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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00298
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
dominikanische Staatsangehörige A, geboren 1958, reiste am 2. Juni 2002
zur Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 14. September
2002 die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende C. Daraufhin wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt und in der
Folge regelmässig verlängert.
B. Aus der
Ehe mit C ist die 2003 geborene Tochter D hervorgegangen, welcher eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde.
C. Mit
Strafurteil des Bezirksgerichts E vom 23. März 2006 wurde A wegen
Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfachen versuchten
Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs. Aufgrund dieser Straffälligkeit verweigerte ihm die
Sicherheitsdirektion am 15. Februar 2007 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit
Regierungsratsbeschluss vom 13. März 2013 abgewiesen.
III.
Am 19. April 2013 beantragte
A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Weiter verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion
nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen
und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die
Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder
Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 70 ff.).
2.
2.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) bleiben auf Gesuche, die vor dem 1. Januar
2008 eingereicht worden sind, die altrechtlichen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) samt zugehöriger Verordnungen anwendbar. Da das vorliegend zu
beurteilende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits am 17. Februar
2005 und damit vor dem genannten Datum gestellt wurde, finden diesbezüglich
weiterhin die Bestimmungen des ANAG Anwendung.
2.2
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein
Rechtsanspruch (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 N. 7). Damit steht der ausländischen Person grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Anwesenheitsbewilligung zu, soweit sie sich
dafür nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder
multilateralen Staatsvertrags berufen kann.
2.3
2.3.1
Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person –
auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie
besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich
aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
2.3.2
Der Beschwerdeführer verfügt bereits aufgrund seines mangelnden Legalverhaltens
über keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich und kann sich deshalb auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens
berufen.
2.4
2.4.1
Auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang
mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte
(Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei
von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist
(BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
2.4.2
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Prüfung von
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen durch die Stadtpolizei F vom 24. Januar
2007 gab der Beschwerdeführer an, eine in F wohnhafte Schwester zu haben, mit
welcher er auch einen Grossteil seiner Freizeit verbringen würde. Obwohl bei
hinreichender Intensität ausnahmsweise auch eine Geschwisterbeziehung unter den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
EMRK fallen kann (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1), ist dies nur sehr
zurückhaltend anzunehmen: Lehre und Praxis verlangen diesbezüglich eine Abhängigkeit
von dem hier anwesenheitsberechtigten Geschwisterteil (vgl. Martin Bertschi/Thomas
Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und
Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225, 229 f. mit weiteren Hinweisen).
Zu denken ist allenfalls auch an zusammen aufwachsende, minderjährige Geschwister
mit einer starken emotionalen Bindung. Hingegen dürfte die normale Beziehung zwischen
erwachsenen, selbständigen und getrennt voneinander lebenden Geschwistern kaum
je die erforderliche Intensität aufweisen. Weder der Beschwerdeführer noch sein
Rechtsvertreter behaupten eine konventionsrechtlich geschützte Familienbande
zur (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) in F wohnhaften Schwester. Da
solche aufgrund erwähnter Anforderungen und aufgrund der Aktenlage auch nicht
anzunehmen ist, kann offenbleiben, ob die hier wohnhafte Schwester des
Beschwerdeführers ihrerseits überhaupt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt.
Die in F wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers vermag
somit keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Familienbande zum
Beschwerdeführer begründen.
2.4.3
Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz mit seiner ebenfalls aus der
Dominikanischen Republik stammenden Ehefrau und einer gemeinsamen,
minderjährigen Tochter zusammen. Es ist unbestritten, dass er mit diesen in
einer intakten und gelebten Beziehung steht. Sowohl die Tochter als auch die
Ehefrau verfügen aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Zu prüfen ist deshalb vorab, ob diese in enger Familienbande mit dem Beschwerdeführer
verbundenen Angehörigen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
haben und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.
