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Geschäftsnummer: VB.2013.00301  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der ausländischen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das in Frage stehende Delikt auch nach der schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (E. 2.2). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (E. 2.3).

Nach der sogenannten Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf Fälle kinderloser Ehen von relativ kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit längerer Ehe- und Anwesenheitsdauer übertragen werden darf und die Auswirkungen auf allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Prüfung bedürfen (E. 2.4).

Vorliegendist der Beschwerdeführer in Frankreich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten und Verstössen gegen zollrechtliche Bestimmungen verurteilt worden. Obwohl er seit neun Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von vier und acht Jahren hat und sich während gut sieben Jahren in der Schweiz aufhält, erscheint die Verweigerung der Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig, zumal das französische Verdikt rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und die Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz eine vergleichbar hohe, überjährigen Strafe gerechtfertigt hätten. In Anwendung der Reneja-Praxis und nach einer Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses und der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen kann hierbei offen gelassen werden, inwieweit auch der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDISCHES URTEIL
FAMILIENLEBEN
FRANKREICH
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RENEJA-PRAXIS
STRAFZUMESSUNG
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00301

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von K, hielt sich – soweit ersichtlich – im Frühjahr 1997 erstmals in der Schweiz auf. Sein Verhalten gab jedoch wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) Anlass zu Klagen, weshalb am 25. März 1997 seine formlose Wegweisung und eine dreijährige Einreisesperre verfügt wurde. In der Folge wurde A nach Paris ausgeschafft, da er dort als Inhaber einer "carte de résident" seinen Wohnsitz hatte.

A heiratete hierauf am 13. Februar 2004 in seiner Heimat K die Schweizerin D (Name nach der Heirat: B). Nachdem er am 11. Mai 2004 erneut in die Schweiz eingereist war, erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, jedoch am 10. Mai 2010 auslief. Aus der Ehe gingen die im 2005 geborene Tochter E sowie der im 2009 geborene Sohn F hervor.

Am 18. Januar 2010 wurde A in G (Südfrankreich) verhaftet und am 22. Januar 2010 durch das französische Tribunal de Grande Instance de H zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und einer Landesverweisung während fünf Jahren verurteilt. Nachdem er am 10. Dezember 2011 vorzeitig und bedingt aus dem französischen Strafvollzug entlassen worden war, reiste er am 7. Januar 2012 wieder in die Schweiz ein und stellte hier am 6. März 2012 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau (Familiennachzug), welches am 22. Mai 2012 aufgrund der erwähnten strafrechtlichen Verurteilung durch das Migrationsamt abgewiesen wurde.

II.  

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 7. März 2013 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. April 2013 liessen A und seine Ehefrau, B, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den beiden Kindern E und F zu erteilen. Weiter verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Sodann verzichtete das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unan-gemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hauptsächlich auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in I wohnhaften Schweizer Ehefrau und den mit ihnen zusammenwohnenden gemeinsamen Kindern F und E, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Anwesenheitsrecht zukommt.

2.1.1 Laut Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein analoger Aufenthaltsanspruch ergibt sich auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und der im Schutzbereich nicht weitergehenden Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Auf Letztgenanntes kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).

2.1.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schweizer Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft und kann deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung beanspruchen. Da er in intakter und tatsächlich gelebter Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern F und E lebt und diese als Schweizer Bürger über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann er einen grundsätzlichen Aufenthaltsanspruch zudem aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ableiten.

2.2 Der durch Art. 42 Abs.1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gilt jedoch nicht absolut und kann insbesondere entfallen, wenn sowohl ein Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 AuG vorliegt, als auch die (weiteren) Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben sind (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 und 130 II 281 E. 3.1): Art. 8 Ziff. 2 EMRK lässt solche hierbei zu, sofern diese gesetzlich vorgesehen und "für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" notwendig sind. Als schwerer Grundrechtseingriff ist sodann ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BV), wobei mit dem nachfolgend zu prüfenden Widerrufsgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG eine ausreichende Gesetzesgrundlage gegeben ist.

2.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).

