt sich aus den Plänen, dass sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher Höhe, sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat. Der gewachsene Boden wird durch den nachträglich erhöhten Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m überragt. Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von § 269 PBG unterliegenden Gebäudeteil und kann offenbleiben, ob es sich beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Gebäude handelt (E. 4.3). Der nach oben gerichtete Lichtschacht stellt keine Öffnung gegenüber einem Nachbargrundstück im Sinn von § 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsmöglichkeiten zu verstehen (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESONDERES GEBÄUDE
DACHKANTE
DACHTERRASSE
FASSADE
FLÜGELMAUER
GEWACHSENER BODEN
GRENZABSTAND
GRENZABSTANDSVERLETZUNG
HOBBYRAUM
LICHTSCHACHT
VORDACH
VORSPRUNG
Rechtsnormen:
§ 260 Abs. I PBG
§ 260 Abs. III PBG
§ 269 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00266

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 26. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    C, vertreten durch RA D,

 

2.    Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die stellvertretende Präsidentin der Baubehörde Meilen erteilte C am 6. August 2012 die nachträgliche Bewilligung für eine Projektänderung in Bezug auf den mit Baubehördenbeschluss vom 31. Mai 2011 bewilligten Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Meilen.

II.  

Den dagegen von A am 17. September 2012 erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Am 4. April 2013 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung der mit Verfügung vom 6. August 2012 bewilligten Projektänderung. Insbesondere seien die Raumhöhe des Hobbyraums, der Lichtschacht im Erdgeschoss sowie die Errichtung einer Flügelmauer mit Anpassung des Vordachs beim Entrée nicht zu bewilligen. Bezüglich der bereits ausgeführten Umbauten sei der Rückbau anzuordnen.

Der private Beschwerdegegner beantragte am 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. Das Baurekursgericht schloss am 7. Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der für die Beantwortung der im Streit stehenden Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt ergibt sich indessen mit ausreichender Deutlichkeit aus den bei den Verfahrensakten liegenden Bauplänen und Fotos der streitbetroffenen Liegenschaft. Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins kann daher verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

1.2 Der Beschwerdeführer lässt einleitend ausführen, dass er zwar nach wie vor der Auffassung sei, die Erteilung der Bewilligung im Anzeigeverfahren sei nicht rechtens. Indessen verzichte er im Beschwerdeverfahren auf den vor erster Instanz gestellten Antrag, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Für das Verwaltungsgericht besteht demnach keine Veranlassung, auf diese Frage einzugehen.

2.  

Streitbetroffen ist das nördlich der E-Strasse befindliche Grundstück Kat.-Nr. 02 mit dem Gebäude Assek.-Nr. 01. Mit Beschluss der Baubehörde Meilen vom 31. Mai 2011 war dem privaten Beschwerdegegner die Bewilligung für den Umbau dieses Gebäudes, das Teil eines im Jahr 1929 bewilligten Doppeleinfamilienhauses bildet, erteilt worden. Inhalt dieses Umbauvorhabens bildeten unter anderem eine Erweiterung des Untergeschosses nach Norden sowie die Erstellung eines eingeschossigen Anbaus über diesem erweiterten Teil des Untergeschosses.

Die strittige und bereits vollzogene Projektänderung besteht einerseits darin, dass beim erwähnten Anbau ein im ursprünglichen Projekt vorgesehenes, 1 m tiefes Vordach in veränderter Gestaltung ausgeführt und zusätzlich eine mit der Nordfassade des Anbaus fluchtende, ebenfalls 1 m tiefe Flügelwand erstellt wurde. Geändert wurde zudem das Untergeschoss, indem auf einen zuvor vorgesehenen Heiz-/Waschraum verzichtet wurde. Die Raumhöhe des Hobbyraums in der Nordostecke des Untergeschosses wurde im Vergleich zum ursprünglichen Projekt um 0,50 m angehoben. Auf der Ostseite des Hobbyraums, gegen das dort angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers hin, soll ein Lichtschacht mit einer Breite von 0,70 m, einer Länge von 1,90 m und einer Schachttiefe von 1,50 m erstellt werden.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Projektänderung werde der gesamte eingeschossige Anbau um 1 m vorversetzt. Die sogenannte Flügelmauer sei nichts anderes als eine Verlängerung der Nordostfasse um 1 m in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Das ursprünglich frei tragende Dach unterscheide sich massiv und entscheidend von der jetzigen Vergrösserung der Dachterrasse, welche konstruktiv und funktionell mit einer gesamten Erweiterung des Baukörpers verbunden sei. Die Fassade ende mit der Dachterrasse und der nordöstlichen Fassadenwand. Damit sei der Grenzabstand klarerweise nicht mehr eingehalten. Es könne nicht von einem in den Grenzabstand ragenden Vorsprung gesprochen werden. Vielmehr sei der gesamte Baukörper des Anbaus um 1 m Richtung Liegenschaft des Beschwerdeführers vergrössert und erweitert worden.

3.1 Gemäss § 260 Abs. 1 PBG bestimmt der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen Fassade und Grenzlinie. Vordächer sind grundsätzlich abstandspflichtig, es sei denn, sie fallen unter das Privileg von § 260 Abs. 3 PBG (BEZ 2003 Nr. 30). Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen. Unter einem Vordach wird ein Dach verstanden, das über die Fassade hinausragt (VGr, 5. Mai 2004, VB.2004.00062, E. 3.2.3).

