{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00294_2013-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213012&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "640cfe7a79820e569884510517a0caba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2013  VB.2013.00294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2013  VB.2013.00294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2013  VB.2013.00294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Beschwerde gegen Baubewilligung f\u00fcr Neubau eines Mehrfamilienhauses an Hanglage. Einhaltung der Geb\u00e4udeh\u00f6he. Abgrabungen. Ausnahmebewilligung. Beim Vorhaben handelt es sich um einen Neubau, weshalb f\u00fcr die Ermittlung der Geb\u00e4udeh\u00f6he das zur Zeit des Baugesuchs bestehende Terrain als gewachsener Boden massgebend ist. Die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he wird an den traufseitigen Messpunkten \u00fcberschritten. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt eine \u00dcberh\u00f6he nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahmebewilligung erf\u00fcllt sind (E. 4.3). Die aufgrund der Abgrabung f\u00fcr das urspr\u00fcngliche Geb\u00e4ude verst\u00e4rkte Gel\u00e4ndeabsenkung vermindert zwar die architektonische Freiheit, allerdings nicht in einem solchen Ausmass, dass von besonderen Verh\u00e4ltnissen auszugehen w\u00e4re. Gerade auch in der n\u00e4heren Umgebung des Z\u00fcrichbergs und allgemein an ausgepr\u00e4gten Hanglagen hat ein Grundeigent\u00fcmer die topografisch bedingten Einschr\u00e4nkungen hinzunehmen. Im Weiteren w\u00e4re es sachwidrig, wenn ein Grundeigent\u00fcmer im Fall von Aufsch\u00fcttungen von den dadurch geschaffenen Erh\u00f6hungen des gewachsenen Bodens profitieren, im entgegengesetzten Fall von Abgrabungen der dadurch bewirkten Absenkung jedoch durch Gew\u00e4hrung einer Ausnahmebewilligung entgehen k\u00f6nnte. Ferner spricht die Rechtssicherheit daf\u00fcr, dass im Zug einer Abgrabung geschaffene Ver\u00e4nderungen des Terrainverlaufs bei einer Neu\u00fcberbauung h\u00f6chstens in ausserordentlichen F\u00e4llen von dessen Ber\u00fccksichtigung zu dispensieren verm\u00f6gen. Solche liegen hier nicht vor (E. 5.4.1). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:49", "Checksum": "a07dc0ad718faf742ef735bda38f8f22"}