2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2010 durch das französische Tribunal de Grande Instance de H wegen Import, Transport und Besitz von Betäubungsmitteln (4,765 kg Kokain) gemäss Art. 222-36 f. des französischen Code pénal vom 22. Juli 1992 (CP) sowie mehrerer Verstösse gegen das französische Zollgesetz (Art. 215, 414 und 419 Code des Douanes) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung während fünf Jahren verurteilt. Damit liegt grundsätzlich eine Verurteilung zu einer längerfristigen – weil überjährigen – Strafe vor, zumal sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt oder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt hätte. Näherer Prüfung bedarf lediglich, ob auch die hiesige Strafjustiz zu einem vergleichbaren Verdikt gekommen wäre.

2.2.3 Der Beschwerdeführer lässt hierzu zunächst vorbringen, dass die Vorinstanzen zur Begründung der Bewilligungsverweigerung die Strafhöhe des französischen Urteils zu undifferenziert übernommen und dabei weder die Rolle und das sofortige Geständnis des Beschwerdeführers noch dessen finanzielle Zwangslage noch den geringen Reinheitsgrad des Kokains und die Einmaligkeit des Geschäft angemessen berücksichtigt hätten.

Die Bundesgerichtspraxis hat bereits bei einer Menge von 18 g reinem Kokain einen qualifizierten und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafenden Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3.b und 119 IV 180 E. 2). Entsprechend handelt es sich bei den geschmuggelten 4,765 Kilogramm Kokain selbst bei geringem Reinheitsgrad noch um eine erhebliche Menge, welche auch nach schweizerischer Rechtsauffassung einen Verbrechenstatbestand nach Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellen und mit einer zum französischen Verdikt vergleichbaren Freiheitsstrafe sanktioniert würde. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: So ist nach schweizerischer Rechtsauffassung umstritten, ob ein Geständnis überhaupt strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/Sankt Gallen 2013, Art. 47 N. 24). Die Praxis zieht zwar eine Reduktion um maximal einen Drittel in Betracht, sofern das Geständnis die Aufdeckung der Straftat erleichtert und als Ausdruck von Einsicht und Reue betrachtet werden kann (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). Es erscheint jedoch hier bereits fraglich, inwieweit das Geständnis des Beschwerdeführers nicht vorwiegend unter der Last der gegen ihn bereits vorgelegenen Beweise abgegeben wurde, wobei hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid vom 7. März 2013 verwiesen werden kann. Wie im schweizerischen Strafrecht (vgl. Art. 47 StGB) ist auch nach dem CP die Strafe unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände zuzumessen (Art. 132-24 CP). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass strafmindernde Umstände bereits angemessen Eingang in das französische Strafmass gefunden haben. Aufgrund der diesbezüglich analogen Gesetzeslage in Frankreich ist auch anzunehmen, dass das französische Gericht die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers, dessen persönlichen Verhältnisse wie auch eine allfällige finanzielle Zwangssituation angemessen berücksichtigt hat. Da der Beschwerdeführer gegen die ihm angeblich auferlegten Wucherzinssätze auch auf gerichtlichem Weg hätte vorgehen können, aus den Steuerunterlagen nur eine geringe Verschuldung ersichtlich ist und das Unternehmen des Beschwerdeführers noch während seiner Inhaftierung mit Gewinn liquidiert werden konnte, ist eine finanzielle Notlage zum Tatzeitpunkt indes ohnehin unglaubhaft. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch seine gegenwärtige finanzielle Situation bereits als konsolidiert bezeichnet. Zudem wären zulasten des Beschwerdeführers auch strafschärfende Umstände zu berücksichtigen (vgl. zu diesen die vorinstanzlichen Erwägungen), wobei wiederum anzunehmen ist, dass diese bereits ausreichend durch das französische Gericht gewürdigt wurden und sich im ausgesprochenen Strafmass widerspiegeln.

2.2.4 Neben der ungenügenden Berücksichtigung strafmindernder Umstände macht der Beschwerdeführer geltend, dass in Frankreich eine nachträgliche Strafreduktion und bereits nach hälftiger Strafverbüssung eine vorzeitige Entlassung möglich sei, womit Strafreduktionsgründe des schweizerischen Rechts durch die französischen Strafbehörden nicht schon beim Strafmass, sondern erst beim Strafvollzug berücksichtigt würden.

