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Geschäftsnummer: VB.2013.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.06.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.12.2013 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug: Reduktion der Entzugsdauer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5.1-3). Dass in erster Linie die Aargauer Behörden für diese verantwortlich sind, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen (E. 5.3.2). Unter den vorliegenden Umständen ist der überlangen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, indem von der gesetzlich vorgesehenen Untergrenze der Entzugsdauer (drei Monate) abgewichen wird (E. 5.5). Ein gänzlicher Verzicht auf eine Massnahme ist hingegen nicht gerechtfertigt (E. 5.6). Teilweise Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf die Hälfte.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEHÖRSVERLETZUNG
MINDESTENTZUGSDAUER
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER
VERFAHRENSDAUER
VERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 18 Abs. I KV
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. d SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 91a Abs. I SVG
§ 4a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00278

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,


hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt entzog A mit Verfügung vom 26. September 2012 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den Strafbefehl des Bezirksamts C vom 15. September 2009, mit dem A der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.- (Probezeit: 2 Jahre) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft worden war.

II.  

A rekurrierte gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2013 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. April 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. September 2012 seien aufzuheben, und es sei auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten des Strassenverkehrsamts.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Eingabe vom 30. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 6. Mai 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 29. August 2008, um ca. 2.00 Uhr, lenkte D den Personenwagen E, 01, in C von der G-Strasse in Richtung H-Strasse. Auf dem Beifahrersitz sass seine Ehefrau, auf der Rückbank befanden sich der Beschwerdeführer sowie ein weiterer Kollege. Die vier Personen befanden sich auf dem Nachhauseweg von einem Fest. Als die Ehefrau des Lenkers unvermittelt aus dem Wagen sprang und um Hilfe rufend wegrannte, hielt dieser das Fahrzeug auf offener Strasse an und lief seiner Frau hinterher. Kurz darauf wurde ein Securitas-Wächter auf das Fahrzeug aufmerksam. Er forderte den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt am Steuer sass, auf, das Fahrzeug von der Strasse zu entfernen. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug daraufhin etwa 30 bis 40 Meter weit auf einen Parkplatz. Eine in der Zwischenzeit aufgebotene Patrouille der Kantonspolizei des Kantons I wollte aufgrund der Aussage des Securitas-Wächters beim Beschwerdeführer einen Atemlufttest und eine Blutentnahme durchführen. Der Beschwerdeführer verweigerte dies jedoch mit der Begründung, er habe das Auto zuvor nicht gelenkt. Die Polizeibeamten konfiszierten daraufhin den Führerausweis des Beschwerdeführers provisorisch.

Das Strassenverkehrsamt orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2008 darüber, dass es den Abschluss des den Vorfall betreffenden Strafverfahrens abwarten und danach den Erlass einer Administrativmassnahme prüfen werde. Gleichzeitig retournierte es dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis.

Erst am 16. Juni 2011 ging beim Strassenverkehrsamt der Strafbefehl vom 15. September 2009 ein. Mit Schreiben vom 18. August 2011 gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte – nach mehreren Fristerstreckungen und erfolglosen Versuchen des Beschwerdeführers, die bei den Behörden des Kantons I in Verstoss geratenen Strafakten beizuziehen – am 12. Juli 2012. In der Folge fanden am 24. Juli, 18. September und 19. September 2012 telefonische Besprechungen zwischen der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und Sachbearbeitern des Strassenverkehrsamts statt. Am 26. September 2012 erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beschleunigungsgebot sei vorliegend in schwerer Weise verletzt worden. Der dem Beschwerdeführer gemachte Tatvorwurf wiege besonders leicht. Es handle sich weder rechtlich noch tatsächlich um einen komplexen Fall. Das Verfahren sei zwischen August 2008 und August 2011 gar nicht betrieben worden. Danach sei noch einmal ein Jahr verstrichen, bis eine alltägliche Verfügung erlassen worden sei. Die Verzögerungen könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Zudem habe bereits die vorläufige Abnahme des Führerausweises für einen Monat eine erzieherische Wirkung entfalten können.

Es liege ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Obwohl der Beschwerdeführer im Administrativverfahren mehrfach um Zustellung der Akten (namentlich der Strafakten) ersucht habe, habe die Beschwerdegegnerin die Strafakten weder beigezogen noch sonst wie dem Beschwerdeführer zur Einsicht überlassen. Welche Behörde die Verletzung des rechtlichen Gehörs verschuldet habe, sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Anspruch keinen Gebrauch habe machen können.

4.  

