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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00301
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, Staatsangehöriger von K, hielt sich – soweit
ersichtlich – im Frühjahr 1997 erstmals in der Schweiz auf. Sein Verhalten gab
jedoch wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) Anlass zu Klagen,
weshalb am 25. März 1997 seine formlose Wegweisung und eine dreijährige
Einreisesperre verfügt wurde. In der Folge wurde A nach Paris ausgeschafft, da
er dort als Inhaber einer "carte de résident" seinen Wohnsitz hatte.
A heiratete hierauf am 13. Februar 2004 in seiner Heimat K die Schweizerin D
(Name nach der Heirat: B). Nachdem er am 11. Mai 2004 erneut
in die Schweiz eingereist war,
erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Schweizer Ehefrau, welche in der Folge regelmässig
verlängert wurde, jedoch am 10. Mai 2010 auslief. Aus der Ehe gingen die im 2005 geborene Tochter E sowie
der im 2009 geborene Sohn F hervor.
Am 18. Januar 2010 wurde A in G
(Südfrankreich) verhaftet und am 22. Januar 2010 durch das französische
Tribunal de Grande Instance de H zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und
einer Landesverweisung während fünf Jahren verurteilt. Nachdem er am 10. Dezember
2011 vorzeitig und bedingt aus dem französischen Strafvollzug entlassen worden
war, reiste er am 7. Januar 2012 wieder in die Schweiz
ein und stellte hier am 6. März 2012 erneut ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Schweizer Ehefrau (Familiennachzug), welches am 22. Mai 2012 aufgrund der
erwähnten strafrechtlichen Verurteilung durch das Migrationsamt abgewiesen
wurde.
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit
Entscheid vom 7. März 2013 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 22. April 2013
liessen A und seine Ehefrau, B, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den beiden Kindern E
und F zu erteilen. Weiter verlangten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Sodann verzichtete
das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unan-gemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens hauptsächlich auf die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner in I wohnhaften Schweizer Ehefrau
und den mit ihnen zusammenwohnenden gemeinsamen
Kindern F und E, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und gestützt auf das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Anwesenheitsrecht zukommt.
2.1.1
Laut Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein analoger
Aufenthaltsanspruch ergibt sich auch aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und der im Schutzbereich
nicht weitergehenden Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Auf Letztgenanntes kann sich im
Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte
(Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).
2.1.2
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schweizer Ehefrau in häuslicher
Gemeinschaft und kann deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung beanspruchen. Da er in intakter und tatsächlich
gelebter Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen
Kindern F und E lebt und diese als Schweizer Bürger über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann er einen grundsätzlichen
Aufenthaltsanspruch zudem aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich
geschützten Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV ableiten.
2.2 Der durch Art. 42
Abs.1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers gilt jedoch nicht absolut und kann insbesondere entfallen,
wenn sowohl ein Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 AuG vorliegt, als
auch die (weiteren) Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung
des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben sind (vgl.
BGE 122 II 1 E. 2 und 130 II 281 E. 3.1): Art. 8
Ziff. 2 EMRK lässt solche hierbei zu, sofern
diese gesetzlich vorgesehen und "für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" notwendig sind. Als
schwerer Grundrechtseingriff ist sodann ein Gesetz im formellen Sinn
erforderlich (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BV),
wobei mit dem nachfolgend zu prüfenden Widerrufsgrund von Art. 51
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
und Art. 62 lit. b AuG eine ausreichende Gesetzesgrundlage gegeben ist.
2.2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die
Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch
ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage
stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder
Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen
Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie
anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine
überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012,
2C_817/2011, E. 3.1.1).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2010 durch das französische Tribunal
de Grande Instance de H wegen Import, Transport und Besitz von Betäubungsmitteln
(4,765 kg Kokain) gemäss Art. 222-36 f. des französischen Code pénal
vom 22. Juli 1992 (CP) sowie mehrerer Verstösse gegen das französische
Zollgesetz (Art. 215, 414 und 419 Code des Douanes) zu einer vierjährigen
Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung während fünf Jahren verurteilt.