Gemäss Art. 729 des französischen Code de procédure pénale (CPP) kann ein Straftäter zur Förderung seiner Reintegration und zur Verhinderung eines Rückfalls bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden, wobei unter anderem das Wohlverhalten im Strafvollzug, die beruflichen Reintegrationsaussichten und die familiären Verpflichtungen des Straftäters zu berücksichtigen sind (sogenannte libération conditionelle). Gemäss Art. 729-2 CPP ist eine bedingte Entlassung insbesondere möglich, wenn neben der Strafe ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen ausgesprochen worden sind. Nach Art. 721 CPP profitiert zudem jeder Verurteilte von einer bedingten Strafreduktion (sogenannter crédit de réduction de peine), deren Höhe von der ausgesprochenen Strafe abhängt und welche bei schlechter Führung oder erneuter Verurteilung widerrufen werden kann.

In Anwendung der genannten Bestimmungen wurde dem Beschwerdeführer ein Straferlass von neun Monaten gewährt und auf den 10. Dezember 2011 dessen bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet. Letztere wurde mit dessen Wohlverhalten im Strafvollzug, der vollständigen Bezahlung der vom Zoll verhängten Busse, seinen beruflichen Zukunftsaussichten und seinen familiären Verpflichtungen begründet.

Generell auszusprechende und allein vom Strafmass abhängige Strafreduktionsgründe, welche zu einem nachträglichen Teilerlass der bereits ausgefällten Strafe führen, sind dem schweizerischen Recht unbekannt. Statt einer nachträglichen Strafreduktion kennt die Schweiz aber die nachträgliche Reduktion des zu vollziehenden Strafteils, indem bei günstiger Legalprognose und Wohlverhalten im Strafvollzug eine bedingten Entlassung möglich ist (Art. 86 StGB). Ebenso wird der Strafvollzug in der Schweiz bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren bei positiver Legalprognose aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Resozialisierungsaspekten wird in der Schweiz somit hauptsächlich bei den Vollzugsmodalitäten (vgl. auch die Vollzugsregelungen von Art. 75 ff. StGB) und der Strafart (Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit anstelle von Freiheitsentzug), nicht aber bei der Strafzumessung Rechnung getragen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2.f). Gleich wie bei der Gewährung des bedingten Vollzugs respektive der bedingten Entlassung nach schweizerischem Strafrecht (vgl. Art. 46 und 89 StGB) führt auch bei der Strafreduktion nach französischem Recht eine Nichtbewährung zum Widerruf respektive zur Rückversetzung. Die Höhe der Strafreduktion ist zudem allein von der ausgesprochenen Strafe und nicht vom Verschulden abhängig und bemisst sich nach einem festen Umrechnungsschlüssel. Die nachträgliche Strafreduktion nach Art. 721 CPP entspricht damit am ehesten der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB, wobei nach französischer Rechtsauffassung bereits die Strafe (und nicht deren Vollzug) bedingt erlassen wird.

Auch die Auswirkungen der Strafe auf die familiäre und berufliche Zukunft des Delinquenten werden im schweizerischen Strafrecht primär beim Strafvollzug und bei der auszusprechenden Strafart berücksichtigt und beeinflussen nur im geringen Mass (als Aspekt der Strafempfindlichkeit) die Strafhöhe, um nicht Angehörige höherer und besser integrierter Schichten zu privilegieren (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 47 N. 33; BGr, 23. November 2009, 6B_470/2009, 2.5). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 729 CPP entspricht damit ebenfalls weitgehend Art. 86 StGB.

Die genannten Regelungen des französischen Rechts entsprechen damit in ihrer Funktion weitgehend den schweizerischen Strafvollzugsregeln und überschneiden sich höchstens marginal mit schweizerischen Strafzumessungsregeln. Entsprechend sind sie zur Beurteilung der Strafhöhe (und Verschuldensschwere) nicht oder nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen. Dies gilt erst Recht für die Regelung von Art. 729-2 CPP: Da die Landesverweisung nach schweizerischem Recht auch einen Strafzweck verfolgt (vgl. BGE 94 IV 102 E. 3), würde eine parallel ausgesprochene Landesverweisung nach schweizerischer Auffassung eine Strafherabsetzung rechtfertigen. Entsprechend müsste die Strafe jedoch gerade höher ausfallen, wenn auf eine Landesverweisung und den darin mitenthaltenen Strafanteil verzichtet würde.

