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VB.2013.00281
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A ein Staatsangehöriger von Kroatien, reiste am 1. September 2007 in die Schweiz ein und heiratete am 4. September 2007 die hier niederlassungsberechtigte C. Aufgrund der Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 3. September 2011. Die Ehe wurde am 22. November 2011 geschieden. Am 25. Oktober 2012 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Hiergegen erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche diesen am 14. März 2013 abwies. III. Mit Beschwerde vom 13. April 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sowohl das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 2.2. Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden und damit definitiv gescheitert ist, steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG mehr zu. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist erloschen. Einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung hat er unbestritten nicht erworben. 2.3 Vorliegend ist umstritten, ob die eheliche Gemeinschaft während drei Jahren gelebt wurde. Während das Migrationsamt von einer gelebten Ehe während vier Jahren ausging, verneinte die Vorinstanz das Erfüllen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Da der Beschwerdeführer – wie nachfolgend unter E. 2.5 ausgeführt wird – die für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung zur Dreijahresfrist kumulativ erforderliche Bedingung der erfolgreichen Integration nicht erfüllt, kann offengelassen werden, ob die Ehe während drei Jahren tatsächlich gelebt wurde. 2.4 Der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Begriff der erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht abschliessend genannten Kriterien näher umschrieben: Danach liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a). Weiter muss sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden (lit. b). Massgebend für die Integration sind somit die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3 sowie BGr, 9. Dezember 2009, 2C_304/2009, E. 3.3.3). An die erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG werden geringere Anforderungen gestellt als an eine überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00244, E. 3.2, und 8. Mai 2012, VB.2012.00112, E. 4.4.2). 2.5 Der Beschwerdeführer ist wirtschaftlich und scheint mutmasslich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch sprachlich in der Schweiz integriert. Jedoch kann aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert. Er erwirkte in der Schweiz drei Verurteilungen. Am 22. Februar 2011 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 21. Mai 2012 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 13. September 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.- verurteilt. Die mit Strafmandat vom 22. Februar 2012 bedingt ausgesprochene Strafe wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. Sodann wurde die Probezeit für die mit Urteil vom 21. Mai 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe um ein Jahr verlängert. Es trifft zwar zu, dass es sich bei den vorliegenden Delikten nicht um schwere Gewaltdelikte oder sonst schwere strafrechtliche Verurteilungen handelt, doch zeigt sich durch die Erwirkung von drei Verurteilungen innert zweier Jahre eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dadurch stellt der Beschwerdeführer sowohl seine Integrationsfähigkeit als auch seinen Willen zur Integration infrage. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration attestiert werden und besteht unabhängig davon kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte. Nicht gefolgt werden kann der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Wegweisung nicht ohne vorgängige Verwarnung sowie aufgrund von "kleineren" Delikten ergehen dürfe. Da es im vorliegenden Verfahren um die Beurteilung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem Wegfall des Rechtsanspruchs zufolge Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geht, erfolgt die Beurteilung (allein) gestützt auf Art. 50 AuG. Es geht vorliegend nicht um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 AuG. Es ist deshalb für die Wegweisung des geschiedenen Beschwerdeführers weder erforderlich, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat (Art. 62 lit. c), noch ist Voraussetzung, dass er vorgängig verwarnt worden ist. 2.6 Wichtige persönliche Gründe, welche nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bei Vorliegen eines im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Härtefalls zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung führen könnten, hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch ergeben sich solche aus den Akten. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 3. Besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach den Grundsätzen von Art. 3 AuG zu erteilen ist. In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt (§ 50 Abs. 2 VRG). Es bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in pflichtwidriger Weise ausgeübt hätte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4.2 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:… |