Damit liegt grundsätzlich eine Verurteilung zu einer längerfristigen – weil
überjährigen – Strafe vor, zumal sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass
das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt oder die
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt hätte. Näherer Prüfung
bedarf lediglich, ob auch die hiesige Strafjustiz zu einem vergleichbaren
Verdikt gekommen wäre.
2.2.3
Der Beschwerdeführer lässt hierzu zunächst vorbringen, dass die
Vorinstanzen zur Begründung der Bewilligungsverweigerung die Strafhöhe des
französischen Urteils zu undifferenziert übernommen und dabei weder die Rolle
und das sofortige Geständnis des Beschwerdeführers noch dessen finanzielle
Zwangslage noch den geringen Reinheitsgrad des Kokains und die Einmaligkeit des
Geschäft angemessen berücksichtigt hätten.
Die
Bundesgerichtspraxis hat bereits bei einer Menge von 18 g reinem Kokain einen
qualifizierten und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu
bestrafenden Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht (vgl.
BGE 109 IV 143 E. 3.b und 119 IV 180 E. 2). Entsprechend handelt es sich bei
den geschmuggelten 4,765 Kilogramm Kokain selbst bei geringem
Reinheitsgrad noch um eine erhebliche Menge, welche auch nach schweizerischer
Rechtsauffassung einen Verbrechenstatbestand nach Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellen und mit einer zum
französischen Verdikt vergleichbaren Freiheitsstrafe sanktioniert würde. Auch
die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: So
ist nach schweizerischer Rechtsauffassung umstritten, ob ein Geständnis
überhaupt strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/Sankt Gallen 2013, Art. 47 N. 24). Die
Praxis zieht zwar eine Reduktion um maximal einen Drittel in Betracht, sofern
das Geständnis die Aufdeckung der Straftat erleichtert und als Ausdruck von
Einsicht und Reue betrachtet werden kann (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). Es
erscheint jedoch hier bereits fraglich, inwieweit das Geständnis des
Beschwerdeführers nicht vorwiegend unter der Last der gegen ihn bereits
vorgelegenen Beweise abgegeben wurde, wobei hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen im Rekursentscheid vom 7. März 2013 verwiesen werden kann. Wie
im schweizerischen Strafrecht (vgl. Art. 47 StGB) ist auch nach dem CP die
Strafe unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände zuzumessen
(Art. 132-24 CP). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass
strafmindernde Umstände bereits angemessen Eingang in das französische Strafmass
gefunden haben. Aufgrund der diesbezüglich analogen Gesetzeslage in Frankreich
ist auch anzunehmen, dass das französische Gericht die Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers, dessen persönlichen Verhältnisse wie auch eine allfällige
finanzielle Zwangssituation angemessen berücksichtigt hat. Da der
Beschwerdeführer gegen die ihm angeblich auferlegten Wucherzinssätze auch auf
gerichtlichem Weg hätte vorgehen können, aus den Steuerunterlagen nur eine
geringe Verschuldung ersichtlich ist und das Unternehmen des Beschwerdeführers
noch während seiner Inhaftierung mit Gewinn liquidiert werden konnte, ist eine
finanzielle Notlage zum Tatzeitpunkt indes ohnehin unglaubhaft. Dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer auch seine gegenwärtige finanzielle Situation bereits
als konsolidiert bezeichnet. Zudem wären zulasten des Beschwerdeführers auch
strafschärfende Umstände zu berücksichtigen (vgl. zu diesen die
vorinstanzlichen Erwägungen), wobei wiederum anzunehmen ist, dass diese bereits
ausreichend durch das französische Gericht gewürdigt wurden und sich im
ausgesprochenen Strafmass widerspiegeln.
2.2.4 Neben der
ungenügenden Berücksichtigung strafmindernder
Umstände macht der Beschwerdeführer geltend, dass in Frankreich eine
nachträgliche Strafreduktion und bereits nach hälftiger Strafverbüssung eine
vorzeitige Entlassung möglich sei, womit Strafreduktionsgründe des
schweizerischen Rechts durch die französischen Strafbehörden nicht schon beim
Strafmass, sondern erst beim Strafvollzug berücksichtigt würden.