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Qualifikation seiner Handlung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, was eine Einsicht in die Strafakten allenfalls hätte ergeben können, ändern daran nichts, zumal der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. September 2009 – auch nach eigener Darstellung – zurückgezogen hat. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen einer schweren Widerhandlung sprechen würden. So entspricht der Sachverhalt, der dem Strafbefehl und der Entzugsverfügung zugrunde gelegt wurde, den Schilderungen des Beschwerdeführers. Dass dessen Verschulden – im Rahmen einer schweren Widerhandlung – nicht besonders schwer wog, ist für deren Qualifikation nicht von Belang. Hingegen ist dieser Umstand bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 3 SVG verweist diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, den Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Bei einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wie sie hier vorliegt, liegt die Mindestentzugsdauer bei drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

Der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten erweist sich nach dem Gesagten – ohne die Berücksichtigung der Verfahrensdauer (dazu sogleich, E. 5) – als rechtmässig. Dass der Führerausweis für eine längere Dauer zu entziehen gewesen wäre, wenn das Verfahren nicht ungewöhnlich lange gedauert hätte, macht die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht nicht geltend.

5.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei es aufgrund einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots angebracht, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten.

5.1 Nach der früheren Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte die vorgesehene Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohlverhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (vgl. BGE 127 II 297 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Per 1. Januar 2005 wurde das Administrativmassnahmen­recht des SVG jedoch verschärft. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern wurde nun ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist zählt zwar – obwohl nicht ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 SVG aufgezählt – wie unter dem früheren Recht auch zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen. Allerdings ist eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer unter dem geltenden Recht wegen einer Verletzung dieses Anspruchs grundsätzlich nicht mehr möglich (BGE 135 II 334 E. 2.2; BBl 1999, S. 4462 ff., 4486).

Das Bundesgericht hat die Frage, ob im Fall einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann, bisher offengelassen (BGE 135 II 334 E. 2.3; BGr, 17. September 2009, 1C_22/2009, E. 2; 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3; 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2; 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat die Frage in einzelnen Fällen bejaht (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.4.3; 6. Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.6.3; ebenso Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, 3. Januar 2011, BJM 2012, S. 323 ff., E. 3.5).

5.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], die vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV] hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung weitergehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

5.3 Ob die Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, ist zunächst anhand der anwendba­ren Verfahrensordnung zu beurteilen. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Sodann sind die vom EGMR in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Art. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falls durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, www.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Hand­buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; BGE 124 I 139). Entscheidend ist, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt nach dem Gesagten nicht starren Regeln (BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.2, auch zum Folgenden). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden  sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1; BGr, 12. März 2009, 6B_801/2008, E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12). Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). In der Praxis hat das Bundesgericht einen Zeitbedarf von 13 Monaten zwischen Delikt und Rekursentscheid (BGE 135 II 334) und von gut vier bzw. fünf Jahren zwischen Delikt und bundesgerichtlichem Urteil über die Administrativmassnahme als übermässig beurteilt (BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009; 30. November 2010, 1C_445/2010; Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3).

5.3.1 Vom Vorfall am 29. August 2008 bis zum Strafbefehl vom 16. September 2009 verging etwas mehr als ein Jahr. Das Strafverfahren erweist sich damit noch nicht als übermässig lang, zumal es vom Verfahren gegen D abhängig war, der das Fahrzeug vor dem fraglichen Vorfall gelenkt hatte (vgl. oben, E. 2). Dass das Administrativverfahren erst im Anschluss an das Strafverfahren aufgenommen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse einer verlässlichen Wahrheitsfindung, die im Strafverfahren aufgrund der umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane besser gewährleistet ist, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc; VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.3.1).

5.3.2 Bis zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. September 2012 vergingen drei weitere Jahre. Dies ist eindeutig zu lange. Diese Zeitspanne lässt sich objektiv nicht rechtfertigen.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Verzögerung bis am 16. Juni 2011, dem Tag als der rechtskräftige Strafbefehl bei der Beschwerdegegnerin einging, sei nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden könne (Entscheid der Vorinstanz, E. 3c und g). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass die Verzögerung insofern nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann, als sie ihre Ursache im "Strafverfahren vor den Behörden des Kantons I und die darauf folgende Panne bei der Mitteilung des Strafbefehls" an die Beschwerdegegnerin hat, bedeutet nicht, dass sie im Sinn der dargestellten Rechtsprechung gerechtfertigt ist. So hat auch das Bundesgericht den Umstand, dass die Verfahrensakten während mehr als eineinhalb Jahren für ein anderes Strafverfahren verwendet worden waren und das fragliche Verfahren in dieser Zeit geruht hatte, nicht berücksichtigt, um eine Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3.3). Das Beschleunigungsgebot dient dem Schutz der von einem Verfahren Betroffenen. Es geht nicht darum, bestimmten Behörden eine Schuld an Verfahrensverzögerungen zuzuweisen. Im Übrigen erscheint nicht ganz ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin auch zur Verwirrung der Behörden des Kantons I beitrug, indem sie bei ihren periodischen Nachfragen bei denselben den Betreff "Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand" (statt "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit") verwendete.