2.4.4
Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 1994 in der Schweiz. Auch eine
lange Aufenthaltsdauer und die damit üblicherweise verbundenen privaten
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung vermitteln für sich genommen noch keinen
Bleibeanspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK: Vielmehr müssen
praxisgemäss besonders intensive private Beziehungen vorliegen (vgl. BGE 126 II
377 E. 2.c/aa, Aufenthaltsdauer 16 Jahre; VGr, 23. Januar 2002,
VB.2001.00318, Aufenthaltsdauer 19 Jahre). Unter Berücksichtigung des
bisherigen Integrationsverlaufs ist die an sich lange Aufenthaltsdauer der
Ehefrau des Beschwerdeführers stark zu relativieren: So erreichte sie trotz
ihrer langen Landesanwesenheit das Niveau A2 in Deutsch gemäss dem gemeinsamen
europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Ein Niveau A2
entspricht dabei lediglich einer elementaren Sprachanwendung auf Grundstufenniveau
und wird gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) als
Integrationsnachweis für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt.
Mitunter wegen dieser mangelhaften Sprachkenntnisse wurde ihr bereits mehrfach
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert, letztmals am 2. November
2011. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in jüngster Zeit offenbar um die
Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse bemüht, wären aufgrund ihres langen
Aufenthaltes wesentlich bessere Kenntnisse der hiesigen Landessprache zu
erwarten gewesen, was auf eine stark verzögerte und lediglich schleppend
vorangehende Integration und schwache Bindungen zur hiesigen Bevölkerung
schliessen lässt. Zudem bestehen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober
2011 offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 60'000.-, welche gemäss
Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers Ergebnis eines unrechtmässigen Bezugs
einer Witwenrente sind. Aufgrund Letzterem bejahte das Migrationsamt bei der Verweigerung
der Niederlassungsbewilligung in erwähntem Schreiben vom 2. November 2011
sogar das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. c AuG in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Zwar ist die
Beschwerdeführerin nicht sozialhilfeabhängig und mit einem 50%-Pensum im
Reinigungssektor tätig und damit zumindest in beruflicher Hinsicht integriert.
Insgesamt ist ihr jedoch eine – gerade auch mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer
– beschränkte Integration und schwache Verwurzelung in der Schweiz zu attestieren.
Hingegen hat die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihre lebensprägende Jugend in der Dominikanischen Republik
verbracht und unterhält weiterhin enge Kontakte zu ihrem Heimatland. Engste
Familienangehörige – unter anderem der Grossteil ihrer (erwachsenen) Kinder –
leben in der Dominikanischen Republik. Sie scheint damit trotz ihrer langen Landesabwesenheit
nach wie vor stark mit ihrem Heimatland verbunden zu sein und dort über ein intaktes
Beziehungsnetz zu verfügen. Eine intensive berufliche und soziale Integration
in die hiesigen Verhältnisse hat bislang nicht stattgefunden, weshalb ihr das
in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte
Recht auf Achtung des Privatlebens kein gefestigtes Aufenthaltsrecht einräumt.
2.4.5 Auch die bald 10-jährige Tochter des Beschwerdeführers
verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, ist jedoch
hier geboren und aufgewachsen. Auch wenn das AuG kein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf
Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches
begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls
eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 26. März 1997 [KRK] und Art. 3
Abs. 2 AuG). Einem ausländischen Kind kann
jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu
folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist
(VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen
Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die
hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen im Heimatland eine
entscheidende Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann eine Rückkehr
namentlich auch jüngeren schulpflichtigen Kindern zugemutet werden, zumal
erfahrungsgemäss erst mit einsetzender Adoleszenz das Beziehungsfeld ausserhalb
des Elternhauses an Bedeutung gewinnt (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013,
E. 5.3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der gemeinsamen Muttersprache
der Eltern und deren mangelhaften Deutschkenntnisse ist vorliegend davon auszugehen,
dass die familiäre Verständigungssprache vorwiegend Spanisch ist und die
Tochter des Beschwerdeführers deshalb zumindest im mündlichen Bereich bereits
über fundierte Kenntnisse ihrer Heimatsprache verfügt. Es ist aufgrund ihres
Alters davon auszugehen, dass sie ihre Spanischkenntnisse in den ihr
verbleibenden Schuljahren noch vertiefen können wird (vgl. BVGr, 11. Juni
