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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00284
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula
Hunger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss Maur bewilligte D mit Beschluss vom 4. April
2012 den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, in
Maur.
II.
Die Nachbarn B und A rekurrierten dagegen am 11. Mai
2012 an das Baurekursgericht. Am 30. Oktober 2012 führte dieses einen
Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durch. Mit Entscheid vom 27. Februar
2013 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. April 2013 an das
Verwaltungsgericht beantragten B und A, den Rekursentscheid vom 27. Februar
2013 sowie den Beschluss des Bauausschusses Maur vom 4. April 2012
aufzuheben. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Der Bauausschuss Maur verzichtete mit Schreiben vom 23. April
2013 auf eine Stellungnahme. Am 02. Mai 2013 schloss das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 21. Mai 2013 beantragte D ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; eventualiter
sei ein Augenschein durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Gegenpartei. In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien jeweils an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Parteien beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 30. Oktober
2012 einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser
Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund
dieses Augenscheins und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287,
E. 3.1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 45).
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur (BZO) in der Wohnzone W1. Im
Süden grenzt die Parzelle an die "F-Strasse" und ansonsten an
ebenfalls der Wohnzone zugehörige Grundstücke. Die Bauherrin plant, das
bestehende Einfamilienhaus abzubrechen und an dessen Stelle ein Mehrfamilienhaus
mit drei Wohneinheiten zu erstellen. Das talseitig in Erscheinung tretende
Untergeschoss wird als Sockel ausgebildet und nimmt drei Doppelgaragen auf. Der
Grenzabstand des Mehrfamilienhauses gegenüber der südwestlich anstossenden
Parzelle Kat.-Nr. 03 beträgt 6 m. Auf der Südostseite hält das
Gebäude im Erdgeschoss einen Grenzabstand von 10 m zur F-Strasse ein. Das
Obergeschoss reicht bis zur Strassenbaulinie heran.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Nachbarschaft werde nicht wesentlich geschont,
wenn ein Viertel der unüberbauten Fläche bis tief in das Grundstück hinein
freigelegt und befestigt werde. Auch keine wesentliche Schonung erfahre die
Nachbarschaft mit dem Überdecken der weiterhin je einzeln (oder im Doppel) zu
öffnenden und im Freien anzufahrenden Garagenboxen. Ebenfalls davon betroffen
sei das gegenwärtig noch nicht überbaute Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04 im
Nordosten; für eine spätere Bauherrschaft, die die Südwestseite ihres Grundstücks
wohl als Garten bewahren wolle, werde diese Seite unattraktiv. Die Auflage, die
Abstellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen, würde vor § 244 Abs. 3
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) standhalten. Die
Verhältnisse würden es zulassen, über eine (einzige) Ein- und Ausfahrt unter
das Haus und aus diesem hinaus zu gelangen. Es sei davon auszugehen, dass die
Kosten zumutbar seien. § 244 Abs. 3 Satz 2
PBG verfolge zudem auch verkehrs- und siedlungspolitische Ziele, nämlich die
Steigerung der Wohnqualität, Sanierung von Hinterhöfen, Ausdehnung begrünter
Flächen usw.; auf Letzteres habe bereits der Rekurs gezielt.
3.2 Gemäss § 244
Abs. 3 Satz 2 PBG müssen die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze
unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich
geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar
sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat diese Bestimmung in
lärmschutzrechtlicher Hinsicht neben dem Umweltschutzrecht des Bundes keine
selbständige Bedeutung mehr, behält sie aber, soweit verkehrs- und
siedlungsplanerische Ziele verfolgt werden (RB 1996 Nr. 80; Fritz Frey, Ausgewählte
Fragen zur Erstellungspflicht von Abstellplätzen, PBG aktuell 1999/3, S. 5 ff.).
Für das Bauvorhaben sind
unbestrittenermassen sieben Pflichtabstellplätze erforderlich, wovon einer als
Besucherparkplatz an leicht zugänglicher Lage vorzusehen ist. Das Bauvorhaben
sieht sechs Plätze in drei Doppelgaragen sowie einen Besucherparkplatz im Freien
vor. Das Baurekursgericht hielt fest, der Bauherr habe nach § 244 Abs. 3
PBG die Wahl zwischen einer Tiefgarage oder einer überdeckten Garage.
Vorliegend würden die Garagen im Untergeschoss ins Gebäude integriert und seien
überdeckt. Eine unterirdische Anlegung mit nur einer Zufahrt könne aufgrund der
Bauvorschriften nicht verlangt werden. Aus lärmrechtlicher Sicht läge bei den
drei Doppelgaragen ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vor.