Gemäss
Art. 729 des französischen Code
de procédure pénale (CPP) kann ein Straftäter zur Förderung seiner Reintegration
und zur Verhinderung eines Rückfalls bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden,
wobei unter anderem das Wohlverhalten im Strafvollzug, die beruflichen
Reintegrationsaussichten und die familiären Verpflichtungen des Straftäters zu
berücksichtigen sind (sogenannte libération conditionelle). Gemäss Art. 729-2
CPP ist eine bedingte Entlassung insbesondere möglich, wenn neben der Strafe
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen ausgesprochen worden sind. Nach Art. 721
CPP profitiert zudem jeder Verurteilte von einer bedingten Strafreduktion (sogenannter
crédit de réduction de peine), deren Höhe von der ausgesprochenen Strafe
abhängt und welche bei schlechter Führung oder erneuter Verurteilung widerrufen
werden kann.
In Anwendung der genannten Bestimmungen wurde dem
Beschwerdeführer ein Straferlass von neun Monaten gewährt und auf den 10. Dezember
2011 dessen bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet. Letztere wurde
mit dessen Wohlverhalten im Strafvollzug, der vollständigen Bezahlung der vom
Zoll verhängten Busse, seinen beruflichen Zukunftsaussichten und seinen
familiären Verpflichtungen begründet.
Generell auszusprechende und allein vom Strafmass
abhängige Strafreduktionsgründe, welche zu einem nachträglichen Teilerlass der
bereits ausgefällten Strafe führen, sind dem schweizerischen Recht unbekannt.
Statt einer nachträglichen Strafreduktion kennt die Schweiz aber die
nachträgliche Reduktion des zu vollziehenden Strafteils, indem bei günstiger
Legalprognose und Wohlverhalten im Strafvollzug eine bedingten Entlassung möglich
ist (Art. 86 StGB). Ebenso wird der Strafvollzug in der Schweiz bei
Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren bei positiver Legalprognose
aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Resozialisierungsaspekten wird in
der Schweiz somit hauptsächlich bei den Vollzugsmodalitäten (vgl. auch die
Vollzugsregelungen von Art. 75 ff. StGB) und der Strafart (Geldstrafe
und gemeinnützige Arbeit anstelle von Freiheitsentzug), nicht aber bei der
Strafzumessung Rechnung getragen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2.f). Gleich wie bei
der Gewährung des bedingten Vollzugs respektive der bedingten Entlassung nach
schweizerischem Strafrecht (vgl. Art. 46 und 89 StGB) führt auch bei der
Strafreduktion nach französischem Recht eine Nichtbewährung zum Widerruf
respektive zur Rückversetzung. Die Höhe der Strafreduktion ist zudem allein von
der ausgesprochenen Strafe und nicht vom Verschulden abhängig und bemisst sich
nach einem festen Umrechnungsschlüssel. Die nachträgliche Strafreduktion nach Art. 721 CPP entspricht damit am ehesten der
bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB, wobei nach französischer
Rechtsauffassung bereits die Strafe (und nicht deren Vollzug) bedingt erlassen
wird.
Auch die Auswirkungen der Strafe auf die
familiäre und berufliche Zukunft des Delinquenten werden im schweizerischen
Strafrecht primär beim Strafvollzug und bei der auszusprechenden Strafart
berücksichtigt und beeinflussen nur im geringen Mass (als Aspekt der
Strafempfindlichkeit) die Strafhöhe, um nicht Angehörige höherer und besser
integrierter Schichten zu privilegieren (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 47 N. 33; BGr, 23. November 2009,
6B_470/2009, 2.5). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 729
CPP entspricht damit ebenfalls weitgehend Art. 86 StGB.
