{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00298_18-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213290&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "163d661e2f6dd2af3a7cebf36791ee3f"}, "Num": [" VB.2013.00298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00298"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich nur berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst \u00fcber ein solches verf\u00fcgt, sofern die famili\u00e4re Beziehung tats\u00e4chlich gelebt wird und intakt ist. L\u00e4sst sich weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens, noch aus dem in der selben Bestimmung gesch\u00fctzten Recht auf Achtung des Privatlebens, noch aus einer anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Grundlage ein Bewilligungsanspruch ableiten, entscheidet die Migrationsbeh\u00f6rde nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen \u00fcber die Bewilligungsverl\u00e4ngerung. Bei einem straff\u00e4llig gewordenen Ausl\u00e4nder hat sie hierbei insbesondere dessen privaten Interessen und den privaten Interessen seiner Familie Rechnung zu tragen und diesen das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse gegen\u00fcberzustellen. Da weder der  Beschwerdef\u00fchrer noch dessen lediglich \u00fcber Aufenthaltsbewilligungen verf\u00fcgenden Familienangeh\u00f6rigen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und ein solches aufgrund ihres Integrationsgrades auch nicht aus dem ebenfalls verfassungs- und konventionsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Privatleben oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten k\u00f6nnen, steht die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Migrationsbeh\u00f6rde. Vorliegend \u00fcberwiegt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher T\u00e4tlichkeiten sowie mehrfacher versuchten N\u00f6tigung das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Familie sich auch nach l\u00e4ngerer Landesanwesenheit in die hiesige Gesellschaft nicht vertieft integriert hat und mit der gemeinsamen ausl\u00e4ndischen Heimat nach wie vor verbunden ist, weshalb auch einegemeinsame Ausreise zumutbar erscheint.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:04", "Checksum": "a279aca6f61e877029892404f1ed1f42"}