2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2). Trotz zu erwartender Anfangsschwierigkeiten
erscheinen ihre schulischen Perspektiven in ihrem Heimatland somit intakt,
wobei sie auch von den in der Schweiz erworbenen Wissensvorteilen (unter anderem
die deutsche Sprache) profitieren wird. Ebenso befindet sich ein Grossteil
ihrer Verwandtschaft – unter anderem ihre volljährigen Geschwister – in ihrem
Heimatland. Aufgrund ihres noch relativ jungen Alters ist anzunehmen, dass die
Tochter des Beschwerdeführers zwar über einen schweizerischen Freundeskreis
verfügt, jedoch weiterhin überwiegend durch die Beziehung zu ihren Eltern
geprägt ist. Zudem hat sie durch regelmässige Ferienaufenthalte ihr Heimatland
bereits kennengelernt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die soziale
Integration in ihrer Heimat rasch gelingen dürfte. Insgesamt ist noch nicht von
einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen,
dass eine Heimkehr in die Dominikanische Republik mit dem Kindeswohl
unvereinbar wäre. Obwohl im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland gewisse
Reintegrationsschwierigkeiten zu erwarten sind, ist dadurch nach dem Gesagten
eine ernsthafte Störung ihrer Entwicklung nicht anzunehmen und damit insgesamt
zumutbar. Somit verfügt auch die Tochter des Beschwerdeführers über kein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des
Privatlebens.
2.5
Unter diesen Umständen hat weder der
Beschwerdeführer selbst noch ein Mitglied seiner Kernfamilie einem
Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung. Vielmehr ist die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen weiterhin dem pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde anheimgestellt.
An dieser Einschätzung ändert ferner
auch das in der Beschwerdeschrift zugunsten des Beschwerdeführers ins Feld
geführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April
2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) nichts, da dieses eine Verletzung des
Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK rügt, sich der
Beschwerdeführer jedoch mangels Familienbande zu Personen mit gefestigten
Anwesenheitsrecht hierauf gerade nicht berufen kann.
3.
3.1
Da seine Ehefrau lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2
ANAG (e contrario) sowie Art. 38 f. der
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986
(BVO) im pflichtgemässen
Ermessen der Migrationsbehörde.
3.2
Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ist a maiore ad minus insbesondere möglich, wenn ein Widerrufs- oder
Ausweisungsgrund nach Art. 9 Abs. 2 ANAG respektive Art. 10 ANAG
vorliegt. Ein entsprechender Ausweisungsgrund ist unter anderen die
gerichtliche Bestrafung wegen eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG, vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. b
ANAG). Die Voraussetzungen für die blosse Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung sind mangels Eingriff in ein gültiges
Anwesenheitsrecht geringer als diejenigen der Ausweisung. In beiden Fällen muss
jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme Genüge getan sein.
Die gegeneinander abzuwägenden Interessen sind vor allem die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die mit der
Wegweisung drohenden Nachteile für die betroffene Person selbst und deren
Familienangehörige (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]).
3.2.1
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts E vom 23. März
2006 wurde der Beschwerdeführer der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1
Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen
Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig befunden und unter
Gewährung des bedingten Vollzugs sowie der Auferlegung einer zweijährigen Probezeit
mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Da die Freiheitsberaubung
ein Verbrechens- und die Nötigung ein Vergehenstatbestand bildet (Art. 9
StGB [alte Fassung] sowie Art. 10 StGB), liegt ein Ausweisungsgrund im
Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und damit auch ein Grund für
die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers vor.
Zu prüfen bleibt, ob die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend auch in Abwägung der
infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Familie noch angemessen erscheint. Die Frage der Verhältnismässigkeit
bildet hierbei eine durch das Gericht frei zu prüfende Rechtsfrage, wenngleich das
Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit der Wegweisung keine
stellvertretende Ermessensausübung vorzunehmen hat (vgl. BGE 125 II 521
E. 2.a; BGE 116 Ib 353 E. 2.b).
3.2.2
Bei der Bewertung des öffentlichen Fernhalteinteresses ist der sich im
Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, die seit
deren Begehung vergangene Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des
ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden
Legalprognose Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen).
