{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00284_05-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213237&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c2000395b2da18cfdf95e1a3f36b09c"}, "Num": [" VB.2013.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.05.0  VB.2013.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.05.0  VB.2013.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.05.0  VB.2013.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abstellpl\u00e4tze. Grenzabstand. Vorliegend kann gest\u00fctzt auf \u00a7 244 Abs. 3 PBG nicht verlangt werden, dass die sechs Parkpl\u00e4tze zwingend in einer Tiefgarage mit einer Zu- und Ausfahrt unterzubringen sind. Bereits die drei projektierten Doppelgaragen reduzieren die mit nicht \u00fcberdecktem Parkieren verbundenen L\u00e4rmimmissionen (\u00d6ffnen und Schliessen der T\u00fcren, Starten des Motors) und steigern die Wohnqualit\u00e4t. Die Nachbarschaft wird dadurch wesentlich geschont im Vergleich zu oberirdischen Abstellpl\u00e4tzen. \u00a7 244 Abs. 3 PBG verlangt nicht, dass die Erschliessungs- und Stellfl\u00e4che innerhalb der Baute stattfinden muss; es m\u00fcssen die Abstellpl\u00e4tze unterirdisch angelegt oder \u00fcberdeckt werden, nicht hingegen die Parkierungsanlage an sich (E. 3.3).  Bei der Auslegung des Begriffs der Hauptwohnseite kommt der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (E. 4.2). Vorliegend liegt die Beurteilung, wonach die Hauptwohnseite des Neubaus auf der S\u00fcdostseite liegt, innerhalb des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Vorinstanz durfte diese Auffassung zu Recht als vertretbar halten (E. 4.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:49", "Checksum": "4ede68e4373be8fb54e8b9889adf8619"}