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VB.2013.00292
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Vollzug
der Wegweisung hat sich ergeben: I. A, Staatsangehöriger von C, reiste am 11. Oktober 1997 zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem seit 1994 in der Schweiz lebenden Vater und erhielt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei den Eltern. Er besuchte nach der Primarschule drei Jahre lang eine Sonderschule und absolvierte darauf während eines Jahres die Berufswahlschule. Eine Anlehre als Reifenfachmann brach er nach acht Monaten ab. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit von A, insbesondere seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 35 Monaten durch das Bezirksgericht D mit Urteil vom 8. Dezember 2009 wegen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 7. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juli 2010. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Rekursinstanz, dem Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2012 (VB.2011.514) sowie letztinstanzlich vom Bundesgericht am 29. Oktober 2012 (2C_197/2012) abgewiesen. Am 23. November 2012 teilte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter von A mit eingeschriebenem Brief mit, nach Abschluss des Rechtmittelverfahrens sei die Verfügung vom 7. Mai 2010, womit ihm der weitere Aufenthalt verweigert und er von der Schweiz weggewiesen worden sei, in Rechtskraft erwachsen und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2013. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und war nicht als Verfügung bezeichnet. Am 18. Dezember 2012 beantragte A, ihm sei eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Stellungnahme zur Dauer der neu festzulegenden Ausreisefrist anzusetzen. Zur Begründung fügte er an, dass die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist nach rechtskräftigem Abschluss des Wegweisungsverfahrens gemäss der Praxis der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion eine Wegweisungsverfügung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG i. V. m. Art. 64d Abs. 1 AuG darstelle. Vor Erlass der Verfügung müsse dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 weigerte sich das Migrationsamt, eine formelle Verfügung betreffend Ausreisefrist zu erlassen. Das Ansetzen einer Ausreisefrist stelle eine reine Vollzugshandlung dar. Da keine belastende Verfügung vorliege, erübrige sich eine vorgängige Anhörung des Betroffenen. Das Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme sei deshalb abzuweisen. II. Am 28. Januar 2013 erhob A Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 22. März 2013 abwies sowie auf den sinngemäss erhobenen Rekurs wegen Verspätung nicht eintrat. Am 11. April 2013 gelangte A mit einem Gesuch um Revision der Verfügung vom 7. Mai 2010 an das Migrationsamt. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. April 2013 wegen Verspätung nicht ein. III. Am 17. April 2013 reichte A Beschwerde gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2013 betreffend Rechtsverweigerung beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Rückweisung ans Migrationsamt zur Durchführung eines korrekten Verfahrens und zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, auf die Eingabe vom 28. Januar 2013 als Rekurs einzutreten. Sodann seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und A sei unbesehen von dessen Ausgang angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dass der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch zu stoppen sei. Schliesslich sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Mit Schreiben vom 29. April 2013 verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde daraufhin festgehalten, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben haben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz handelt es sich um eine besondere Form des Rekurses, und zur Behandlung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheid ist das Verwaltungsgericht funktional und sachlich zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. b bzw. §§ 41 ff. VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben habe. Damit wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spätestens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis rechtskräftig über das Revisionsgesuch entschieden worden sei. Er verlangt damit sinngemäss, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren. 2.2 Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorm. zu §§ 4–31, N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 3). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Besteht zwischen zwei hängigen Rechtsmittelverfahren ein innerer Zusammenhang, darf deshalb das eine bis zur Erledigung des andern sistiert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass durch einen einzigen Entscheid beide Verfahren erledigt werden können. 