Damit ist grundsätzlich von der ursprünglich ausgesprochenen Strafe auszugehen und die nachträgliche Strafreduktion und die bedingte Entlassung vorwiegend als Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit (analog der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB) zu sehen. Ohnehin unmassgeblich ist die Vollzugsform der Strafe und der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug, zumal selbst eine lediglich (teil)bedingte Freiheitsstrafe einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen kann (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch ein schweizerisches Gericht in analoger Konstellation eine ähnliche, mehrjährige Strafe ausgesprochen hätte. Trotz des ausländischen Erkenntnisses ist damit grundsätzlich eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gegeben.

2.3 Auch wenn eine Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gegeben ist, führt dies nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen bleibt gemäss Art. 96 AuG vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Konkretisierung des bereits verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeits­grundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten ist, die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht aber in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

Bei der Bewertung der öffentlichen Interessen ist der sich im Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, der seit deren Begehung vergangenen Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden Legalprognose Rechnung zu tragen. Bei den gegenüberzustellenden privaten Interessen ist der Integrationsgrad des straffällig gewordenen Ausländers, die Intensität und Dauer der durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdeten familiären Bindungen sowie die Nachteile für die mitbetroffenen Familienangehörigen zu berücksichtigen, müssten diese dem unmittelbar betroffenen ausländischen Delinquenten in dessen Heimat folgen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3.1 Die vom französischen Strafgericht verhängte Strafe und die importierte Drogenmenge weisen bereits auf ein sehr schweres Verschulden hin, zumal ein solches von der Bundesgerichtspraxis bereits bei geringeren Strafen und Drogenmengen bejaht wurde: So soll bei einer ebenfalls von einem französischem Gericht verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe für den Import von 670 Gramm Kokain bereits die Drogenmenge und die ausgesprochene Strafe auf ein "sehr schweres Verschulden sowie auf eine ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Ordnung" hingewiesen haben (BGr, 8. August 2012, 2C_225/2012, E. 3.2; vgl. auch BGr, 8. Januar 2009, 2C_609/2008, E. 3.1). Auch ein Vergleich der vom Tribunal de Grande Instance de H ausgesprochenen Strafe mit dem abstrakten Strafrahmen der Delikte deutet auf ein sehr schweres Verschulden hin, sieht der Code pénal für die begangenen Delikte doch Maximalstrafen von 10 Jahren Gefängnis vor (Art. 222-36 Satz 1, Art. 222-37 CP). Da die vom Strafrichter verhängte Strafe Ausganspunkt und Massstab für die Verschuldensschwere bei der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung bildet, ist im hiesigen Verfahren grundsätzlich keine erneute strafrechtliche Verschuldensprüfung vorzunehmen (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4). Dies gilt bei Betäubungsmitteldelikten zumindest solange, als wie hier eine "klassische" Teilnahme am Drogenhandel und keine völlig untergeordnete, atypische Teilnahmeform zur Beurteilung steht (vgl. BGr, 24. November 2011, 2C_454/2011 E. 2.3). Auch wenn dieser Grundsatz, wonach sich die Verschuldensschwere primär nach dem ausgesprochenen Straferkenntnis zu richten hat, für ein ausländisches Straferkenntnis nicht gleichermassen gelten mag, zeigt der Vergleich mit dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 8. August 2012, 2C_225/2012, E. 3.2) und der schweizerischen BetmG-Rechtsprechung (vgl. vorstehend, E. 2.2.3), dass das französischen Strafgericht hier eine mit der hiesigen Auffassung vergleichbare Gewichtung vorgenommen hat.

Damit liegt hinsichtlich der in Frankreich begangenen Delikte ein sehr schweres Verschulden vor.

2.3.2 Am 26. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er einem Bekannten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge versetzte und so eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge zufügte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er sodann mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Das diesbezügliche Verschulden wiegt eher gering und würde für sich genommen keinen Widerrufsgrund bilden. Dennoch handelt es sich um einen nicht zu bagatellisierenden Vergehenstatbestand, welcher insbesondere bei der nachfolgend zu prüfenden Legalprognose des Beschwerdeführers zu seinen Lasten berücksichtigt werden muss.