3.3 Die
Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die sechs Parkplätze hielten die Immissionsgrenzwerte
nach Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) nicht ein. Ebenfalls
rügen sie nicht, das Vorsorgeprinzip im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) bzw. Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV sei verletzt. Vielmehr bringen sie vor, die Nachbarschaft könne
nur mittels einer Tiefgarage wesentlich geschont werden.
Sind die drei in § 244 Abs. 3
Satz 2 PBG genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben, müssen
Abstellplätze, die nicht für Besucher vorgesehen sind, unterirdisch angelegt oder
überdeckt werden (VGr, 28. September 1993, VB.1992/0146, E. 1 [nicht
publiziert]). Vorliegend kann jedoch gestützt auf § 244 Abs. 3 PBG
nicht verlangt werden, dass die sechs Parkplätze zwingend in einer Tiefgarage
mit einer Zu- und Ausfahrt unterzubringen sind. Die projektierten drei
Doppelgaragen werden im Untergeschoss ins Gebäude integriert und sind
überdeckt. Dadurch werden die Lärmimmissionen, die nicht mit überdecktem Parkieren verbunden sind (Öffnen und Schliessen der Türen, Starten
des Motors), bereits reduziert und die Wohnqualität gesteigert. Folglich entlasten
bzw. schonen auch Garagenboxen – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden – die Nachbarschaft wesentlich im Vergleich zu oberirdischen
Abstellplätzen und fallen damit unter § 244 Abs. 3 Satz 2 PBG.
§ 244 Abs. 3 PBG verlangt nicht, dass die Erschliessungs- und
Stellfläche innerhalb der Baute stattfinden muss; es müssen die Abstellplätze
unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, nicht hingegen die Parkierungsanlage
an sich. Zudem würde die Verlegung der sechs
Parkplätze in eine Tiefgarage keinen zusätzlichen Nutzen erbringen: Denn
bereits durch die geplanten Garagen wird die Nachbarschaft wesentlich geschont;
die Erforderlichkeit ist vorliegend somit nicht gegeben.
Zur Ausdehnung begrünter Flächen
ist festzuhalten, dass gemäss Art. 14 BZO die Freiflächenziffer in der
Wohnzone W1 35 % beträgt. Dass diese nicht eingehalten sein soll, machen
die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend. Wenn der Bauausschuss zum
Schluss gelangt, die Nachbarschaft werde durch die drei Doppelgaragen wesentlich
geschont, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.
Strittig ist weiter, auf
welcher Seite der grosse Grundabstand einzuhalten ist bzw. wo sich die
Hauptwohnseite befindet. In der massgebenden Zone W1 sind nach Art. 14 BZO
ein grosser Grundabstand von mindestens 10 m und ein kleiner
Grundabstand von mindestens 6 m einzuhalten. Der
grosse Grundabstand gilt gemäss Art. 29 BZO für die Hauptwohnseite im
Sektor Südost bis Südwest.
4.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Hauptwohnseite sei auf der Südwestseite
anzunehmen, da alle drei Wohnungen ihre Wohnzimmer nach Südwesten ausgerichtet
haben und alle drei über einen Aussenraum auf der Südwestseite verfügen würden.
Nach dem Baurekursgericht ist das Augenmerk primär auf die Erdgeschosswohnung
zu legen. Diese weise den Hauptwohnraum und den über die gesamte Fassade
verlaufenden Sitzplatz mehrheitlich auf der Südostseite auf. Nichts daran zu
ändern vermöge, dass ein Teil des Sitzplatzes um die Ecke auch auf der
Südwestseite verlaufe. Auch die Attikawohnung habe den Hauptwohnraum auf der
Südostseite; die Terrassen würden entlang der gesamten Fassade verlaufen,
ergäben sich aus der hypothetischen Firstrichtung, seien innerhalb der Gebäudekubatur
und für die Bestimmung der Hauptwohnseite nicht relevant. Die Annahme des
Bauausschusses, der grosse Grundabstand sei gegen Südosten anzunehmen, sei
vertretbar.
4.2 Bei Art. 29
BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (§ 49
PBG), dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der örtlichen Baubehörde bei der
Auslegung kommunalen Rechts ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zukommt,
weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht
bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der
Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so
hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die
Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche
Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.
4.3 In der
baurechtlichen Bewilligung vom 4. April 2012 führte der Bauausschuss Maur
aus, der grosse Grundabstand werde gegenüber der F-Strasse angenommen und durch
die Baulinie aufgehoben. In der Rekursvernehmlassung vom 16. Juli 2012
begründete sie diese Annahme damit, die südliche Erdgeschosswohnung sei auch
mit dem Hauptaussenbereich gegen Südosten ausgerichtet, die nördliche
Erdgeschosswohnung gegen Südwesten. Der Wohnbereich der Attikawohnung sei im
südlichen Grundrissteil angeordnet und verbinde die beiden seitlichen Terrassen.
