{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00291_2014-05-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214159&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db1a2a7cc92f50dcd516c03e6ce3b601"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00291"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.05.2014  VB.2013.00291"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.05.2014  VB.2013.00291"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.05.2014  VB.2013.00291"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung/Gestaltungsplan | \u00c4nderung eines kommunalen Zonenplans / Festsetzung eines \u00f6ffentlichen Gestaltungsplans (Pfadiheim).  Legitimation: Die Grundst\u00fccke der beschwerdef\u00fchrenden Anwohner befinden sich 190-240 m vom Gestaltungsplangebiet entfernt. Die Vorinstanz h\u00e4tte das Rechtsmittel, das die Anwohner gegen den Gestaltungsplan erhoben, als Nachbarrekurs entgegen nehmen m\u00fcssen: Der Gestaltungsplan erm\u00f6glicht es, das Pfadiheim viel intensiver zu nutzen, was zu Mehrl\u00e4rm auf den Grundst\u00fccken der betroffenen Anwohner f\u00fchren kann (E. 2.5). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Nachbarrekurslegitimation zu Unrecht verneint hat, rechtfertigt jedoch keine R\u00fcckweisung: Die Vorinstanz hat die Eingaben der Anwohner als Gemeindebeschwerde behandelt und es sind keine R\u00fcgen ersichtlich, bei denen sich Ermessensfragen stellten (E. 2.6).  Die Planungsgemeinde hat den angefochtenen Gestaltungsplan \u00f6ffentlich aufgelegt und ein Mitwirkungs- und Vorpr\u00fcfungsverfahren durchgef\u00fchrt. Bei der anschliessend beschlossenen Zonenplan\u00e4nderung, die das gleiche Projekt betraf (Pfadiheim), durfte die Baubeh\u00f6rde darauf verzichten, erneut ein Mitwirkungs- und Vorpr\u00fcfungsverfahren durchzuf\u00fchren (E. 3).  Der angefochtene Gestaltungsplan erm\u00f6glicht anstelle des bisherigen Pfadiheims einen massiv attraktiveren Ersatzneubau (hohe Bauqualit\u00e4t, Volumenvergr\u00f6sserung, Schaffung von Schlafpl\u00e4tzen, moderne Infrastruktur). Die Nachfrage von Dritten, das Pfadiheim zu mieten, wird somit nach Fertigstellung des Neubaus erheblich zunehmen. Der angefochtene Gestaltungsplan sieht in Bezug auf Fremdvermietungen keine Beschr\u00e4nkungen vor und erm\u00f6glicht damit eine mehr als nur massvolle Erweiterung der Pfadiheimnutzung. Das ist unzul\u00e4ssig (E. 4.8). Die Sache ist an die Planungsgemeinde zur\u00fcckzuweisen. Diese wird im Gestaltungsplan genauere Nutzungsvorschriften - insbesondere in Bezug auf die Art und Dauer der zul\u00e4ssigen Fremdvermietungen - festlegen m\u00fcssen (E. 4.9). Unbegr\u00fcndet ist hingegen der Vorwurf, die angefochtene Planung verstosse gegendie Kulturlandinitiative (E. 4.10) oder gegen Grunds\u00e4tze der richt- und nutzungsplanerischen Stufenordnung (E. 4.11 ff.). \rDie Erschliessung des Pfadiheimgrundst\u00fccks ist auf Ebene der Gestaltungsplanung nicht zu beanstanden: Eine hinreichende Zufahrt kann \u00fcber eine drei Meter breite Flurwegparzelle realisiert werden. Das gen\u00fcgt angesichts des Umstands, dass die Nutzung des Pfadiheims h\u00f6chstens massvoll erweitert werden darf (E. 5.4 und 5.5).\rDer Waldabstand erweist sich aufgrund der besonderen \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse (bestehendes Pfadiheim) als zul\u00e4ssig, soweit die Distanz zwischen dem Wald und den im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereichen 10-20 Meter betr\u00e4gt. Korrekturbedarf besteht einzig insoweit, als eine Mantellinie den Bau von Treppen und Handl\u00e4ufen in weniger als 10 Metern Entfernung vom Wald vorsieht, ohne dass besondere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Unterschreitung des Mindestabstands ersichtlich w\u00e4ren (E. 6.6). \rTeilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:27:49", "Checksum": "ad69a7d646adf820ae078a8fec88e160"}