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Geschäftsnummer: VB.2013.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung.

Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich nur berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Lässt sich weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens, noch aus dem in der selben Bestimmung geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens, noch aus einer anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Grundlage ein Bewilligungsanspruch ableiten, entscheidet die Migrationsbehörde nach pflichtgemässen Ermessen über die Bewilligungsverlängerung. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer hat sie hierbei insbesondere dessen privaten Interessen und den privaten Interessen seiner Familie Rechnung zu tragen und diesen das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüberzustellen.

Da weder der Beschwerdeführer noch dessen lediglich über Aufenthaltsbewilligungen verfügenden Familienangehörigen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und ein solches aufgrund ihres Integrationsgrades auch nicht aus dem ebenfalls verfassungs- und konventionsmässig geschützten Recht auf Privatleben oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten können, steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde. Vorliegend überwiegt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfacher versuchten Nötigung das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Familie sich auch nach längerer Landesanwesenheit in die hiesige Gesellschaft nicht vertieft integriert hat und mit der gemeinsamen ausländischen Heimat nach wie vor verbunden ist, weshalb auch einegemeinsame Ausreise zumutbar erscheint. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
INTEGRATION
PRIVATLEBEN
SPRACHKENNTNISSE
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
WIDERRUFSGRÜNDE
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 9 Abs. II lit. b ANAG
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
Art. 11 Abs. III ANAG
Art. 16 Abs. III ANAV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00298

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der dominikanische Staatsangehörige A, geboren 1958, reiste am 2. Juni 2002 zur Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 14. September 2002 die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende C. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.

B. Aus der Ehe mit C ist die 2003 geborene Tochter D hervorgegangen, welcher eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

C. Mit Strafurteil des Bezirksgerichts E vom 23. März 2006 wurde A wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfachen versuchten Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Aufgrund dieser Straffälligkeit verweigerte ihm die Sicherheitsdirektion am 15. Februar 2007 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 13. März 2013 abgewiesen.

III.  

Am 19. April 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

2.  

2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) bleiben auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2008 eingereicht worden sind, die altrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) samt zugehöriger Verordnungen anwendbar. Da das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits am 17. Februar 2005 und damit vor dem genannten Datum gestellt wurde, finden diesbezüglich weiterhin die Bestimmungen des ANAG Anwendung.

2.2 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 N. 7). Damit steht der ausländischen Person grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Anwesenheitsbewilligung zu, soweit sie sich dafür nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder multilateralen Staatsvertrags berufen kann.

2.3  

2.3.1 Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

2.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt bereits aufgrund seines mangelnden Legalverhaltens über keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich und kann sich deshalb auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen.

2.4  

2.4.1 Auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.4.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Prüfung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen durch die Stadtpolizei F vom 24. Januar 2007 gab der Beschwerdeführer an, eine in F wohnhafte Schwester zu haben, mit welcher er auch einen Grossteil seiner Freizeit verbringen würde. Obwohl bei hinreichender Intensität ausnahmsweise auch eine Geschwisterbeziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 EMRK fallen kann (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1), ist dies nur sehr zurückhaltend anzunehmen: Lehre und Praxis verlangen diesbezüglich eine Abhängigkeit von dem hier anwesenheitsberechtigten Geschwisterteil (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225, 229 f. mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist allenfalls auch an zusammen aufwachsende, minderjährige Geschwister mit einer starken emotionalen Bindung. Hingegen dürfte die normale Beziehung zwischen erwachsenen, selbständigen und getrennt voneinander lebenden Geschwistern kaum je die erforderliche Intensität aufweisen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter behaupten eine konventionsrechtlich geschützte Familienbande zur (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) in F wohnhaften Schwester. Da solche aufgrund erwähnter Anforderungen und aufgrund der Aktenlage auch nicht anzunehmen ist, kann offenbleiben, ob die hier wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers ihrerseits überhaupt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt.

Die in F wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers vermag somit keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Familienbande zum Beschwerdeführer begründen.

2.4.3 Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz mit seiner ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammenden Ehefrau und einer gemeinsamen, minderjährigen Tochter zusammen. Es ist unbestritten, dass er mit diesen in einer intakten und gelebten Beziehung steht. Sowohl die Tochter als auch die Ehefrau verfügen aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Zu prüfen ist deshalb vorab, ob diese in enger Familienbande mit dem Beschwerdeführer verbundenen Angehörigen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.