Die genannten Regelungen des französischen
Rechts entsprechen damit in ihrer Funktion weitgehend den schweizerischen Strafvollzugsregeln
und überschneiden sich höchstens marginal mit schweizerischen
Strafzumessungsregeln. Entsprechend sind sie zur Beurteilung der Strafhöhe (und
Verschuldensschwere) nicht oder nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen. Dies
gilt erst Recht für die Regelung von Art. 729-2 CPP: Da die Landesverweisung
nach schweizerischem Recht auch einen Strafzweck verfolgt (vgl. BGE 94 IV 102
E. 3), würde eine parallel ausgesprochene Landesverweisung nach schweizerischer
Auffassung eine Strafherabsetzung rechtfertigen. Entsprechend müsste die Strafe
jedoch gerade höher ausfallen, wenn auf eine Landesverweisung und den darin
mitenthaltenen Strafanteil verzichtet würde.
Damit ist grundsätzlich von der ursprünglich
ausgesprochenen Strafe auszugehen und die nachträgliche Strafreduktion und die
bedingte Entlassung vorwiegend als Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit
(analog der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB) zu sehen. Ohnehin unmassgeblich ist die Vollzugsform der
Strafe und der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug, zumal selbst eine
lediglich (teil)bedingte Freiheitsstrafe einen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen kann (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Damit kann davon ausgegangen werden,
dass auch ein schweizerisches Gericht in analoger Konstellation eine ähnliche,
mehrjährige Strafe ausgesprochen hätte. Trotz des
ausländischen Erkenntnisses ist damit grundsätzlich
eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG
gegeben.
2.3 Auch wenn eine Verurteilung zu einer langfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gegeben ist, führt dies nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung
(Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62
AuG N. 2). Zu prüfen bleibt gemäss Art. 96 AuG vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Konkretisierung
des bereits verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2
und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Achtung des
Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten ist, die
Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht aber in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2). Dabei sind
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am
Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.;
Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63
N. 10).
Bei der Bewertung der
öffentlichen Interessen ist der sich im Strafmass widerspiegelnden
Verschuldensschwere der begangenen Delikte, der seit deren Begehung vergangenen
Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des ausländischen Straftäters
sowie der sich mitunter daraus ergebenden Legalprognose Rechnung zu tragen. Bei
den gegenüberzustellenden privaten Interessen ist der Integrationsgrad des
straffällig gewordenen Ausländers, die Intensität und Dauer der durch die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdeten familiären Bindungen sowie
die Nachteile für die mitbetroffenen Familienangehörigen zu berücksichtigen,
müssten diese dem unmittelbar betroffenen ausländischen Delinquenten in dessen
Heimat folgen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3.1 Die vom
französischen Strafgericht verhängte Strafe und die importierte Drogenmenge
weisen bereits auf ein sehr schweres Verschulden hin, zumal ein solches von der
Bundesgerichtspraxis bereits bei geringeren Strafen und Drogenmengen bejaht
wurde: So soll bei einer ebenfalls von einem französischem Gericht verhängten
dreijährigen Freiheitsstrafe für den Import von 670 Gramm Kokain bereits
die Drogenmenge und die ausgesprochene Strafe auf ein "sehr schweres
Verschulden sowie auf eine ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen
Ordnung" hingewiesen haben (BGr, 8. August 2012, 2C_225/2012, E. 3.2;
vgl. auch BGr, 8. Januar 2009, 2C_609/2008, E. 3.1). Auch ein Vergleich
der vom Tribunal de Grande Instance de H ausgesprochenen Strafe mit dem abstrakten
Strafrahmen der Delikte deutet auf ein sehr schweres Verschulden hin, sieht der
Code pénal für die begangenen Delikte doch Maximalstrafen von 10 Jahren Gefängnis
vor (Art. 222-36 Satz 1, Art. 222-37 CP). Da die vom
Strafrichter verhängte Strafe Ausganspunkt und Massstab für die
Verschuldensschwere bei der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung bildet,
ist im hiesigen Verfahren grundsätzlich keine erneute strafrechtliche Verschuldensprüfung
vorzunehmen (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4). Dies gilt bei
Betäubungsmitteldelikten zumindest solange, als wie hier eine
"klassische" Teilnahme am Drogenhandel und keine völlig
untergeordnete, atypische Teilnahmeform zur Beurteilung steht (vgl. BGr, 24. November
2011, 2C_454/2011 E. 2.3). Auch wenn dieser Grundsatz, wonach sich die
Verschuldensschwere primär nach dem ausgesprochenen Straferkenntnis zu richten
hat, für ein ausländisches Straferkenntnis nicht gleichermassen gelten mag,
zeigt der Vergleich mit dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 8. August
2012, 2C_225/2012, E. 3.2) und der schweizerischen BetmG-Rechtsprechung (vgl.
vorstehend, E. 2.2.3), dass das französischen Strafgericht hier eine mit der
hiesigen Auffassung vergleichbare Gewichtung vorgenommen hat.
