{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00266_2013-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213021&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89e380b2cd913a1162d8f89c6e420b58"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2013  VB.2013.00266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2013  VB.2013.00266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2013  VB.2013.00266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr Projekt\u00e4nderung bez\u00fcglich Erweiterung Dachterrasse, Verl\u00e4ngerung der Nordostfassade des Anbaus, Erh\u00f6hung des Hobbyraums und Neuerstellung des Lichtschachts. Frage der Einhaltung des Grenzabstands. Vord\u00e4cher sind grunds\u00e4tzlich abstandspflichtig, es sei denn, sie fallen unter das Privileg von \u00a7 260 Abs. 3 PBG. Nach dieser Bestimmung d\u00fcrfen einzelne Vorspr\u00fcnge h\u00f6chstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen. Durch das abweichend von den urspr\u00fcnglichen Baupl\u00e4nen errichtete Vordach und die zus\u00e4tzlich erstellte Fl\u00fcgelmauer wird am bestehenden Grenzabstand nichts ge\u00e4ndert. Diese Bauteile stellen in den Grenzabstand ragende Vorspr\u00fcnge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m auf. F\u00fcr die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des Anbaus massgebend. Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom \u00fcbrigen Dachbereich des Anbaus abgrenzt, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um ein Vordach und damit um einen nicht abstandspflichtigen Geb\u00e4udevorsprung handelt. Nur bei einer offenen \u00dcberdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand von der Dachkante aus gemessen (E. 3.1). Bez\u00fcglich der Erh\u00f6hung des Hobbyraums ergibt sich aus den Pl\u00e4nen, dass sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher H\u00f6he, sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat. Der gewachsene Boden wird durch den nachtr\u00e4glich erh\u00f6hten Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m \u00fcberragt. Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von \u00a7 269 PBG unterliegenden Geb\u00e4udeteil und kann offenbleiben, ob es sich beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Geb\u00e4ude handelt (E. 4.3). Der nach oben gerichtete Lichtschacht stellt keine \u00d6ffnung gegen\u00fcber einem Nachbargrundst\u00fcck im Sinn von \u00a7 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsm\u00f6glichkeiten zu verstehen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:51", "Checksum": "3de393e2c082f7cfb542bb9e1a0531b4"}