2.4.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 1994 in der Schweiz. Auch eine lange Aufenthaltsdauer und die damit üblicherweise verbundenen privaten Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung vermitteln für sich genommen noch keinen Bleibeanspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK: Vielmehr müssen praxisgemäss besonders intensive private Beziehungen vorliegen (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.c/aa, Aufenthaltsdauer 16 Jahre; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, Aufenthaltsdauer 19 Jahre). Unter Berücksichtigung des bisherigen Integrationsverlaufs ist die an sich lange Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Beschwerdeführers stark zu relativieren: So erreichte sie trotz ihrer langen Landesanwesenheit das Niveau A2 in Deutsch gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Ein Niveau A2 entspricht dabei lediglich einer elementaren Sprachanwendung auf Grundstufenniveau und wird gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) als Integrationsnachweis für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt. Mitunter wegen dieser mangelhaften Sprachkenntnisse wurde ihr bereits mehrfach die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert, letztmals am 2. November 2011. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in jüngster Zeit offenbar um die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse bemüht, wären aufgrund ihres langen Aufenthaltes wesentlich bessere Kenntnisse der hiesigen Landessprache zu erwarten gewesen, was auf eine stark verzögerte und lediglich schleppend vorangehende Integration und schwache Bindungen zur hiesigen Bevölkerung schliessen lässt. Zudem bestehen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2011 offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 60'000.-, welche gemäss Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers Ergebnis eines unrechtmässigen Bezugs einer Witwenrente sind. Aufgrund Letzterem bejahte das Migrationsamt bei der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in erwähntem Schreiben vom 2. November 2011 sogar das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Zwar ist die Beschwerdeführerin nicht sozialhilfeabhängig und mit einem 50%-Pensum im Reinigungssektor tätig und damit zumindest in beruflicher Hinsicht integriert. Insgesamt ist ihr jedoch eine – gerade auch mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer – beschränkte Integration und schwache Verwurzelung in der Schweiz zu attestieren.

Hingegen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre lebensprägende Jugend in der Dominikanischen Republik verbracht und unterhält weiterhin enge Kontakte zu ihrem Heimatland. Engste Familienangehörige – unter anderem der Grossteil ihrer (erwachsenen) Kinder – leben in der Dominikanischen Republik. Sie scheint damit trotz ihrer langen Landesabwesenheit nach wie vor stark mit ihrem Heimatland verbunden zu sein und dort über ein intaktes Beziehungsnetz zu verfügen. Eine intensive berufliche und soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse hat bislang nicht stattgefunden, weshalb ihr das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens kein gefestigtes Aufenthaltsrecht einräumt.

2.4.5 Auch die bald 10-jährige Tochter des Beschwerdeführers verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, ist jedoch hier geboren und aufgewachsen. Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 26. März 1997 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AuG). Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen im Heimatland eine entscheidende Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann eine Rückkehr namentlich auch jüngeren schulpflichtigen Kindern zugemutet werden, zumal erfahrungsgemäss erst mit einsetzender Adoleszenz das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses an Bedeutung gewinnt (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der gemeinsamen Muttersprache der Eltern und deren mangelhaften Deutschkenntnisse ist vorliegend davon auszugehen, dass die familiäre Verständigungssprache vorwiegend Spanisch ist und die Tochter des Beschwerdeführers deshalb zumindest im mündlichen Bereich bereits über fundierte Kenntnisse ihrer Heimatsprache verfügt. Es ist aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie ihre Spanischkenntnisse in den ihr verbleibenden Schuljahren noch vertiefen können wird (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2). Trotz zu erwartender Anfangsschwierigkeiten erscheinen ihre schulischen Perspektiven in ihrem Heimatland somit intakt, wobei sie auch von den in der Schweiz erworbenen Wissensvorteilen (unter anderem die deutsche Sprache) profitieren wird. Ebenso befindet sich ein Grossteil ihrer Verwandtschaft – unter anderem ihre volljährigen Geschwister – in ihrem Heimatland. Aufgrund ihres noch relativ jungen Alters ist anzunehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers zwar über einen schweizerischen Freundeskreis verfügt, jedoch weiterhin überwiegend durch die Beziehung zu ihren Eltern geprägt ist. Zudem hat sie durch regelmässige Ferienaufenthalte ihr Heimatland bereits kennengelernt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die soziale Integration in ihrer Heimat rasch gelingen dürfte. Insgesamt ist noch nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass eine Heimkehr in die Dominikanische Republik mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland gewisse Reintegrationsschwierigkeiten zu erwarten sind, ist dadurch nach dem Gesagten eine ernsthafte Störung ihrer Entwicklung nicht anzunehmen und damit insgesamt zumutbar. Somit verfügt auch die Tochter des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens.