2.3.3 Die Legalprognose hängt primär von den für die Bewilligungsverweigerung Anlass gebenden Delikten und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des delinquenten Ausländers ab: Je höher die Wiederholungsgefahr und je schwerer die drohende Rechtsgüterverletzung ist, desto eher rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, darf im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.2). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, umso strengere Anforderungen sind an den Widerruf zu stellen. Bei Personen, die schon ausgesprochen lange hier leben, kann ein Widerruf in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts erfolgen, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht (BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008, E. 4.2). Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Praxis bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten der vorliegenden Art ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf nimmt (BGE 125 II 521 E. 4a; BGr, 8. Januar 2009, 2C_609/2008, E. 3.4; BGr, 29. März 2012, 2C_771/2011, E. 2.3; BGE 139 I 145 E. 2.5). Art. 121 Abs. 3 lit. a BV sieht zudem vor, dass Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf einen Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden sind. Auch wenn die genannte Verfassungsbestimmung nicht hinreichend klar formuliert ist, um direkt angewendet zu werden und eine unmittelbare und undifferenzierte Anwendung verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken wecken könnte (vgl. hierzu BGE 139 I 145 E. 2.5 und den entsprechenden Gesetzgebungsauftrag von Art. 121 Abs. 4 BV), gebietet der darin zum Ausdruck kommende Volkswille dennoch eine restriktive Bewilligungspraxis gegenüber rechtskräftig verurteilten Delinquenten, welche mit ihrem Verhalten dem internationalem Drogenhandel Vorschub geleistet haben.

Entsprechend ist bereits aufgrund der einmaligen, schweren Drogendelinquenz des Beschwerdeführers ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse gegeben. Darüber hinaus legen weitere Faktoren eine negative Legalprognose nahe: So liegt das zur Bewilligungsverweigerung führende Delikt erst 3¾ Jahre zurück und verbrachte der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung in Frankreich erst 1¾ Jahre in Freiheit. Trotz dieser kurzen Bewährungsphase und noch während des hängigen Verfahrens ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei um kein einschlägiges (Betäubungsmittel-)Delikt handelt und die Verschuldensschwere diesbezüglich eher gering ist, wird dadurch seine mangelnde Gesetzestreue offenkundig.

Ebenfalls nicht ganz ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wegen Widerhandlungen gegen das BetmG aus der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt wurde (vgl. Verfügung von Fernhaltemassnahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. März 1997). Zwar konnte ihm dazumal trotz entsprechender Verdachtsmomente keine Beteiligung an Drogengeschäften rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb strafrechtlich von einer erstmaligen (Drogen-)Delinquenz des Beschwerdeführers in Frankreich auszugehen ist. Nichtsdestotrotz ist der damaligen Wegweisung jedoch auch unter Beachtung der Unschuldsvermutung eine gewisse Warnfunktion zuzusprechen, musste sich der Beschwerdeführer doch bereits damals im besonderen Masse möglicher Konsequenzen einer Drogendelinquenz bewusst werden, wenngleich die ermahnende Wirkung der dazumaligen Wegweisung aufgrund der verstrichenen Zeit etwas zu relativieren ist.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit auch eine negative Legalprognose zu stellen und angesichts der bei qualifizierten Betäubungsdelikten infrage gestellten Rechtsgüter von einem grundsätzlich nicht tragbaren Risiko weiterer (Drogen-)Delikte auszugehen.

2.3.4 Dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der mitbetroffenen Familienmitgliedern gegenüberzustellen. Sieht man von dem kurzen und nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Aufenthalt im Jahr 1997 ab, hielt sich der Beschwerdeführer während gut sieben Jahren, zunächst von Mai 2004 bis Januar 2010 und sodann ab Januar 2012 in der Schweiz auf. Ein siebenjähriger Aufenthalt ist gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits als erheblich ("considérable") zu betrachten, selbst wenn der Beschwerdeführer während der letzten 1½ Jahre lediglich über einen sogenannt prekären Aufenthaltsstatus verfügte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, § 48). Zu beachten ist immerhin, dass ein für längere Zeit unterbrochener Schweizaufenthalt nicht die gleiche integrationsfördernde Wirkung entfalten kann, wie eine ununterbrochene Landesanwesenheit.

2.3.5 Auch die Ehedauer von nunmehr über neun Jahren erscheint vorliegend erheblich und während der gesamten Dauer intakt und gelebt worden zu sein: So entstammen aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder und die Ehegatten versuchten, ihre Beziehung auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch regelmässige Besuche und telefonische Kontakte aufrechtzuerhalten.