Damit
liegt hinsichtlich der in Frankreich begangenen Delikte ein sehr schweres
Verschulden vor.
2.3.2
Am 26. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem
er einem Bekannten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrere
Faustschläge versetzte und so eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge
zufügte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er sodann mit rechtskräftig
gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 19. Februar 2013 wegen
einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Das
diesbezügliche Verschulden wiegt eher gering und würde für sich genommen keinen
Widerrufsgrund bilden. Dennoch handelt es sich um einen nicht zu
bagatellisierenden Vergehenstatbestand, welcher insbesondere bei der
nachfolgend zu prüfenden Legalprognose des Beschwerdeführers zu seinen Lasten
berücksichtigt werden muss.
2.3.3
Die Legalprognose hängt primär von den für die Bewilligungsverweigerung Anlass gebenden Delikten
und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des delinquenten Ausländers ab: Je
höher die Wiederholungsgefahr und je schwerer die drohende Rechtsgüterverletzung
ist, desto eher rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung (BGE 130 II 176
E. 4.3.1). Bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA) fallen, darf im Rahmen der Interessenabwägung auch
generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 7. Juni
2012, 2C_932/2011, E. 3.2). Je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat, umso strengere Anforderungen sind an den
Widerruf zu stellen. Bei Personen, die schon ausgesprochen lange hier leben,
kann ein Widerruf in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts
erfolgen, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht,
insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht (BGr,
24. Februar 2009, 2C_745/2008, E. 4.2). Hierbei ist aber auch zu
berücksichtigen, dass die Praxis bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten
der vorliegenden Art ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf
nimmt (BGE 125 II 521 E. 4a; BGr, 8. Januar 2009, 2C_609/2008, E. 3.4;
BGr, 29. März 2012, 2C_771/2011, E. 2.3; BGE 139 I 145 E. 2.5). Art. 121
Abs. 3 lit. a BV sieht zudem vor, dass Ausländerinnen und Ausländer
unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie
alle Rechtsansprüche auf einen Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie
unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden
sind. Auch wenn die genannte Verfassungsbestimmung nicht hinreichend klar
formuliert ist, um direkt angewendet zu werden und eine unmittelbare und
undifferenzierte Anwendung verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken wecken
könnte (vgl. hierzu BGE 139 I 145 E. 2.5 und den entsprechenden
Gesetzgebungsauftrag von Art. 121 Abs. 4 BV), gebietet der darin zum
Ausdruck kommende Volkswille dennoch eine restriktive Bewilligungspraxis
gegenüber rechtskräftig verurteilten Delinquenten, welche mit ihrem Verhalten
dem internationalem Drogenhandel Vorschub geleistet haben.
Entsprechend ist bereits aufgrund der
einmaligen, schweren Drogendelinquenz des Beschwerdeführers ein hohes
öffentliches Fernhalteinteresse gegeben. Darüber hinaus legen weitere Faktoren
eine negative Legalprognose nahe: So liegt das zur Bewilligungsverweigerung
führende Delikt erst 3¾ Jahre zurück und verbrachte der Beschwerdeführer seit
seiner Inhaftierung in Frankreich erst 1¾ Jahre in Freiheit. Trotz dieser
kurzen Bewährungsphase und noch während des hängigen Verfahrens ist der
Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und wegen einfacher
Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei um
kein einschlägiges (Betäubungsmittel-)Delikt handelt und die
Verschuldensschwere diesbezüglich eher gering ist, wird dadurch seine mangelnde
Gesetzestreue offenkundig.