2.3 Über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde mit Urteil des Bundesgerichts am 29. Oktober 2012 letztinstanzlich entschieden und die Wegweisung erwuchs, auch wenn das Migrationsamt diesbezüglich noch eine Ausreisefrist anzusetzen hatte, in Rechtskraft. Eine angemessene Ausreisefrist soll es dem Betroffenen ermöglichen, seine Ausreise aus der Schweiz und die Ankunft im Herkunftsland vorzubereiten und zu organisieren. Das Ansetzen einer Ausreisefrist bezweckt jedoch nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Um dem Beschwerdeführer einen prozessualen Aufenthalt bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu ermöglichen, rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens deshalb nicht. Zumal dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG die Möglichkeit offen steht, der Behörde, welche über das Revisionsgesuch bestimmt, zu beantragen, ihm den Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens zu gestatten. 3. 3.1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG) oder wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). 3.2 Art. 64 AuG wurde im Zuge der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 neu formuliert; die Änderungen sind per 1. Januar 2011 in Kraft getreten (AS 2010 5925). Die Gründe, die nach Abs. 1 lit. a und b zum Erlass einer Wegweisungsverfügung führen, entsprechen den bisher geltenden Bestimmungen von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG. Die neue lit. c entspricht dem bisherigen Wegweisungsgrund nach Art. 66 Abs. 1 AuG (BBl 2009 8890). Neu ist, dass in diesen Fällen immer eine formelle Wegweisungsverfügung (Rückkehrentscheidung) erlassen werden muss (Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie; BBl 2009 8890). Im Unterschied zur früheren formlosen Wegweisung wird die Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt förmlich mittels einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Als Entfernungs- und aufenthaltsbeendende Massnahme greift die Wegweisungsverfügung zwar nicht in ein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht ein, sondern ist eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, nämlich des rechtswidrigen Aufenthalts. Es handelt sich bei der Anordnung der Wegweisung gleichwohl um eine Verfügung, nämlich eine Vollstreckungsverfügung (vgl. Andrea Binder Oser, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Hrsg., Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen). Mit der Wegweisungsverfügung ist eine Ausreisefrist anzusetzen. Nach altem Recht lag der Entscheid über die Festlegung einer angemessenen Ausreisefrist (allein) bei den Behörden (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Rückführungsrichtlinie schreibt hier neu gewisse Grundsätze vor; in der Regel soll die Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen dauern (Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie) und Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Im Einzelfall ist eine längere Ausreisefrist festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dazu können insbesondere gesundheitliche Probleme, familiäre Gründe oder ein langer Voraufenthalt gehören. Diese Grundsätze sind nunmehr in Art. 64d Abs. 1 AuG aufgenommen worden (BBl 2009 8894). Verfällt die angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine neue Frist anzusetzen, welche den formellen Anforderungen gemäss Rückführungsrichtlinie genügt. Über die Ausreisefrist ist somit entgegen der Ansicht des Migrationsamts seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mittels Verfügung zu befinden. Um dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, ist er vor dem Festlegen der Ausreisefrist anzuhören. Die Länge der Ausreisefrist ist zu begründen, um deren Angemessenheit überprüfbar zu machen (§ 10 Abs. 2 VRG). 4. 4.1 Es gilt somit vorliegend zu prüfen, ob dem Schreiben des Migrationsamts vom 23. November 2012 Verfügungscharakter zukommt. 4.2 Dem Verfügungsbegriff kommen verschiedene Funktionen zu: Als Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 857; ferner VGr, 13. November 2003, VB.2003.00298, E. 1a). Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E. 2a). Grundsätzlich ist bei der Auslegung des Begriffs der "Anordnung" im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§§ 19 Abs. 1 und 41 VRG) an den Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1 VwVG anzuknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11; VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4; 30. September 2009, VB.2009.00377). Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung vorliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 884 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Formfehler führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters (BVGr, A-3427/2007 vom 19. Juni 2007 E. 1.2). So kann trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung vorliegen (BVGr, 2009/43 E. 1.1.4 ff.; BVGr, 10. Dezember 2007, B-16/2006, E. 1.3). Aus der Verletzung von Formvorschriften darf den Beteiligten aber kein Nachteil erwachsen. Fehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar; schwer wiegende Formfehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben. Gemäss § 10 Abs. 2 VRG sind Anordnungen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Anforderungen an die Form der Verfügung ergeben sich auch aus der Verfassung (Anspruch auf ein faires Verfahren und auf eine Begründung als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör). 