2.3.6 Der offenbar gut deutsch sprechende Beschwerdeführer war während des grössten Teils seines hiesigen Aufenthalts berufstätig, teilweise als Arbeitnehmer, teilweise als selbständiger Unternehmer. Auch wenn seinem Schritt in die Selbständigkeit hierbei kein nachhaltiger Erfolg beschieden war und sein Beitrag zu den familiären Lebenshaltungskosten unter demjenigen seiner Ehefrau blieb, kann grundsätzlich von einer genügenden Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden.

2.3.7 Der Beschwerdeführer ist zugleich aber auch seiner Heimat K weiterhin eng verbunden: So ist er dort aufgewachsen und hatte gemäss den Angaben des Ehescheins vom 27. Februar 2004 seinen Wohnort zum Zeitpunkt des Eheschlusses in L in K. Dort verfügt er auch über Verwandte, die im notfalls Beistand leisten könnten. Zudem plante er gemäss den Ausführungen im Entscheid des Cour d'appel de M vom 2. Dezember 2011 ursprünglich auch eine Rückkehr zu (respektive mit) seiner Ehefrau und seinen Kindern nach K, wo er eine Zusage für einen Stellenantritt in einem Automobilunternehmen erhalten und ihm ein Cousin gratis eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Die entsprechenden Ausführungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht zurückgenommen, obwohl im Rekursentscheid ausdrücklich darauf verwiesen wurde. Es ist deshalb nicht von einem Protokollierungsfehler der französischen Behörden auszugehen; vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz und intakte Berufsperspektiven verfügt. Ebenso kann aufgrund der erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers vor den französischen Behörden davon ausgegangen werden, dass zumindest dieser selbst seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern Ende 2011 noch eine gemeinsame Ausreise nach K zumuten wollte und sich den Aufbau einer neuen gemeinsamen Existenz in seiner Heimat nicht nur vorstellen konnte, sondern seinem hiesigen Aufenthalt sogar vorgezogen hätte.

2.4 Aufgrund der lediglich rudimentären Aktenlage hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder lässt sich nicht abschliessend klären, inwieweit diesen eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Nach der sogenannten Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann (BGE 110 Ib 201 und BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 135 II 377 E. 4.4). Die genannte Zweijahresregel gilt jedoch nicht absolut, sondern setzt weiterhin eine konkrete Abwägung der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen voraus (BGE 135 II 377 E. 4.4). Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf Fälle kinderloser Ehen von relativ kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit längerer Ehe- und Anwesenheitsdauer übertragen werden darf und die Auswirkungen auf allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Prüfung bedürfen. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist jedoch bei einem überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse nach wie vor auch bei letztgenannten Konstellationen konventions- und verfassungskonform möglich (vgl. BGE 139 I 145, wo die Reneja-Praxis nicht grundsätzlich infrage gestellt wurde, sondern erst die konkrete Interessensabwägung einen Bewilligungsanspruch begründete). Demnach ist die Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zu prüfen, ob im konkreten Fall das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwiegt. Nachfolgend sind deshalb auch die Auswirkungen einer allfälligen Trennung der Familie zu würdigen.

2.4.1 Der Beschwerdeführer verfügt offenkundig über eine enge Bindung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern F und E, was insbesondere auch durch seine Ehefrau in einem Schreiben vom 11. April 2013 bestätigt wird. Generell ist davon auszugehen, dass Kinder für eine gesunde Entwicklung beider Elternteile bedürfen und eine Distanzbeziehung keinen vollwertigen Ersatz für die elterliche Nähe bietet (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 KRK). Der Beschwerdeführer stand allerdings aufgrund seiner in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafe während eines Zeitraums von zwei Jahren nur in sehr eingeschränktem Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Letztere mussten aufgrund der Inhaftierung bereits eine längere physische Trennung von ihrem Vater erdulden. Auch wenn eine erneute Trennung für sie zweifellos schmerzhaft sein wird, ist eine geringere Traumatisierung anzunehmen, als bei Kindern, welche noch nie längere Zeit von einem Elternteil getrennt waren. Zudem dürfte eine rudimentäre Kontaktpflege durch Ferienbesuche und Telefonate auch bei räumlicher Trennung weiterhin möglich sein. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit den grössten Teil der Familienunterhalts bestritten hat und über einen ausgezeichneten Lohn verfügt, sind auch die finanziellen Folgen einer allfälligen Trennung tragbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der Kinderbetreuung entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst erwerbstätig und kann damit tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen. Bereits während seiner Inhaftierung lagen sämtliche Lasten bei seiner Ehefrau, welche (mit Unterstützung ihrer Grossmutter, Jahrgang 1946) die Betreuung und Finanzierung der Kinder allein bewältigen musste. Auch wenn anzunehmen ist, dass die Grossmutter zukünftig altersbedingt nicht mehr im selben Umfang Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann, ist davon auszugehen, dass die materiellen Folgen einer Trennung für die Kinder verkraftbar und für deren Mutter mit denselben Härten verbunden wären, denen sich auch andere alleinerziehenden Eltern ausgesetzt sehen.