Ebenfalls nicht ganz ausser Acht
gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits
wegen Widerhandlungen gegen das BetmG aus der Schweiz weggewiesen und mit einer
Einreisesperre belegt wurde (vgl. Verfügung von Fernhaltemassnahmen durch die
Kantonspolizei Zürich vom 25. März 1997). Zwar konnte ihm dazumal trotz
entsprechender Verdachtsmomente keine Beteiligung an Drogengeschäften
rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb strafrechtlich von einer erstmaligen
(Drogen-)Delinquenz des Beschwerdeführers in Frankreich auszugehen ist. Nichtsdestotrotz
ist der damaligen Wegweisung jedoch auch unter Beachtung der Unschuldsvermutung
eine gewisse Warnfunktion zuzusprechen, musste sich der Beschwerdeführer doch
bereits damals im besonderen Masse möglicher Konsequenzen einer
Drogendelinquenz bewusst werden, wenngleich die ermahnende Wirkung der
dazumaligen Wegweisung aufgrund der verstrichenen Zeit etwas zu relativieren
ist.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit auch eine
negative Legalprognose zu stellen und angesichts der bei qualifizierten
Betäubungsdelikten infrage gestellten Rechtsgüter von einem grundsätzlich nicht
tragbaren Risiko weiterer (Drogen-)Delikte auszugehen.
2.3.4
Dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und der mitbetroffenen Familienmitgliedern
gegenüberzustellen. Sieht man von dem kurzen und nicht wesentlich ins Gewicht
fallenden Aufenthalt im Jahr 1997 ab, hielt sich der Beschwerdeführer während
gut sieben Jahren, zunächst von Mai 2004 bis Januar 2010 und sodann
ab Januar 2012 in der Schweiz auf. Ein siebenjähriger Aufenthalt ist
gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
bereits als erheblich ("considérable") zu betrachten, selbst wenn der
Beschwerdeführer während der letzten 1½ Jahre lediglich über einen sogenannt
prekären Aufenthaltsstatus verfügte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09,
§ 48). Zu beachten ist immerhin, dass ein für längere Zeit unterbrochener
Schweizaufenthalt nicht die gleiche integrationsfördernde Wirkung entfalten
kann, wie eine ununterbrochene Landesanwesenheit.
2.3.5
Auch die Ehedauer von nunmehr über neun Jahren erscheint vorliegend
erheblich und während der gesamten Dauer intakt und gelebt worden zu sein: So
entstammen aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder und die Ehegatten versuchten,
ihre Beziehung auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch
regelmässige Besuche und telefonische Kontakte aufrechtzuerhalten.
2.3.6
Der offenbar gut deutsch sprechende Beschwerdeführer war während des
grössten Teils seines hiesigen Aufenthalts berufstätig, teilweise als
Arbeitnehmer, teilweise als selbständiger Unternehmer. Auch wenn seinem Schritt
in die Selbständigkeit hierbei kein nachhaltiger Erfolg beschieden war und sein
Beitrag zu den familiären Lebenshaltungskosten unter demjenigen seiner Ehefrau
blieb, kann grundsätzlich von einer genügenden Integration auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt gesprochen werden.
2.3.7
Der Beschwerdeführer ist zugleich aber auch seiner Heimat K weiterhin eng
verbunden: So ist er dort aufgewachsen und hatte gemäss den Angaben des
Ehescheins vom 27. Februar 2004 seinen Wohnort zum Zeitpunkt des
Eheschlusses in L in K. Dort verfügt er auch über Verwandte, die im notfalls
Beistand leisten könnten. Zudem plante er gemäss den Ausführungen im Entscheid
des Cour d'appel de M vom 2. Dezember 2011 ursprünglich auch eine Rückkehr
zu (respektive mit) seiner Ehefrau und seinen Kindern nach K, wo er eine Zusage
für einen Stellenantritt in einem Automobilunternehmen erhalten und ihm ein
Cousin gratis eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Die entsprechenden
Ausführungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht zurückgenommen, obwohl im
Rekursentscheid ausdrücklich darauf verwiesen wurde. Es ist deshalb nicht von
einem Protokollierungsfehler der französischen Behörden auszugehen; vielmehr
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über
ein soziales Beziehungsnetz und intakte Berufsperspektiven verfügt. Ebenso kann
aufgrund der erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers vor den französischen
Behörden davon ausgegangen werden, dass zumindest dieser selbst seiner Ehefrau
und den gemeinsamen Kindern Ende 2011 noch eine gemeinsame Ausreise nach K zumuten
wollte und sich den Aufbau einer neuen gemeinsamen Existenz in seiner Heimat
nicht nur vorstellen konnte, sondern seinem hiesigen Aufenthalt sogar
vorgezogen hätte.