Vorliegend wird am bestehenden Grenzabstand durch das abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtete Vordach und die zusätzlich erstellte Flügelmauer nichts geändert. Diese Bauteile stellen in den Grenzabstand ragende Vorsprünge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m auf. Für die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des Anbaus massgebend. Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom übrigen Dachbereich des Anbaus abgrenzt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vordach und damit um einen nicht abstandspflichtigen Gebäudevorsprung handelt. Nur bei einer offenen Überdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand von der Dachkante aus gemessen (RB 1991 Nr. 64 = BEZ 1991 Nr. 37 sowie VGr, 5. Mai 2004, VB.2004.00062 betreffend überdachtem Gartensitzplatz).

3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vordach handle es sich um eine unzulässige Vergrösserung der Dachterrasse, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die nach § 260 Abs. 3 PBG zulässigen Vorsprünge, sofern es sich bei diesen um "Erker, Balkone und dergleichen" handelt, auf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beschränkt sind. Eine Nutzung des Vordachs zusammen mit dem Dach des Anbaus als Terrasse wäre demgemäss nur eingeschränkt möglich. Als balkonähnlichem Vorsprung wäre eine solche nur im Umfang eines Drittels der 3,40 m betragenden Breite des nordseitigen Anbaus zulässig.

Zwar ist die Montage eines Geländers aufgrund der Betonaufbordung problemlos möglich. Auch die derzeitige Bekiesung der Terrasse liesse sich ohne Weiteres entfernen. Indessen ist gemäss den bei den Akten liegenden Fotos auf dem Dach des Vorbaus bisher kein Geländer angebracht worden, weshalb auch keine Veranlassung für ein Eingreifen besteht. Sollte das Vordach inskünftig über das zulässige Mass hinaus als Terrasse genutzt werden, obliegt es der Baubehörde, die entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen zu treffen.

4.  

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, beim Hobbyraum handle es sich nicht um ein besonderes Gebäude. Aus den Plänen der ursprünglichen Baubewilligung vom 31. Mai 2011 ergebe sich, dass der alte Hauszugang nordostseitig 0,93 m unter dem Erdgeschoss gelegen habe. Die ursprünglich geplante Decke des Hobbyraums habe sich ungefähr 0,50 m über dem alten Hauszugang befunden. Aus den abgeänderten Plänen zur Bewilligung im Anzeigeverfahren vom 6. August 2012 ergebe sich, dass die ursprüngliche Decke des Hobbyraums um 0,50 m angehoben worden sei. Aus diesem Vergleich sei klar ersichtlich, dass der Hobbyraum mindestens 0,93 m bis 1,00 m über dem gewachsenen Terrain liege, weshalb ein oberirdisches Gebäude vorliege, das den Grenzabstand verletze.

4.1 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (§ 269 PBG). Bei Um- und Erweiterungsbauten ist für die Bestimmung des gewachsenen Bodens auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00360 = BEZ 2010 Nr. 40).

4.2 Aus den vom Bauamt eingereichten Plänen lässt sich der genaue Bodenverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe im Jahr 1929 nicht entnehmen. Das Baurekursgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass der Terrainverlauf gemäss Fassadenplan "Dachausbau am Einfamilienhaus Assek.-Nr. 01, E-Str. 03, Meilen" nach den vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingereichten Fotos einigermassen mit demjenigen übereinstimmt, der in der Stammbewilligung vom 31. Mai 2011 eingezeichnet ist.

4.3 Bezüglich des vom Beschwerdeführer vertretenen Verlaufs des gewachsenen Bodens ist die Würdigung des Baurekursgerichts insofern unpräzis als sich aus dem Schnittplan B-B gemäss act. 5/3 vom 31. Mai 2011 ergibt, dass sich der ursprüngliche Hauseingang rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat, was von den bereits erwähnten Fotos, welche die Situation vor dem Umbau zeigen, bestätigt wird.

Da sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher Höhe, sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat, erweist sich die Annahme des Beschwerdeführers, der Hobbyraum liege nach dessen nachträglichen Erhöhung um 0,50 m mindestens 0,93 m bis 1,00 m über dem gewachsenen Terrain als unzutreffend. Vielmehr ergibt sich, dass der gewachsene Boden durch den Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m überragt wird. Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von § 269 PBG unterliegenden Gebäudeteil und kann offenbleiben, ob es sich beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Gebäude handelt.

5.  

Schliesslich stellt der Lichtschacht – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – keine Öffnung gegenüber einem Nachbargrundstück im Sinn von § 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsmöglichkeiten zu verstehen. Bei dem rund 1,50 m tiefen Lichtschacht liegt keine unzulässige Fassadenöffnung gegenüber der Nachbarparzelle vor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus unzulässige Lärm- oder andere Immissionen entstehen sollen. Dass der nachträglich bewilligte Lichtschacht gegenüber der Stammbaubewilligung vergrössert wurde, vermag daran nichts zu ändern.

6.  

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat den privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 2'610.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…