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Geschäftsnummer: VB.2013.00293  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baurechtliche Bewilligung für eine Container-Unterkunft für Asylsuchende.

Die Baubehörde hat ihren Einordnungsentscheid in der Rekursvernehmlassung hinreichend begründet (E. 4.4).

Ein gewisser Kontrast zur umliegenden Überbauung musste die Baubehörde vorliegend, da die Umgebung keine besondere ästhetisch-architektonische Qualität aufweist, nicht dazu veranlassen, dem Bauvorhaben eine befriedigende Gestaltung abzusprechen (E. 4.6).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines überwiegenden Interesses im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV zulässigerweise bejaht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III nicht ausgeschlossen erscheint (E. 5.3).

Ob von der nach der Parkplatzverordnung (PPV) festgelegten Abstellplatzzahl abgewichen werden kann, bestimmt sich allein nach Art. 8 PPV (E. 6.1). Die Vorinstanz durfte zum Schluss kommen, "wichtige Gründe" im Sinn dieser Bestimmung lägen vor (E. 6.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ASYLANTENUNTERKUNFT
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
CONTAINER-BAUTE
EMPFINDLICHKEITSSTUFE
ERMESSENSSPIELRAUM
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
IMMISSIONSGRENZWERT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LÄRMSCHUTZ
PFLICHTABSTELLPLÄTZE
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. II LSV
Art. 43 Abs. II LSV
§ 220 PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 242 Abs. I PBG
§ 3 PPV
§ 8 Abs. III PPV
Art. 22 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00293

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 11. Juli 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B, vertreten durch C,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA M, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Organisation K, vertreten durch RA N,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Organisation K mit Beschluss vom 21. August 2012 die bis 31. Dezember 2022 befristete baurechtliche Bewilligung für eine Container-Siedlung mit 24 Wohnungen für Asylbewerbende sowie sechs Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog die Bausektion die aufschiebende Wirkung.

Zusammen mit diesem Beschluss wurde die im koordinierten Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 eröffnet.

II.  

Gegen diese Bewilligungen erhoben A, B und C (Rekursverfahren R1S.2012.05114), die Stockwerkeigentümergemeinschaft U sowie acht Stockwerkeigentümer (R1S.2012.05112), die Stockwerkeigentü­mergemeinschaft T sowie vier Stockwerkeigentümer (R1S.2012.05107) und das Unternehmen J (R1S.2012.05113) mit je separaten Eingaben Rekurs an das Baurekursgericht.

Mit Entscheid vom 1. März 2013 vereinigte das Baurekursgericht die vier Rekursverfahren, trat auf den Rekurs des Unternehmens J nicht ein und wies die übrigen drei Rekurse ab.

III.  

Mit gemeinsamer Eingabe vom 18. April 2013 erhoben A, B und C Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. März 2013. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts sowie der Bausektionsbeschluss vom 21. August 2012 und die Verfügung der Baudirektion vom 24. Juli 2012 seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 3. Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Organisation K stellte am 16. Mai 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion beantragte am 21. Mai 2013 Beschwerdeabweisung. Denselben Antrag stellte die Baudirektion am 23. Mai 2013. Mit Replik vom 3. Juni 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Zusätzlich beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Auch die Organisation K hielt mit Eingabe vom 10. Juni 2013 an ihren Anträgen fest.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Zumindest die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind als (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks liegen, unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Aus verfahrensökonomischen Gründen kann daher darauf verzichtet werden, den Einwand der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 2.2) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beantragen mit der Replik die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2).

Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

3.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 umfasst eine Fläche von rund 15'900 m2. Es ist, wie die im Süden und Südosten angrenzenden Grundstücke mit den Liegenschaften der Beschwerdeführenden, im Wesentlichen der dreigeschossigen Wohnzone W3 zugeschieden, für welche die ES III gilt. Für das Baugrundstück gilt ein Wohnanteil von 90 %.

