{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00286_20-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212978&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "962a90afee0490360fbb769033c40d9c"}, "Num": [" VB.2013.00286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.20.0  VB.2013.00286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.20.0  VB.2013.00286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.20.0  VB.2013.00286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung | Bedingte Entlassung nach Art. 62d Abs. 1 StGB In der Beschwerdeschrift setzte sich der Beschwerdef\u00fchrer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingehend auseinander und wiederholte bzw. erg\u00e4nzte zum gr\u00f6ssten Teil seine bereits in der Rekursschrift wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen, die \u00fcberdies weitgehend Fragen ausserhalb des Streitgegenstands betreffen. Der Rekursentscheid hatte diese bereits behandelt und in umfassender und \u00fcberzeugender Weise dargelegt, weshalb eine bedingte Entlassung vorerst nicht in Betracht komme, wobei die Vorinstanz das nunmehr erstattete Gutachten freilich noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte (E. 4.1). Das inzwischen vorliegende Gutachten ist vom Verwaltungsgericht als neues Beweismittel zu ber\u00fccksichtigen. Es wurde weniger als zwei Wochen vor dem erstinstanzlichen Entscheid in Auftrag gegeben und sollte sich auf davor liegende Tatsachen beziehen. Wegen der beschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts und zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Sache an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen (E. 4.2). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung wurden von den Vorinstanzen zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (E. 5.3). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 7.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung; keine Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:30", "Checksum": "0e68b47fc765600dd5e474a9c736b398"}