2.5 Unter diesen Umständen hat weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Mitglied seiner Kernfamilie einem Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung. Vielmehr ist die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen weiterhin dem pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde anheimgestellt.

An dieser Einschätzung ändert ferner auch das in der Beschwerdeschrift zugunsten des Beschwerdeführers ins Feld geführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) nichts, da dieses eine Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK rügt, sich der Beschwerdeführer jedoch mangels Familienbande zu Personen mit gefestigten Anwesenheitsrecht hierauf gerade nicht berufen kann.

3.  

3.1 Da seine Ehefrau lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ANAG (e contrario) sowie Art. 38 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde.

3.2 Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist a maiore ad minus insbesondere möglich, wenn ein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund nach Art. 9 Abs. 2 ANAG respektive Art. 10 ANAG vorliegt. Ein entsprechender Ausweisungsgrund ist unter anderen die gerichtliche Bestrafung wegen eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG). Die Voraussetzungen für die blosse Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sind mangels Eingriff in ein gültiges Anwesenheitsrecht geringer als diejenigen der Ausweisung. In beiden Fällen muss jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme Genüge getan sein. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen sind vor allem die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die mit der Wegweisung drohenden Nachteile für die betroffene Person selbst und deren Familienangehörige (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]).

3.2.1 Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts E vom 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig befunden und unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie der Auferlegung einer zweijährigen Probezeit mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Da die Freiheitsberaubung ein Verbrechens- und die Nötigung ein Vergehenstatbestand bildet (Art. 9 StGB [alte Fassung] sowie Art. 10 StGB), liegt ein Ausweisungsgrund im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vor.

Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend auch in Abwägung der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie noch angemessen erscheint. Die Frage der Verhältnismässigkeit bildet hierbei eine durch das Gericht frei zu prüfende Rechtsfrage, wenngleich das Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit der Wegweisung keine stellvertretende Ermessensausübung vorzunehmen hat (vgl. BGE 125 II 521 E. 2.a; BGE 116 Ib 353 E. 2.b).

3.2.2 Bei der Bewertung des öffentlichen Fernhalteinteresses ist der sich im Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, die seit deren Begehung vergangene Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden Legalprognose Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Da weder Rechtsmittel gegen das Urteil eingereicht noch eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt wurde, liegt keine schriftliche Begründung des Strafurteils vor. Eine solche ist jedoch zur Beurteilung der Strafschwere und des Verschuldens aus zweierlei Gründen entbehrlich: Zunächst darf der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erwiesen und durch den Beschwerdeführer anerkannt gelten, da ansonsten gemäss § 160 a des damals geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, aufgehoben per 1. Januar 2011) zwingend eine Urteilsbegründung hätte erfolgen müssen. Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet praxisgemäss Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung (BGr, 28. März 2003, 2A.451/2002, E. 3.1), wobei das Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis handhabt (BGE 125 II 521 E. 4a.aa). Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu relativieren (BGr, 17. August 2005, 2A.283/2005, E. 3.2). Eine Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht damit versagt (VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00515, E. 4.5.1; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 10). Aufgrund zitierter Praxis entscheidet somit primär die Deliktsart und die ausgesprochene Strafe über die fremdenpolizeiliche Erheblichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung, während eine darüber hinausgehende, detaillierte Verschuldensprüfung anhand der Urteilsbegründung oder Strafakten unterbleiben kann.

Im Licht dieser Überlegungen erscheint es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers bereits anhand der infrage stehenden (Gewalt-)Delikte und der ausgefällten Strafe sowie unter Berücksichtigung des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts als nicht mehr leicht eingestuft hat.

Hingegen ist die von der sogenannten Reneja-Praxis (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1 und BGE 135 II 377 E. 4.4) grundsätzlich geforderte zweijährige Mindeststrafe für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese nur auf ausländische Ehegatten von Schweizern bzw. auf Fälle im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK anwendbar ist. Deshalb erscheint vorliegend bereits eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausreichend erheblich für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Erschwerend ist zudem auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Taten bereits im Mai 2005 und damit bereits nach weniger als drei Jahren Landesaufenthalt begangen hat. Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers spricht deshalb vorliegend klar für ein entsprechendes Fernhalteinteresse der Öffentlichkeit.

