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VB.2013.00285
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. No-vember 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren – wovon bereits 416 Tage durch Freiheitsentzug erstanden waren – sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Seit 1. Juli 2010 (per 30. Juni 2010) befindet sich A im Vollzug der stationären Massnahme in der Justizvollzugsanstalt C. B. Am 12. August 2012 ersuchte A um Gewährung eines Hafturlaubs. Mit Verfügung vom 13. September 2012 lehnte das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab. II. Dagegen erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion; Eingang des Rekurses am 19. Oktober 2012) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. September 2012 sowie die Gewährung eines angemessenen Hafturlaubs. Eventualiter sei ihm ein begleiteter Hafturlaub zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. III. A. Daraufhin erhob A am 15. April 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom 8. März 2013 sei aufzuheben, und es sei ihm ein angemessener Hafturlaub zu gewähren. Eventualiter sei ihm ein begleiteter Hafturlaub zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Mai 2013 stellte das Amt für Justizvollzug denselben Antrag. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Garantien dieser Bestimmung kommen nur in Verfahren zur Anwendung, in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder über eine "erhobene strafrechtliche Anklage" entschieden wird. Während im Strafvollzugsrecht die strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe erlischt (Frank Meyer in Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit in Fällen, in denen Massnahmen im Strafvollzug Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen (Besuchsrecht) haben können (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 17 S. 122, mit Hinweisen). So erwog der EGMR, die Unterbringung eines Inhaftierten in einem besonderen Hochsicherheitstrakt eines Gefängnisses, die Beschränkungen bei Familienbesuchen und in finanziellen Angelegenheiten mit sich brachte, sei zivilrechtlicher Natur, da sie persönliche Rechte betreffe (EGMR, 17. September 2009, Enea gegen Italien, Nr. 74912/01, E. 106). Das vorliegende Verfahren betrifft die Gewährung eines Beziehungsurlaubs des sich im Strafvollzug befindlichen Beschwerdeführers, der diesen Urlaub anscheinend zu einem Treffen mit seinem Sohn nutzen will, zu dem bis anhin keine Kontakte bestanden. Es fragt sich allerdings, ob sich die Gewährung eines Beziehungsurlaubs mit der Gewährung des Besuchsrechts vergleichen lässt. Gemäss § 117 Abs. 1 JVV kann die verurteilte Person während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden. Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden (Abs. 2). Sofern keine Missbräuche zu erwarten sind, werden die Besuche nicht überwacht (Abs. 4). Dieses Recht steht der verurteilten Person demnach ab dem Zeitpunkt, ab dem sie in Haft ist, ungeachtet weiterer Umstände und ihres Verhaltens zu. Davon unterscheidet sich die Gewährung eines Hafturlaubs erheblich, können doch damit nicht nur Auflagen und Weisungen über Verhalten, Beschäftigung und Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden, sondern ist auch das Verhalten der eingewiesenen Person im Strafvollzug, eine allfällige Gefährdung der Öffentlichkeit und allfällige Fluchtgefahr zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 2 JVV, dazu ausführlich § 61 Abs. 1 JVV in Verbindung mit Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006). Der vorgenannte, vom EGMR geprüfte Fall unterscheidet sich zudem insofern von dem hier zu beurteilenden, als der dort Inhaftierte durch die Unterbringung im Hochsicherheitstrakt weitergehende, das heisst über den Normalvollzug hinausgehende Beschränkungen des Empfangs von Besuch und der Führung von Telefongesprächen zu gewärtigen hatte, während dem Beschwerdeführer vorliegend "lediglich" ein Urlaub ausserhalb der Gefängnismauern untersagt wurde, was hingegen sein Besuchsrecht nicht beeinträchtigt. Ob diese Rechtsprechung unbesehen auf einen Fall wie den hier zu entscheidenden zur Anwendung gelangen kann bzw. ob die Frage der Gewährung eines Hafturlaubs im selben Sinn als zivilrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen wäre, ist daher fraglich und kann gewiss nicht ohne Weiteres angenommen werden. Selbst wenn aber die Frage der Gewährung eines Urlaubs als eine zivilrechtliche Streitigkeit betrachtet werden sollte, stellt sich die weitere Frage, ob damit zwingend eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die verurteilte Person eine solche – selbst wie vorliegend ohne jede Begründung – verlangt. 2.2 Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine öffentliche Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn in einem Verfahren lediglich ein einziges Organ als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist und vor diesem keine Verhandlung durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Hierbei anerkennt der EGMR verschiedene Fallgruppen: Für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit nur rechtlich oder hochgradig technische Fragen zu entscheiden sind und die Parteien hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten; im Interesse der Verfahrensökonomie und bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz von Minderjährigen und der Privatsphäre (Karpenstein/Mayer, Art. 6 N. 64, mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung kann vor dem Hintergrund der Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an die staatlichen Behörden auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht besonders komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig ist (EGMR, 5. September 2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98, E. 1a). 