2.4
Aufgrund der lediglich rudimentären Aktenlage
hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Ehefrau und der gemeinsamen
Kinder lässt sich nicht abschliessend klären, inwieweit diesen eine gemeinsame
Ausreise mit dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Nach der sogenannten
Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben
vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine
Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer
zugemutet werden kann (BGE 110 Ib 201 und BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 135
II 377 E. 4.4). Die genannte Zweijahresregel gilt jedoch nicht absolut, sondern
setzt weiterhin eine konkrete Abwägung der
widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen voraus (BGE 135 II 377 E.
4.4). Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf Fälle kinderloser Ehen von relativ
kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass
die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit längerer Ehe-
und Anwesenheitsdauer übertragen werden darf und die Auswirkungen auf
allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Prüfung
bedürfen. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist jedoch bei einem
überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse nach wie vor auch bei
letztgenannten Konstellationen konventions- und verfassungskonform möglich
(vgl. BGE 139 I 145, wo die Reneja-Praxis nicht grundsätzlich infrage gestellt wurde, sondern erst die konkrete Interessensabwägung
einen Bewilligungsanspruch begründete). Demnach ist die Zumutbarkeit einer
gemeinsamen Ausreise nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zu prüfen, ob im
konkreten Fall das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Familie überwiegt. Nachfolgend sind deshalb auch die Auswirkungen
einer allfälligen Trennung der Familie zu würdigen.
2.4.1
Der Beschwerdeführer verfügt offenkundig
über eine enge Bindung zu seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern F und E, was insbesondere auch durch seine Ehefrau in einem
Schreiben vom 11. April 2013 bestätigt wird. Generell ist davon auszugehen,
dass Kinder für eine gesunde Entwicklung beider Elternteile bedürfen und eine
Distanzbeziehung keinen vollwertigen Ersatz für die elterliche Nähe bietet
(vgl. auch Art. 18 Abs. 1 KRK). Der Beschwerdeführer stand
allerdings aufgrund seiner in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafe während
eines Zeitraums von zwei Jahren nur in sehr eingeschränktem Kontakt zu seiner
Ehefrau und seinen beiden Kindern. Letztere mussten aufgrund der Inhaftierung
bereits eine längere physische Trennung von ihrem Vater erdulden. Auch wenn
eine erneute Trennung für sie zweifellos schmerzhaft sein wird, ist eine geringere
Traumatisierung anzunehmen, als bei Kindern, welche noch nie längere Zeit von einem
Elternteil getrennt waren. Zudem dürfte eine rudimentäre Kontaktpflege durch
Ferienbesuche und Telefonate auch bei räumlicher Trennung weiterhin möglich
sein. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit den
grössten Teil der Familienunterhalts bestritten hat und über einen
ausgezeichneten Lohn verfügt, sind auch die finanziellen Folgen einer
allfälligen Trennung tragbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der Kinderbetreuung
entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst erwerbstätig und kann damit
tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen. Bereits
während seiner Inhaftierung lagen sämtliche Lasten bei seiner Ehefrau, welche
(mit Unterstützung ihrer Grossmutter, Jahrgang 1946) die Betreuung und
Finanzierung der Kinder allein bewältigen musste. Auch wenn anzunehmen ist,
dass die Grossmutter zukünftig altersbedingt nicht mehr im selben Umfang
Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann, ist davon auszugehen, dass die materiellen
Folgen einer Trennung für die Kinder verkraftbar und für deren Mutter mit denselben
Härten verbunden wären, denen sich auch andere alleinerziehenden Eltern
ausgesetzt sehen.