4.3 Dem Schreiben des Migrationsamts vom 23. November 2012 fehlt eine Rechtsmittelbelehrung; es ist mithin dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet worden. Das hindert aber nicht, das Schreiben als Verfügung zu qualifizieren, da es die wesentlichen Elemente einer solchen enthält: Das Migrationsamt hat eine hoheitliche, einseitige Anordnung in Anwendung von öffentlichem Recht erlassen, die zum Zweck hatte, den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden, und schliesslich regelt es einen konkreten Fall mit Bezug auf einen bestimmten Adressaten (individuell-konkrete Anordnung). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Migrationsamt am 23. November 2012 eine Verfügung erlassen hat, gegen die das ordentliche Anfechtungsverfahren offen stand. Darin, dass es das Amt am 20. Dezember 2012 abgelehnt hat, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, liegt also keine Rechtsverweigerung (vgl. den ähnlichen Fall in VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.4). Als Rechtsverweigerungsbeschwerde liess sich demnach die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz nicht an die Hand nehmen. Es gilt insofern Entsprechendes wie bei der nach zürcherischer Praxis subsidiären Aufsichtsbeschwerde, der regelmässig dann nicht Folge zu geben ist, wenn es der beschwerdeführenden Partei zumutbar und möglich ist, die Verletzung ihrer Rechte (auch dasjenige des rechtlichen Gehörs) und schutzwürdigen Interessen mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 31; VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00341, E. 1.3 Abs. 3; VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4). 5. 5.1 Wie gesehen wäre die Verfügung des Migrationsamts vom 23. November 2012 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen gewesen (§ 10 Abs. 2 VRG). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen durfte. Diese Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher indessen zugleich ihren Anwendungsbereich begrenzt: Danach kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 135 III 374, E. 1.2; RB 1995 Nr. 1 mit Hinweisen). Dabei darf zwar kein allzu strenger Massstab angelegt werden; nur grobe Fehler der von der Verfügung betroffenen Partei oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das Bundesgericht allerdings schon dann, wenn der Betroffene die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass er neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia 305 E. 3, 122 IV 344 E. 4f.). Sodann wird – auch dies Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben – von Anwälten und anderen berufsmässig vor den Behörden auftretenden Rechtskundigen ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet als von rechtsunkundigen Privatpersonen (BGE 129 II 125 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer Massstab als in Fällen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie nicht innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedwelcher Angabe sollte einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c = Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift (BGE 129 II 125 E. 3.3; VGr, 11. Februar 2013, VB.2012.00749). Verfügt der Rechtsvertreter über einschlägige Erfahrungen aus früheren Verfahren, sind ihm diese anzurechnen (BGE 135 III 374, E. 1.2.2.2). 5.2 Diese Voraussetzung war hier beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres erfüllt. Der Rechtsanwalt hätte den Verfügungscharakter des Schreibens vom 23. November 2012 erkennen müssen und innert Rekursfrist an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangen sollen, um, weil sein Mandant nicht vorgängig angehört wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass das Migrationsamt aufgrund seines Schreibens vom 18. Dezember 2012 seinen Standpunkt ändern und auf seine Verfügung vom 23. November 2012 zurückkommen würde. Wenn der Beschwerdeführer geklärt haben wollte, ob gegen die ohne vorgängige Anhörung und ohne Rechtsmittelbelehrung erlassene Ausreisefrist ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, so hätte er - spätestens nach der ausdrücklichen Weigerung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2012, eine Verfügung zu erlassen, welche mutmasslich noch innerhalb der Rekursfrist erfolgte, - einen Rekurs an die Sicherheitsdirektion erheben müssen. Nachdem die Eingabe vom 28. Januar 2013 nicht innert Rekursfrist erfolgte, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Rekursfrist wäre selbst dann nicht gewahrt gewesen, wenn - weil Beweise für eine frühere Zustellung nicht bei den Akten liegen - angenommen würde, das Schreiben vom 23. November 2012 hätte den Beschwerdeführer erst am 18. Dezember 2012 erreicht. 5.3 Auch konnte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2012, mit welcher er ausdrücklich nur um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Ansetzung der Ausreisefrist ersuchte, nicht als eigentlichen Rekurs in der Sache verstanden werden, den das Migrationsamt verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG). Demnach ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Recht abgewiesen und ist darauf als Rekurs wegen Verspätung korrekterweise nicht eingetreten. 6. 6.1 Gestützt auf § 53 in Verbindung mit 22 Abs. 3 VRG kann die Beschwerdefrist ausnahmsweise abgekürzt werden, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt. Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden, wenn ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Kein besonderer Grund bildet dabei die Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit oder gar der rechtsmissbräuchliche Charakter einer Rechtsmittelerhebung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13). 6.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weil vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit in der Vergangenheit eine Rückfallgefahr ausgehe sowie insbesondere um weitere Vorkehren des Beschwerdeführers um Hinauszögerung der Ausreisefrist zu verhindern. 6.3 Da die Rechtsänderungen aufgrund der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 (siehe E. 3 vorstehend) gerade zum Ziel haben, dass gegen die Anordnung der Ausreisefrist der Rechtsweg neu offen steht, verfängt das Argument der Rekursinstanz der Verhinderung von weiterer Verzögerung der Wegweisung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Wie gesehen, dürfte selbst einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Beschwerdeführers nicht mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung begegnet werden, so lange wie vorliegend kein schwerer Nachteil droht. Angesichts dessen, dass die Rechtsmittelfristen im zweijährigen Verfahren um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verkürzt und auch deren aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde und der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig geworden ist, erscheint es unbegründet, die gesetzlichen Fristen im vorliegenden Verfahren mit der Begründung der generellen Rückfallgefahr eines Vorbestraften wegen besonderer Dringlichkeit zu verkürzen. Eine konkrete gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich und auch nicht nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer die verkürzte Rechtsmittelfrist von zehn Tagen eingehalten und in seiner Eingabe ausführlich zum Rekursentscheid Stellung genommen hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen. Aufgrund des Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich deshalb nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Entscheid noch einmal mit 30-tägiger Beschwerdefrist eröffnen kann. Diesem Umstand ist jedoch bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (E. 9). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und er unbesehen von dessen Ausgang angemessen zu entschädigen sei. 7.2 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 hat die unterliegende Partei nach Massgabe des Unterliegens Gebühren und Kosten zu tragen. Unterlieger- und Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen. So sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtmittelergreifung veranlasst sah. Ebenso darf den Verfahrensbeteiligten aus einem Eröffnungsfehler kein Nachteil erwachsen, weshalb keine Kosten zu erheben sind, wenn jemand aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergriffen hat (VGr, 15. Dezember 1989, VB 89/0128; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23; vgl. auch § 10 N. 55). Die Parteikosten hat gemäss § 17 Abs. 2 VRG die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu tragen. Entgegen der einschränkenden Formulierung des Gesetzes trifft die Ersatzpflicht jedoch nicht generell nur den Unterliegenden. Denn aufgrund des Verursacherprinzips kann die obsiegende Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei verpflichtet werden, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Demgemäss kann für Umtriebe, die durch ein fehlerhaftes Verhalten der Behörden verursacht worden sind, eine Entschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen werden (RB 1989 Nr. 4). Ebenso kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen (RB 1977 Nr. 7). 7.3 Da das Migrationsamt das vorinstanzliche Verfahren durch sein fehlerhaftes Verhalten verursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu entschädigen. Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt sich indes, die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vom Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren als angemessen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv Ziff. IV und V des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. 8. Wie bereits unter E. 2.3 erläutert, rechtfertigt das hängige Revisionsverfahren eine Erstreckung der Ausreisefrist nicht. Andere geeignete Gründe für eine Erstreckung der Ausreisefrist sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine neue Frist bis 31. August 2013 anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen. 9. Da der Beschwerdeführer nur betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids sowie betreffend die Verkürzung der Beschwerdefrist bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung obsiegt, seine Beschwerde jedoch in der Hauptsache abzuweisen ist, sind ihm die Gerichtskosten im Umfang von ¾ aufzuerlegen und ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2013 wie folgt abgeändert: "Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. August 2013 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer, zu ¼ dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:… |