Im Norden wird das Baugrundstück durch die Autobahn begrenzt, die hinter einer Böschung verläuft. Diese ist unter der Bezeichnung 02 im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte verzeichnet. Westlich der Bauparzelle befinden sich eine Parkanlage sowie Sportplätze.

Die Container-Siedlung mit 24 Wohnungen besteht aus zwei parallel in Nord-Süd-Richtung verlaufenden dreigeschossigen geraden Reihen von zusammengestellten Stahlcontainern, die isoliert und mit Haustechnik versehen sind. Die beiden Containerreihen sind rund 37 m lang und 10 m breit. Ihre Höhe beträgt rund 9 m. Zwischen den beiden Riegeln entsteht ein rund 9 m breiter Hof. Die Container sind versetzt gestapelt und die dritten Geschosse zum Hof hin überdacht. So entstehen auf allen Geschossen gedeckte Laubengänge. Im Norden wird das Bauvorhaben durch eine 9 m hohe Lärmschutzwand aus Containerelementen abgeschlossen, der zur Autobahn hin wiederum ein rund 2 m hoher Erdwall vorgelagert sein soll. Im Süden sind dem Hof zwei Container vorgelagert, die eine Waschküche und Haustechnik enthalten. Beim südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Wendeplatz an der Z-Strasse, über die das Bauvorhaben erschlossen wird, sind sechs Fahrzeugabstellplätze für Besucher vorgesehen.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen einer befriedigenden Einordnung nach Massgabe von § 238 Abs. 1 PBG. Die Bausektion habe sich diesbezüglich nicht hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Einordnung der geplanten Wohnsiedlung in die bestehende bauliche Umgebung habe die Bausektion auch in ihrer Rekursvernehmlassung nicht nachgeholt. Das Baurekursgericht habe sich daher zu Unrecht Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle auferlegt. Der Entscheid der Bausektion beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Zudem sei die ästhetische Würdigung der Baubehörde völlig verfehlt. Das fragliche Gebiet zeichne sich durch eine gartenstadtartige Anordnung der Wohnbauten aus, die in grossem Mass dem Gedanken einer durchgrünten Verdichtung Rechnung tragen würden.

4.1 Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2).

An die Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).

4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 = BEZ 2006 Nr. 55).

4.3 Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht – wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

4.4 Der Vorwurf, die Bausektion habe auch in ihrer Rekursvernehmlassung keine hinreichende Würdigung vorgenommen, ist unbegründet.

Die Bausektion legte deutlich dar, dass sie der Umgebung keine hohe ästhetische Qualität zumass. Auch wies die Bausektion zutreffend auf die städtische Randlage, den Erdwall entlang der Nationalstrasse sowie die benachbarte Sportanlage hin. Die angrenzenden Bebauungen bezeichnete sie als "in ihrer Morphologie heterogen". Es fänden sich Zeilenbebauungen, Solitärbauten sowie Grossformen. Ein übergeordnetes städtebaulich charakteristisches Siedlungsmuster bestehe nicht.

Diese Beschreibung ist ohne Weiteres vertretbar. Von "leeren Worthülsen" kann keine Rede sein. Darin, dass die Beschwerdeführenden die Umgebung anders wahrnehmen und beschreiben, liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsermittlung, noch eine fehlerhafte oder unbegründete Würdigung. Letztere weicht in nachvollziehbarer Weise schlicht von jener der Beschwerdeführenden ab, die eine "schmucke und städtebaulich hochstehende Wohnumgebung" beschreiben. Dieser sehr positiven Wahrnehmung brauchten sich weder die Bausektion noch die Vorinstanz anzuschliessen.