2.4.2 Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der Reneja-Praxis auf den vorliegenden Fall jedoch mit Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGr, 15. März 2013, 2C_240/2012, zwischenzeitlich als BGE 139 I 145 publiziert) und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09) in Abrede. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich von den eher grenzwertigen Konstellationen, welche genannten Entscheidungen zugrunde lagen:

Während es im bundesgerichtlichen Verfahren um eine verhältnismässig geringe Drogenmenge ging (Verkauf von 60 Gramm Kokaingemisch und 125 Gramm Heroingemisch sowie Teilnahme an einem Treffen zwecks Beschaffung von einem Kilogramm Heroin) und lediglich eine zweijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, importierte der Beschwerdeführer ein Vielfaches dieser Drogenmenge nach Frankreich und wurde von den dortigen Gerichten mit einer doppelt so hohen Strafe belegt. Zudem handelte es sich beim delinquenten Ausländer im zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen Afghanen, weshalb das Gericht zu Recht die Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der Familie bereits aufgrund der desolaten humanitären Situation, der selbst für Einheimische existenzbedrohenden Sicherheitslage und kulturellen Diskrepanzen in dessen Heimatland verneinte (BGE 139 I 145 E. 3.6). Im Gegensatz dazu erscheint eine gemeinsame Ausreise der Familie nach K im vorliegenden Fall eher zumutbar und eine valable Alternative zu einer geografischen Trennung der Familie, wenngleich aufgrund der Aktenlage eine umfassende Beurteilung nicht möglich ist. Jedenfalls würde eine gemeinsame Ausreise im vorliegenden Fall nicht bereits anhand der generellen sozialen und wirtschaftlichen Lage in K scheitern. Während es sich somit bei erwähntem Bundesgerichtsentscheid um einen Grenzfall direkt an der Zweijahresgrenze der Reneja-Praxis handelte, bei welchem letztendlich die privaten Interessen der Betroffenen überwiegten, liegt bei dem hier zu beurteilenden Fall bereits aufgrund der viel schwerwiegenderen Straftat eine wesentlich eindeutigere Konstellation vor, bei welcher die privaten Interessen dem öffentlichen Fernhalteinteresse nachzugehen haben.

Ebenso unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Urteil des EGMR in Sachen "Udeh" (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09), wo lediglich die Einfuhr von 257 Gramm reinem Kokain strafrechtliche Anlasstat war. Zudem betraf der erwähnte EGMR-Entscheid einen Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August 2013, 2C_365/2013, E. 2.4).

2.4.3 Eine Bewilligungsverweigerung – und eine damit allenfalls verbundene Familientrennung – würde somit zweifellos alle Beteiligten hart treffen. Dies trifft jedoch auf alle Fälle zu, wo eine gelebte Familienbande durchtrennt wird, zumal die materiellen Auswirkungen vorliegend noch verhältnismässig gering ausfallen. Aufgrund der deutlich über zweijährigen Freiheitsstrafe, dem sich darin wiederspiegelnden sehr hohen Verschulden des Beschwerdeführers, der wegen erneuter Straffälligkeit negativer Legalprognose und der vom Souverän gewollten harten Praxis gegenüber Betäubungsmitteldelinquenten überwiegt hier letztlich das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, sodass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Anwendung der Reneja-Praxis selbst dann zulässig sein muss, wenn ihm seine Familie nicht in seine Heimat folgen will oder kann. Damit kann offenbleiben, ob den Familienangehörigen des Beschwerdeführers eine gemeinsame Ausreise nach K zuzumuten ist, weshalb die Beschwerde auch nicht zur Untersuchungsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Allfällige Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich.

Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…