{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00285_2013-07-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213101&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67a272d4716672293ee555d2346ae0f1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.07.2013  VB.2013.00285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.07.2013  VB.2013.00285"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.07.2013  VB.2013.00285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Strafvollzug: Urlaub Der EGMR anerkannte das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in F\u00e4llen, in denen Massnahmen im Strafvollzug Auswirkungen auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen (Besuchsrecht) haben k\u00f6nnen. Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, wo es um die Gew\u00e4hrung eines Hafturlaubs geht, anzuwenden ist. Selbst wenn man diesbez\u00fcglich von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgehen sollte, stellt sich die weitere Frage, ob vorliegend zwingend eine \u00f6ffentliche Verhandlung durchgef\u00fchrt werden muss (E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine \u00f6ffentliche Verhandlung unterbleiben, wenn dies durch besondere Umst\u00e4nde gerechtfertigt ist (E. 2.2). Es ist keine \u00f6ffentliche Verhandlung durchzuf\u00fchren (E. 2.3 und 2.4). Keine Verletzung des Replikrechts des Beschwerdef\u00fchrers durch die Vorinstanz (E. 3.2). Bei der Pr\u00fcfung der Urlaubsgew\u00e4hrung ist eine vorg\u00e4ngige m\u00fcndliche Anh\u00f6rung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche wird jedoch praxisgem\u00e4ss vom Beschwerdegegner zur Er\u00f6ffnung einer bevorstehenden Ablehnung des Gesuchs durchgef\u00fchrt. Die Anh\u00f6rung des Beschwerdegegners am 12. September 2012 diente denn auch ausdr\u00fccklich diesem Zweck. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdef\u00fchrers beantragte die Durchf\u00fchrung eines Gespr\u00e4chs bzw. ihren Beizug ausdr\u00fccklich zur Diskussion der Modali\u00e4ten des Urlaubs und ersuchte nicht um Teilnahme an der Anh\u00f6rung zwecks Er\u00f6ffnung des ablehnenden Entscheids. W\u00e4re ihr auch daran gelegen gewesen, so w\u00e4re ihr als Rechtsanw\u00e4ltin zuzumuten gewesen, ihr Gesuch in diesem Sinn hinreichend deutlich und nicht nur sinngem\u00e4ss zu formulieren. Das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers wurde damit nicht verletzt (E. 4.3 und 4.4). Das Urlaubsgesuch wurde zu Recht wegen Fluchtgefahr abgewiesen (E. 7.2 und 7.3). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um UP/URB zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 8). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E.9.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:45:43", "Checksum": "cbe81d7c2e59574dc68e4865fe075800"}