4.5 Auch die Beschreibung und ästhetische Würdigung der Container-Siedlung selber ("innere Einordnung") durch die Bausektion ist nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu vom Verwaltungsgericht früher beurteilten Bauvorhaben kann der geplanten Container-Siedlung nicht entgegengehalten werden, sie mache einen unfertigen Eindruck und wirke wie zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 2b). Entsprechend erinnert die Siedlung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch nicht an Schiffscontainer. Vielmehr weist das Vorhaben, ohne seinen Zweck als Übergangslösung zu verhehlen, durchaus ansprechende gestalterische Elemente auf. Damit erreicht die Siedlung ein befriedigendes ästhetisches Niveau.

4.6 Entscheidende Bedeutung kommt nach dem Gesagten der Frage zu, ob die Container-Siedlung im räumlichen Zusammenhang – insbesondere in Bezug auf die südlich und südöstlich angrenzenden Wohnliegenschaften – "einen unerwünschten Kontrast" bildet. Diese lassen keine besondere Qualität erkennen. Wenn die Bausektion in ihrer Rekursvernehmlassung ausführte, die angrenzenden Bebauungen seien in ihrer Morphologie heterogen, es fänden sich Zeilenbebauungen, Solitärbauten sowie Grossbauten und es bestehe kein übergeordnetes städtebaulich charakteristisches Siedlungsmuster, ist dies nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Feststellung der Vorinstanz, die Wohnsiedlungen im Südosten und Süden der Bauparzelle würden dem Umfeld das Gepräge einer urbanen Wohnstadt verleihen.

Angesichts der vorhandenen gestalterischen Elemente der Siedlung, durch die sich diese insbesondere von früheren Fällen – etwa VB.2000.00035 – unterscheidet, ist das Bauvorhaben vergleichbar mit anderen vorfabrizierten oder "provisorischen" Baracken (etwa für Schulzwecke), die in einer nicht besondere ästhetisch-architektonische Qualitäten aufweisenden baulichen Umgebung wie hier auch unbefristet bewilligt werden (vgl. VGr, 21. August 1992, VB 92/0044, E. 3c [nicht publiziert]). Ein gewisser, nicht von der Hand zu weisender Kontrast zur umliegenden Überbauung musste die Bausektion daher vorliegend nicht dazu veranlassen, dem Bauvorhaben eine befriedigende Gestaltung abzusprechen. Die Bausektion wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass nur eine befriedigende, nicht eine gute Einordnung verlangt werde.

4.7 Die Vorinstanz durfte die in der Rekursantwort zulässigerweise (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55) ergänzte ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde nach dem Gesagten als vertretbar beurteilen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die erteilte Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sei unhaltbar. Sie beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung und einer ungenügenden rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum unterschritten.

5.1 Die Immissionsgrenzwerte der Lärmbelastung sind im fraglichen Gebiet unbestrittenermassen überschritten. Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen daher auf den erschlossenen Flächen nur bewilligt werden, wenn es gelingt, die Lärmbelastung an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume mit geeigneten Massnahmen (Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte zu senken (Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht eingehalten werden, darf eine Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt.

5.2 Das Projekt sieht eine Lärmschutzwand und Lärmschutzwälle vor. Zudem wurden verschiede Projektvarianten geprüft. Durch die zweckmässige Anordnung der Räume wurde zudem eine Reduktion der Anzahl von Grenzwertüberschreitungen betroffener Aufenthalts- und Schlafräume erreicht. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen eine Verbesserung bewirken könnten.

5.3 Da die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nicht genügen, ist zu prüfen, ob an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht (Art. 31 Abs. 2 LSV). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kann das Interesse an der Erstellung des Gebäudes ein öffentliches oder privates sein. Das Interesse des Eigentümers, seine Parzelle zonengemäss zu nutzen, genügt jedoch nicht, da dieses immer angeführt werden kann und keine Ausnahme rechtfertigt. Auf der andern Seite steht das Interesse der künftigen Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen übermässigen Aussenlärm. Zu berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung unter anderem die Nutzweise der betroffenen Bauzone, das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im Sinn von Art. 43 Abs. 2 LSV zuzuordnen. Zugunsten der Bewilligung können auch raumplanerische Überlegungen oder die Rücksichtnahme auf ein Objekt des Denkmalschutzes in Betracht fallen. Beim Entscheid über die Zustimmung steht der kantonalen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (zum Ganzen BGr, 13. Januar 2009, 1C_196/2008, E. 2.5–2.6 = URP 2009, S. 500 ff., 506 ff.; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 4.3.1 = BEZ 2010 Nr. 16; 17. Juni 2009, VB.2008.00053, E. 5.5.1).