Da weder Rechtsmittel gegen das Urteil
eingereicht noch eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt wurde, liegt
keine schriftliche Begründung des Strafurteils vor. Eine solche ist jedoch zur
Beurteilung der Strafschwere und des Verschuldens aus
zweierlei Gründen entbehrlich: Zunächst darf der in der Anklageschrift
umschriebene Sachverhalt als erwiesen und durch den Beschwerdeführer anerkannt
gelten, da ansonsten gemäss § 160 a des damals geltenden
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, aufgehoben per 1. Januar 2011) zwingend eine Urteilsbegründung hätte
erfolgen müssen. Die vom Strafrichter verhängte Strafe
bildet praxisgemäss Ausgangspunkt und Massstab für die
Schwere des Verschuldens der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung (BGr, 28. März
2003, 2A.451/2002, E. 3.1), wobei das
Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit Gewalt- und
Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis handhabt
(BGE 125 II 521 E. 4a.aa). Wird ein Strafurteil
nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen
Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu
relativieren (BGr, 17. August 2005, 2A.283/2005, E. 3.2). Eine
Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem
Verwaltungsgericht damit versagt (VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00515,
E. 4.5.1; Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 10). Aufgrund zitierter Praxis entscheidet
somit primär die Deliktsart und die ausgesprochene Strafe über die
fremdenpolizeiliche Erheblichkeit einer
strafrechtlichen Verurteilung, während eine darüber hinausgehende, detaillierte
Verschuldensprüfung anhand der Urteilsbegründung oder Strafakten unterbleiben
kann.
Im Licht dieser Überlegungen erscheint
es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers
bereits anhand der infrage stehenden (Gewalt-)Delikte und der ausgefällten Strafe sowie unter Berücksichtigung
des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts als nicht mehr leicht
eingestuft hat.
Hingegen ist die von der sogenannten
Reneja-Praxis (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1 und BGE 135 II 377 E. 4.4) grundsätzlich geforderte zweijährige
Mindeststrafe für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese nur auf
ausländische Ehegatten von Schweizern bzw. auf Fälle im
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK anwendbar ist.
Deshalb erscheint vorliegend bereits eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausreichend erheblich für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers. Erschwerend ist zudem auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Taten bereits im Mai
2005 und damit bereits nach weniger als drei Jahren Landesaufenthalt begangen
hat. Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers spricht deshalb
vorliegend klar für ein entsprechendes Fernhalteinteresse der Öffentlichkeit.
3.2.3
Sodann ist dem seit der Tat vergangenen Zeitraum und dem Legalverhalten
während dieser Periode Rechnung zu tragen. Je länger ein Straftäter deliktsfrei
lebt, um so eher rechtfertigt sich eine positive Legalprognose und desto
geringer erscheint das öffentliche Fernhalteinteresse. Bei der Beurteilung des
zur Güterabwägung relevanten Rückfallrisikos ist aber immer auch Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung in Betracht zu ziehen und bei
schweren Delikten eine längere Bewährungszeit zu fordern (vgl. BGr, 20. Oktober
2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Ebenfalls im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
zu berücksichtigen ist, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
keinen Eingriff in ein gültiges Anwesenheitsrecht des betroffenen Ausländers
bewirkt. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der nach pflichtgemässem Ermessen
durchzuführenden Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein geringeres
Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen, als dies bei deren Widerruf oder bei der
Nichtverlängerung einer Bewilligung mit Verlängerungsanspruch gefordert würde
(vgl. auch BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1, betreffend
höherer Anforderungen bei ausländischen Ehegatten von Schweizern gegenüber
solchen von Niedergelassenen).
Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer
zwar um einen Ersttäter, welcher sich zwischenzeitlich – soweit ersichtlich –
nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Aufgrund der Schwere der begangenen
Gewalttat und unter Berücksichtigung der infrage
stehenden Rechtsgüter ist jedoch weiterhin ein erhebliches Fernhalteinteresse
gegeben, zumal deliktfreies Verhalten als selbstverständlich vorauszusetzen
ist.