3.2.3 Sodann ist dem seit der Tat vergangenen Zeitraum und dem Legalverhalten während dieser Periode Rechnung zu tragen. Je länger ein Straftäter deliktsfrei lebt, um so eher rechtfertigt sich eine positive Legalprognose und desto geringer erscheint das öffentliche Fernhalteinteresse. Bei der Beurteilung des zur Güterabwägung relevanten Rückfallrisikos ist aber immer auch Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung in Betracht zu ziehen und bei schweren Delikten eine längere Bewährungszeit zu fordern (vgl. BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Ebenfalls im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen ist, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung keinen Eingriff in ein gültiges Anwesenheitsrecht des betroffenen Ausländers bewirkt. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführenden Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein geringeres Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen, als dies bei deren Widerruf oder bei der Nichtverlängerung einer Bewilligung mit Verlängerungsanspruch gefordert würde (vgl. auch BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1, betreffend höherer Anforderungen bei ausländischen Ehegatten von Schweizern gegenüber solchen von Niedergelassenen).

Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen Ersttäter, welcher sich zwischenzeitlich – soweit ersichtlich – nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Aufgrund der Schwere der begangenen Gewalttat und unter Berücksichtigung der infrage stehenden Rechtsgüter ist jedoch weiterhin ein erhebliches Fernhalteinteresse gegeben, zumal deliktfreies Verhalten als selbstverständlich vorauszusetzen ist.

Bei der Bewertung des bisherigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers ist zudem auch zu berücksichtigen, dass er seit dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 18. März 2005 die Schweiz lediglich aufgrund der Hängigkeit des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens respektive des laufenden Rechtsmittelverfahrens noch nicht verlassen musste. Das Verhalten des Beschwerdeführers steht in dieser Phase unter verschärfter fremdenpolizeilicher Beobachtung und es erscheint deshalb fraglich, ob sein gegenwärtiges Legalverhalten auch nach Klärung seines derzeit prekären Aufenthaltsstatus andauern wird.

3.2.4 Somit sprechen gewichtige öffentliche Interessen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen – insbesondere von dessen Ehefrau und von dessen Tochter – gegenüberzustellen.

Der heute rund 55-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 2. Juni 2002 in der Schweiz auf. Die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist jedoch bereits am 18. März 2005 abgelaufen, weshalb er sich seither nur aufgrund der Hängigkeit des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens und – seit dem 19. März 2007 – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel im Land aufhalten darf. Praxisgemäss kommt der Zeit, in welcher die Anwesenheit einer ausländischen Person lediglich wegen der Suspensivwirkung eines Rechtsmittels toleriert wird, keine integrationsfördernde Wirkung zu (BGE 137 II 1 E. 4.3) – wenngleich das vorliegende Verfahren ausserordentlich lange gedauert hat. Dies muss sinngemäss auch für die Hängigkeit eines erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens gelten, sofern der betroffene Ausländer bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer Bewilligungsverweigerung rechnen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2005 in Untersuchungshaft versetzt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mit seiner Ausweisung bzw. mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Damit hat sich der Beschwerdeführer lediglich während gut dreier Jahre ohne prekären Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufgehalten. Weiter vermochte er sich nur ungenügend in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren: So war er in den letzten Jahren nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig, sondern lediglich stundenweise durch Vermittlung des Vereins G erwerbstätig. Immerhin ist diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser gemäss eingereichtem Anstellungsvertrag seit dem 1. Mai 2013 über eine Festanstellung als Reinigungskraft mit einem Mindestpensum von 20 Wochenstunden verfügt, bislang weitgehend von seinem Verdienst und den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung leben konnte sowie höchstens in geringfügigem und vorliegend irrelevantem Ausmass Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste.

Hingegen ist der Beschwerdeführer weiterhin eng mit seiner Heimat verbunden, wo er seine Kindheit und den Grossteil seines Lebens verbracht hat. So pflegt er auch weiterhin Kontakt zu seinen in seinem Heimatland zurückgebliebenen Familienangehörigen, namentlich zu seinen erwachsenen Kindern, seinen Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern. Auch seine beruflichen Aussichten in seiner Heimat erscheinen intakt, hat er doch dort die Schulausbildung bis und mit Maturität absolviert, eine Lehre als Landwirt gemacht und gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz einen Supermarkt geführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut ist und vor Ort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt.

Sodann ist der Ehefrau und der Tochter aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, der fehlenden vertieften Verwurzelung in der Schweiz und der fortbestehenden Verbindungen zu ihrem Heimatland zuzumuten, dem Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik zu folgen, falls sie den Kontakt zu diesem nicht als Distanzbeziehung und durch Besuche aufrechterhalten wollen.

Aufgrund des unzureichenden Integrationsgrades des Beschwerdeführers, seiner nach wie vor starken Heimatbindung und der Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise mit seiner Tochter und seiner Ehefrau stellt die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung keine besondere Härte dar und erscheint angesichts des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines delinquenten Ausländers verhältnismässig.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 und § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…