Die vorliegend vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es kann insofern vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden vermögen keine Rechtsverletzung darzutun. Es ist nicht ersichtlich, dass geeignetere Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Die Unterbringung von Asylbewerbenden ist eine öffentliche Aufgabe, die ein überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV begründen kann (VGr BE, 21. Oktober 1993, URP 1994, S. 21 ff., E. 6g). Angesichts der mit den getroffenen Massnahmen erreichten Ergebnisse ist nicht davon auszugehen, der nächtliche Immissionsgrenzwert werde in den Obergeschossen "praktisch überall" überschritten. So wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die während der Nacht besonders wichtigen Schlafräume allein im zweiten Obergeschoss Grenzwertüberschreitungen aufweisen (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4).

Bei der Interessenabwägung darf zudem auch berücksichtigt werden, dass eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III im Sinn von Art. 43 Abs. 2 LSV vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint und dadurch keine Grenzwertüberschreitungen mehr zu verzeichnen wären (BGr, 13. Januar 2009, 1C_196/2008, E. 2.5 = URP 2009, S. 500 ff., 506; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 4.3.1 = BEZ 2010 Nr. 16; vgl. auch Wolf, Art. 22 N. 35).

Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden die Korrektheit der vorgenommen Interessenabwägung nicht in Zweifel zu ziehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

6.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Anzahl Pflichtabstellplätze sei unzulässig. Es lägen weder besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 PBG noch wichtige Gründe im Sinn von Art. 8 Abs. 3 der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 (PPV) vor.

6.1 Die Parteien gehen zu Recht davon aus, dass sich die Frage, ob von der nach der Parkplatzverordnung der Stadt Zürich bestimmten Anzahl erforderlicher Parkplätze (§ 242 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 3 ff. PPV) abgewichen werden kann, allein nach Art. 8 Abs. 3 PPV beurteilt. Dies führt vorliegend jedoch zum selben Ergebnis wie die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG.

6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 3 PPV kann die Baubehörde aus "wichtigen Gründen (z. B. Doppelnutzungen, sehr grosse Wohneinheiten, Parkplätze für Elektromobile, Schutz des Bodens vor Versiegelung, Natur-, Heimat- und Gewässerschutz)" Abweichungen von den in Art. 4 bis 7 ermittelten Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen.

Die Bausektion begründete die Reduktion von 23 Abstellplätzen auf deren 6 damit, bei der vorliegenden Nutzweise (Wohnraum zugunsten von Asylsuchenden) könne ein Autobedarf der Bewohner ausgeschlossen werden.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass Asylbewerbende in der Regel nicht über Motorfahrzeuge verfügen (vgl. VGr, 2. Juni 2004, VB.2004.00063, E. 5.2). Angesichts der Nutzung der Siedlung ist daher von einem stark unterdurchschnittlichen Bedarf an Autoabstellplätzen auszugehen. Insofern liegt ein Grund vor, der mit den in Art. 8 Abs. 3 PPV aufgezählten beispielhaften Gründen vergleichbar ist. Die vorliegend vorgesehene und bewilligte Anzahl Autoabstellplätze ist daher rechtmässig.

7.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Gerichts infolge eines parallelen, das gleiche Bauvorhaben betreffenden Verfahrens (VB.2013.00289) reduziert war.

Zudem sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 5'200.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zu 1/3 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an…