2.4.2
Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der Reneja-Praxis auf den
vorliegenden Fall jedoch mit Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGr,
15. März 2013, 2C_240/2012, zwischenzeitlich als BGE 139 I 145 publiziert)
und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR,
16. April 2013, Udeh, 12020/09) in Abrede. Der hier zu beurteilende Fall
unterscheidet sich jedoch wesentlich von den eher grenzwertigen
Konstellationen, welche genannten Entscheidungen zugrunde lagen:
Während es im bundesgerichtlichen
Verfahren um eine verhältnismässig geringe Drogenmenge ging
(Verkauf von 60 Gramm Kokaingemisch und 125 Gramm Heroingemisch sowie
Teilnahme an einem Treffen zwecks Beschaffung von einem Kilogramm Heroin) und
lediglich eine zweijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, importierte der
Beschwerdeführer ein Vielfaches dieser Drogenmenge nach Frankreich und wurde
von den dortigen Gerichten mit einer doppelt so hohen Strafe belegt. Zudem
handelte es sich beim delinquenten Ausländer im zitierten
Bundesgerichtsentscheid um einen Afghanen, weshalb das Gericht zu Recht die
Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der Familie bereits aufgrund der desolaten humanitären Situation, der selbst für
Einheimische existenzbedrohenden Sicherheitslage und kulturellen Diskrepanzen
in dessen Heimatland verneinte (BGE 139 I 145 E. 3.6). Im Gegensatz dazu erscheint eine gemeinsame Ausreise der
Familie nach K im vorliegenden Fall eher zumutbar und
eine valable Alternative zu einer geografischen Trennung der
Familie, wenngleich aufgrund der Aktenlage eine umfassende Beurteilung
nicht möglich ist. Jedenfalls würde eine gemeinsame Ausreise im vorliegenden
Fall nicht bereits anhand der generellen sozialen und wirtschaftlichen Lage in K
scheitern. Während es sich somit bei erwähntem
Bundesgerichtsentscheid um einen Grenzfall direkt an der Zweijahresgrenze der
Reneja-Praxis handelte, bei welchem letztendlich die privaten
Interessen der Betroffenen überwiegten, liegt bei dem hier zu beurteilenden
Fall bereits aufgrund der viel schwerwiegenderen Straftat eine wesentlich eindeutigere Konstellation vor, bei welcher die
privaten Interessen dem öffentlichen Fernhalteinteresse nachzugehen haben.
Ebenso unterscheidet sich der
vorliegende Fall auch von dem Urteil des EGMR in Sachen "Udeh" (EGMR,
16. April 2013, Udeh, 12020/09), wo lediglich die Einfuhr von 257 Gramm reinem Kokain
strafrechtliche Anlasstat war. Zudem betraf der erwähnte EGMR-Entscheid einen
Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof
durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den
Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August
2013, 2C_365/2013, E. 2.4).
2.4.3 Eine Bewilligungsverweigerung – und eine
damit allenfalls verbundene Familientrennung – würde somit zweifellos alle
Beteiligten hart treffen. Dies trifft jedoch auf alle Fälle zu, wo eine gelebte
Familienbande durchtrennt wird, zumal die materiellen Auswirkungen vorliegend
noch verhältnismässig gering ausfallen. Aufgrund der deutlich über zweijährigen
Freiheitsstrafe, dem sich darin wiederspiegelnden sehr hohen Verschulden des
Beschwerdeführers, der wegen erneuter Straffälligkeit negativer Legalprognose
und der vom Souverän gewollten harten Praxis gegenüber
Betäubungsmitteldelinquenten überwiegt hier letztlich das öffentliche
Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner
Familie, sodass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Anwendung
der Reneja-Praxis selbst dann zulässig sein muss, wenn ihm seine Familie nicht
in seine Heimat folgen will oder kann. Damit kann offenbleiben, ob den Familienangehörigen
des Beschwerdeführers eine gemeinsame Ausreise nach K zuzumuten ist, weshalb
die Beschwerde auch nicht zur Untersuchungsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
Allfällige Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich.
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…