2.3 Der Beschwerdeführer begründete den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in keiner Weise. So brachte er darin auch nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen ist (vgl. BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.3.1). Vorliegend stellen sich jedenfalls keine übermässig komplexen Rechtsfragen, und der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Weder wird vorgebracht, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht für die Frage der Urlaubsgewährung entscheidwesentlich sein könnte, noch ist dies ersichtlich (vgl. Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ 2010 S. 272 ff., Kap. III.A). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen – insbesondere der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners (vgl. E. 4) – bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 3; 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2). 2.4 Das Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist folglich abzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die Duplik des Beschwerdegegners vom 7. Februar 2013 zwar zu, dies jedoch lediglich zur Kenntnisnahme und ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden den Parteien der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen angezeigt. Fraglich ist, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör bzw. das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde. Letzterer machte in der Beschwerdeschrift diesbezüglich selber zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amts wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 6). 3.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt wurde (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f.; BGE 133 I 98 E. 2.2). Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies "umgehend" tut oder zumindest beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8; BGer, 21. März 2011, 5A_42/2011, E. 2.2.2 = Pra 2011 Nr. 92 S. 657). Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht in einem neueren Entscheid zu einem Fall, wo die Vorinstanz die Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einer anwaltlich vertretenen Partei lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt hatte, der Rechtsvertreter hätte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen müssen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zugestanden hätte, das er innert angemessener Frist hätte einfordern müssen. Da der Rechtsvertreter keine Stellungnahme eingereicht und auch nicht um Fristansetzung ersucht hatte, durfte die Vorinstanz auf den Verzicht des Replikrechts schliessen (BGE 138 I 484 E. 2). Diese Schlussfolgerung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bzw. eben seine Rechtsvertreterin im Rekursverfahren ebenfalls nicht umgehend bzw. überhaupt nicht eine weitere Eingabe einreichte oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragte. Nachdem die Vorinstanz erst am 8. März 2013 ihren Entscheid fällte, wäre hierzu im Übrigen genügend Zeit vorhanden gewesen. Eine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte wie bereits in der Rekursschrift geltend, sein rechtliches Gehör sei vom Beschwerdegegner dadurch verletzt worden, dass seine Rechtsvertreterin zu seiner Anhörung am 12. September 2012 nicht eingeladen worden sei, obwohl sie anlässlich des Urlaubsgesuchs vom 12. August 2012 angeboten habe, dass die Modalitäten noch abgesprochen werden könnten, allenfalls auch an einer gemeinsamen Sitzung. Dies stelle einen nicht heilbaren Formfehler dar. 4.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, eine vorgängige mündliche Anhörung für die Beurteilung eines Urlaubsgesuchs sei gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf habe, könne auch seiner Rechtsvertreterin kein solcher zukommen. Sodann sei es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin zuzumuten gewesen, die wesentlichen Eckpunkte im schriftlichen Urlaubsgesuch darzulegen und insoweit sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus die Anhörung unverzüglich abgebrochen – ohne geltend gemacht zu haben, er habe seine Anwältin beiziehen wollen – und damit auf das ihm zusätzlich gewährte rechtliche Gehör verzichtet. Schliesslich habe er auch im Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt, sich mehrfach zu äussern. 4.3 Diese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als bei der Prüfung der bedingten Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 2 StGB) ist bei der Prüfung der Urlaubsgewährung eine vorgängige mündliche Anhörung tatsächlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche wird jedoch praxisgemäss vom Beschwerdegegner zur Eröffnung einer bevorstehenden Ablehnung des Gesuchs durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdegegners am 12. September 2012 diente denn auch ausdrücklich diesem Zweck und nicht der Diskussion der Modalitäten des Urlaubs, durften diese doch auf den Entscheid des Beschwerdegegners angesichts der aus seiner Sicht bestehenden Fluchtgefahr ohnehin keine Rolle gespielt haben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung eines Gesprächs bzw. ihren Beizug jedoch ausdrücklich gerade hierzu und ersuchte nicht um Teilnahme an der Anhörung zwecks Eröffnung des ablehnenden Entscheids. Wäre ihr auch daran gelegen gewesen, so wäre ihr als Rechtsanwältin zuzumuten gewesen, ihr Gesuch in diesem Sinn hinreichend deutlich und nicht nur sinngemäss zu formulieren. Anders als im Rekursverfahren machte die Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, dass der Beschwerdeführer die Anhörung deshalb abgebrochen habe, weil sie selbst nicht zugegen gewesen sei. Unbestritten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen der Anhörung nicht in diesem Sinn geäussert hatte, weshalb auch eine Wiederholung derselben in Anwesenheit der Rechtsvertreterin für den Beschwerdegegner nicht angezeigt war. 4.4 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich vom Beschwerdegegner auch in dieser Hinsicht nicht verletzt. Für eine Rückweisung an denselben besteht damit kein Anlass. 5. Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der bedingten Entlassung im Wesentlichen mit der bestehenden Fluchtgefahr sowie auch der belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer demgegenüber stellt eine Fluchtgefahr und eine Gemeingefährlichkeit in Abrede. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 10, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5). 6.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61 Abs. 2 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV). 6.3 Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00641, E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest ist (Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270). 6.4 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.4, BGr, 31. Januar 2006, 1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. März 2013, der Beschwerdeführer sei die bei ihm diagnostizierten problematischen Persönlichkeitsstrukturen nicht in therapeutisch relevanter Weise angegangen, weshalb kaum von einer zwischenzeitlich erfolgten Verbesserung der ursprünglich gestellten, deutlich belasteten Legalprognose ausgegangen werden könne. Sein Vollzugsverhalten im engeren Sinn gebe zu keinen Beanstandungen Anlass. Soweit man aber die Einstellung und das Verhalten mit Bezug auf die ihm auch obliegende Mitwirkungspflicht bei der gerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme berücksichtige, könne ihm kein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Zudem sei eine Fluchtgefahr klar zu bejahen: Der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach Beendigung des stationären Massnahmenvollzugs voraussichtlich verlassen müssen, das hier bestehende soziale Netz sei insofern zu relativieren, als er nicht zu allen seinen Kindern und deren Müttern Kontakt habe und er in der Vergangenheit mehrere Jahre in verschiedenen Ländern gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer kaum schwerfallen würde, sich erneut im Ausland zurechtzufinden, umso mehr, als dies nur die Vorwegnahme eines ohnehin bevorstehenden Schritts bedeuten würde. In beruflicher Hinsicht sei er in der Schweiz kaum integriert gewesen. Überdies sei er im Rahmen des zunächst vorzeitigen Massnahmenvollzugs in offeneren Institutionen daraus mehrfach geflüchtet. Begleitende Massnahmen, die das Fluchtrisiko auf ein in Kauf zu nehmendes Mass zu reduzieren vermöchten, seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, dass ihn sein Sohn – einstweilen – weiterhin in der Justizvollzugsanstalt besuchen komme. 7.2 Die Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf eine unsubstanziierte Kritik des Entscheids der Vorinstanz und bringt nichts vor, was deren zutreffende und durch die Akten gestützte Erwägungen infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher auf die Begründung der Verfügung vom 8. März 2013 verwiesen werden. Tatsächlich bestehen angesichts der voraussichtlichen Ausweisung und der noch unklaren weiteren Dauer der Massnahme sowie insbesondere der früher erfolgten mehrfachen Fluchten aus wenig gesicherten Institutionen deutlich erkennbare Risiken für eine erneute Flucht, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrnehmung eines Beziehungsurlaubs eine Abweisung des entsprechenden Gesuchs als verhältnismässig erscheinen lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vertrat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung dabei nicht die Auffassung, dass er in der Schweiz über "kein" soziales Netz verfüge. Sie sah dieses aufgrund der gegebenen Umstände lediglich nicht als derart ausgeprägt und protektiv an, dass es die bestehende Fluchtgefahr entscheidend relativieren könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in beruflicher Hinsicht "extrem erfolgreich" gewesen, blieb sodann unbelegt und wird jedenfalls durch die Akten nicht gestützt; eine Auswirkung auf die Frage der Fluchtgefahr ist darin im Übrigen nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er im Urlaub von einem Polizisten in Zivil begleitet werden könnte, ist er darauf hinzuweisen, dass dies von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist (vgl. § 61 Abs. 3 und 4 JVV). 7.3 Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen (vorn E. 6.4) ist der vorinstanzliche Entscheid bzw. die Nichtgewährung des Urlaubs nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr kann dem Beschwerdeführer auch kein begleiteter Urlaub zugestanden werden (vgl. § 61 Abs. 4 Satz 1 JVV), weshalb der entsprechende Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 32). 8.2 Die Vorinstanz erwog, das Gesuch sei aussichtslos gewesen, da schon im Zeitpunkt der Rekurseinreichung festgestanden habe, dass eine Begutachtung bzw. Entscheidfindung mit Bezug auf den weiteren Vorgang des Vollzugs der Massnahme bevorstehe (mittlerweile wurde das Gutachten erstattet). Aufgrund der vom Beschwerdeführer bis dahin gezeigten vehementen Verweigerungshaltung mit Bezug auf die stationäre Therapie habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass ihm gerade dann – bei bestehender Fluchtgefahr – ein Urlaub gewährt würde, umso weniger als damals noch kein Kontakt zu dem Sohn, der er besuchen wolle, stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer seinerseits machte diesbezüglich lediglich geltend, es habe sich um ein erstmaliges Urlaubsgesuch gehandelt, das nicht sofort wegen Aussichtslosigkeit hätte verworfen werden dürfen. 8.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und erhielt bzw. erhält für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es ist somit fraglich, ob er tatsächlich mittellos ist, wie er dies selber geltend macht und wovon die Vorinstanz ohne Weiteres ausging. Dies kann jedoch offenbleiben. Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Rekurses sind jedenfalls nicht zu beanstanden und bewegen sich zweifellos noch in dem ihr bezüglich dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum. 8.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 9. 9.1 Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. 9.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingehend auseinandersetzte und denselben in weitgehend unsubstanziierter Weise kritisierte (vgl. vorn E. 7.2), und da sich derselbe als rechtmässig erweist, müssen seine Begehren im Beschwerdeverfahren ebenfalls als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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