Es sei bei einem Verhältnis 2:1 der nach Südosten ausgerichteten Wohneinheiten
nichts gegen die Annahme des grossen Grundabstands gegen Südosten bei dem
annähend quadratischen Gebäudegrundriss einzuwenden.
4.4 Gemäss
Art. 29 BZO gilt der grosse Grundabstand für die Hauptwohnseite im Sektor
Südost bis Südwest. Die dazugehörigen, nicht rechtsverbindlichen (vgl.
Einleitung zur BZO) Erläuterungen führen aus, dass der grosse Grundabstand von
derjenigen Hauptwohnseite gemessen werde, auf welcher auch der
Hauptaussenraum (Hauptsitzplatz) angeordnet sei. Daraus folgt, dass es sehr
wohl auf die Ausrichtung der (inneren) Wohnräume ankommt. Neben den
Belichtungsverhältnissen soll damit auch, aber nicht ausschliesslich, der
Immissionsschutz verbessert werden. Unzutreffend ist daher die Aussage der Beschwerdeführenden,
dass nach den Erläuterungen mit der Hauptwohnseite nicht die Ausrichtung der
(inneren) Wohnräume gemeint sei, sondern vielmehr der "Hauptaussenraum
(Hauptsitzplatz)" massgebend sei.
Das projektierte Mehrfamilienhaus weist im Erdgeschoss zwei
und im Obergeschoss eine Fünfzimmerwohnung auf. Entlang der gesamten Länge der
Südostfassade der südlichen Erdgeschosswohnung verläuft eine Terrasse, die um
die Ecke herum auf der Südwestseite endet. Neben dem Wohnzimmer, das auch über
einen Terrassenzugang auf der Südwestseite verfügt, haben noch zwei weitere
Zimmer sowie der Raum Küche/Wohnen/Essen einen direkten Zugang zur
Südostterrasse. Lediglich ein Zimmer orientiert sich ausschliesslich zur
Südwestseite hin, das aber über keinen Zugang zu einem Aussenraum verfügt. Die
südlich gelegene Erdgeschosswohnung weist zudem eine grössere Fensterfront
gegen Südosten als gegen Südwesten auf. Neben der Hauptwohnseite ist auch der
Hauptaussenraum der südlichen Erdgeschosswohnung auf die Südostseite
ausgerichtet. Die diesbezügliche Beurteilung des Bauausschusses ist somit
vertretbar. Bei der nördlichen der beiden spiegelbildlichen
Erdgeschosswohnungen nahm der Beschwerdegegner den Hauptaussen-bereich gegen
Südwesten an; dies wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Unzutreffend
ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass nur das Wohnzimmer der südlichen
Erdgeschosswohnung an der Südostfassade befenstert ist. Auch das Wohnzimmer der
Attikawohnung verfügt über Fenster auf der Südostseite. Vielmehr noch, verfügt
der Hauptwohnraum (Wohnen/Essen) der Attikawohnung über eine grössere
Fensterfront gegen Südosten als gegen Südwesten. Auch wenn der Hauptwohnraum
einen Zugang zur südwestlich gelegenen Terrasse besitzt, ist dieser doch
schwergewichtig gegen Südosten/Nordosten ausgerichtet, da sich dort die grossen
Fensterfronten befinden. Der Zugang vom Hauptwohnraum zur nordwestlichen
Terrasse ist zudem grösser als jener zur südwestlich gelegenen. Sowohl auf der
Südwestseite als auch auf der Nordostseite befinden sich je zwei Zimmer und je
eine Terrasse, wobei die Terrasse (inkl. Wintergarten) auf der Nordostseite
sich über die gesamte Fassadenlänge erstreckt und beide Zimmer dazu einen Zugang
aufweisen. Dahingegen partizipiert nur ein Zimmer an die Terrasse im Südwesten.
Es kann folglich nicht schwergewichtig von einer Hauptwohnseite gegen Südwesten
gesprochen werden, da sich die Hauptwohnseite und der Hauptaussenraum in
Richtung Südosten/Nordosten befindet.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beurteilung, beim strittigen Bauprojekt stelle die Südostseite die
"Hauptwohnseite" dar, noch innerhalb des der Gemeinde zustehenden
Beurteilungsspielraums liegt. Das Baurekursgericht durfte diese Auffassung zu
Recht als vertretbar halten. Die Erteilung der Baubewilligung ist jedenfalls
nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen von vornherein nicht zu. Diese sind zudem zu verpflichten,
der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 7'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…