{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00301_18-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213274&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69f5073a4d36388e3dc3a198bdb274b1"}, "Num": [" VB.2013.00301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00301"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00301"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.0  VB.2013.00301"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der ausl\u00e4ndischen Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe Gem\u00e4ss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verl\u00e4ngert oder erteilt werden), wenn die Ausl\u00e4nderin oder der Ausl\u00e4nder zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausl\u00e4ndische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Hierbei spielt es grunds\u00e4tzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausl\u00e4ndisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das in Frage stehende Delikt auch nach der schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen w\u00e4re, das ausl\u00e4ndische Urteil rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass f\u00fcr vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine \u00fcberj\u00e4hrige Strafe ausgesprochen worden w\u00e4re (E. 2.2). Dabei sind das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung der straff\u00e4llig gewordenen ausl\u00e4ndischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuw\u00e4gen (E. 2.3).  Nach der sogenannten Reneja-Praxis ist es jedoch zul\u00e4ssig und mit dem Recht auf Familienleben gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf F\u00e4lle kinderloser Ehen von relativ kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit l\u00e4ngerer Ehe- und Anwesenheitsdauer \u00fcbertragen werden darf und die Auswirkungen auf allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Pr\u00fcfung bed\u00fcrfen (E. 2.4). Vorliegendist der Beschwerdef\u00fchrer in Frankreich zu einer vierj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten und Verst\u00f6ssen gegen zollrechtliche Bestimmungen verurteilt worden. Obwohl er seit neun Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von vier und acht Jahren hat und sich w\u00e4hrend gut sieben Jahren in der Schweiz aufh\u00e4lt, erscheint die Verweigerung der Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal das franz\u00f6sische Verdikt rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt und die Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz eine vergleichbar hohe, \u00fcberj\u00e4hrigen Strafe gerechtfertigt h\u00e4tten. In Anwendung der Reneja-Praxis und nach einer Abw\u00e4gung des \u00f6ffentlichen Fernhalteinteresses und der privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familienangeh\u00f6rigen kann hierbei offen gelassen werden, inwieweit auch der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (E. 2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:57", "Checksum": "da06fc8d688edb70d14c806950ccbe15"}