Auch die Dauer von mehr als einem Jahr von der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 18. August 2011 bis zur Entzugsverfügung kann nur zum Teil dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es stand ihm zu, Einsicht in die kompletten Verfahrensakten zu verlangen. Es darf dem Beschwerdeführer, der nicht einmal den Polizeirapport einsehen konnte, nicht zum Nachteil gereichen, dass die Behörden nicht im Stand waren, seinem legitimen Antrag zu entsprechen. Dass auch der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen ist, dass die Strafakten in Verstoss geraten sind, ist – wie erwähnt – nicht von Belang. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme mehrfach erstreckte ist unter diesen Umständen nachvollziehbar. Wenn sie jedoch ein ganzes Jahr verstreichen liess, erscheint jedoch fragwürdig. Die Rechtfertigung dafür liegt denn auch nicht in erster Linie in den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers, sondern in der diese auslösenden Tatsache, dass die Strafakten bei den Behörden des Kantons I in Verstoss geraten waren.

5.4 Insgesamt ergibt sich, dass das Verfahren ab Rechtskraft des Strafbefehls bis zur Entzugsverfügung der Beschwerdegegnerin erheblich zu lange gedauert hat. Das erstinstanzliche Administrativverfahren allein dauerte im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre. Dies ist zu berücksichtigen, wenn die Verfahrensdauer mit Fällen verglichen wird, in denen eine Verfahrensdauer inklusive Rechtsmittelverfahren bis ans Bundesgericht zu beurteilen war.

5.5 Die Verfahrensdauer muss nach dem Gesagten als übermässig lang beurteilt werden, zumal der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragen aufwarf. Die Verfahrensdauer bis zum Erlass der Entzugsverfügung stellt eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Die Verzögerung kann nur zu einem kleinen Teil dem Beschwerdeführer angelastet werden. Hauptsächlich sind die Behörden – wenn auch in erster Linie die Behörden des Kantons I – für sie verantwortlich.

Unter diesen Umständen erweist sich die blosse Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, als ungenügend. Vielmehr ist in diesem Fall von der gesetzlich vorgesehenen Untergrenze der Entzugsdauer abzuweichen. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass bald fünf Jahre nach dem massnahmeauslösenden Ereignis infrage gestellt ist, ob eine erzieherische Sanktion noch erforderlich ist und die gewünschte Wirkung entfalten kann (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.2; 6. Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.4). Eine Pflicht, die Entzugsdauer unter die vorgesehene Mindestdauer von drei Monaten zu reduzieren, ergibt sich auch aus Art. 13 EMRK. Wenn die Entzugsdauer – wie im vorliegenden Fall (vorstehend, E. 4) – bereits drei Monate betrüge, ohne dass eine überlange Verfahrensdauer im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorläge, muss der Verletzung dieser Konventionsbestimmung mit einer Reduktion Rechnung getragen werden. Ansonsten stünde dem Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung (vgl. dazu Markus Lanter, Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [Art. 35 Ziff. 1 EMRK], Zürich etc. 2008, S. 49 f. mit Hinweisen).

Hingegen bedeutet dies nicht, dass gänzlich auf eine Administrativmassnahme zu verzichten ist. Ein gänzlicher Verzicht drängt sich vor allem dann auf, wenn schon die vorgesehene Mindestsanktion relativ milde ist (so VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.4.3; 6. Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.6.3). Von einer gesetzlich vorgesehenen drastischeren Massnahme ist hingegen nur dann gänzlich abzusehen, wenn eine sehr schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden. Zwar liess es das Bundesgericht in BGE 135 II 334 E. 2.3, worauf die späteren Entscheide verweisen, offen, ob "bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden" könne (Hervorhebung nicht im Original). Dabei verwies es jedoch auf zwei das Strafrecht betreffende Fälle (BGE 133 IV 158 E. 8; BGr, 12. März 2009, 6B_801/2008, E. 3.5), aus denen sich nicht ergibt, dass nur ein gänzlicher Verzicht auf Strafe, nicht aber die Reduktion derselben möglich wäre (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.3 mit Hinweisen; Steinmann, Art. 29 N. 13).

5.6 Eine sehr schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, die einen gänzlichen Verzicht auf eine Administrativmassnahme rechtfertigen würden, liegt vorliegend noch nicht vor. Der vorliegende Fall ist insofern nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011 (VB.2011.00534, E. 4.4.3) zugrunde lag. Die Entzugsdauer ist daher zu reduzieren. Es ist jedoch nicht gänzlich von einem Entzug abzusehen. Auch die allenfalls verminderte erzieherische Wirkung kann vorliegend keine weitergehende Reduktion rechtfertigen als sie aufgrund der überlangen Verfahrensdauer angebracht ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug nach knapp fünf Jahren keine erzieherische Wirkung mehr entfalten kann (BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3.3: Das Bundesgericht verneinte bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren, dass der Führerausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung beraubt worden sei). Dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund des sofortigen Entzugs bereits für fast einen Monat entzogen war (vgl. E. 2), ändert daran nichts.

5.7 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die angeordnete Dauer des Führerausweisentzugs wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist auf die Hälfte zu reduzieren.

6.  

Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2013 sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2012 sind aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist auf eineinhalb Monate (45 Tage) zu reduzieren.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist entsprechend zu korrigieren. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2013 und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2012 werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird auf eineinhalb Monate festgesetzt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'635.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…