Bei der Bewertung des bisherigen Legalverhaltens
des Beschwerdeführers ist zudem auch zu berücksichtigen, dass er seit dem
Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 18. März 2005 die Schweiz
lediglich aufgrund der Hängigkeit des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens
respektive des laufenden Rechtsmittelverfahrens noch nicht verlassen musste.
Das Verhalten des Beschwerdeführers steht in dieser Phase unter verschärfter
fremdenpolizeilicher Beobachtung und es erscheint deshalb fraglich, ob sein
gegenwärtiges Legalverhalten auch nach Klärung seines derzeit prekären
Aufenthaltsstatus andauern wird.
3.2.4
Somit sprechen gewichtige öffentliche Interessen für die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diesem öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Angehörigen – insbesondere von dessen Ehefrau und von dessen Tochter –
gegenüberzustellen.
Der heute rund 55-jährige Beschwerdeführer hält sich seit
2. Juni 2002 in der Schweiz auf. Die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers ist jedoch bereits am 18. März 2005 abgelaufen,
weshalb er sich seither nur aufgrund der Hängigkeit des erstinstanzlichen
Bewilligungsverfahrens und – seit dem 19. März 2007 – aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel im Land aufhalten darf. Praxisgemäss
kommt der Zeit, in welcher die Anwesenheit einer ausländischen
Person lediglich wegen der Suspensivwirkung eines
Rechtsmittels toleriert wird, keine integrationsfördernde Wirkung zu (BGE 137 II 1 E. 4.3) – wenngleich das vorliegende
Verfahren ausserordentlich lange gedauert hat. Dies muss sinngemäss auch für
die Hängigkeit eines erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens gelten, sofern
der betroffene Ausländer bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer
Bewilligungsverweigerung rechnen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober
2005 in Untersuchungshaft versetzt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er
aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mit seiner Ausweisung bzw.
mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Damit hat
sich der Beschwerdeführer lediglich während gut dreier Jahre ohne prekären
Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufgehalten. Weiter vermochte er sich nur
ungenügend in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren: So war er in den
letzten Jahren nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig, sondern lediglich
stundenweise durch Vermittlung des Vereins G erwerbstätig. Immerhin ist
diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser
gemäss eingereichtem Anstellungsvertrag seit dem 1. Mai 2013 über eine
Festanstellung als Reinigungskraft mit einem Mindestpensum von 20 Wochenstunden
verfügt, bislang weitgehend von seinem Verdienst und den Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung leben konnte sowie höchstens in geringfügigem und vorliegend
irrelevantem Ausmass Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste.
Hingegen ist der Beschwerdeführer weiterhin eng mit seiner
Heimat verbunden, wo er seine Kindheit und den Grossteil seines Lebens
verbracht hat. So pflegt er auch weiterhin Kontakt zu seinen in seinem
Heimatland zurückgebliebenen Familienangehörigen, namentlich zu seinen
erwachsenen Kindern, seinen Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern. Auch
seine beruflichen Aussichten in seiner Heimat erscheinen intakt, hat er doch
dort die Schulausbildung bis und mit Maturität absolviert, eine Lehre als
Landwirt gemacht und gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz
einen Supermarkt geführt. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass er mit den Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut
ist und vor Ort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt.
Sodann ist der Ehefrau und der Tochter aufgrund der
gemeinsamen Staatsangehörigkeit, der fehlenden vertieften Verwurzelung in der
Schweiz und der fortbestehenden Verbindungen zu ihrem Heimatland zuzumuten, dem
Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik zu folgen, falls sie den
Kontakt zu diesem nicht als Distanzbeziehung und durch Besuche aufrechterhalten
wollen.
Aufgrund des unzureichenden Integrationsgrades des
Beschwerdeführers, seiner nach wie vor starken Heimatbindung und der
Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise mit seiner Tochter und seiner Ehefrau
stellt die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung keine besondere Härte dar
und erscheint angesichts des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines
delinquenten Ausländers verhältnismässig.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
und § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch
auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2).
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…