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Geschäftsnummer: VB.2013.00309  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130011


Kontaktverbot zur Ehefrau und deren Tochter. Die Vorinstanz hielt die Gefährdung der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter zu Recht für glaubhaft, da sie den Vorfall anschaulich schilderte und der Beschwerdeführer die Tätlichkeiten gestand (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau trotz bestehendem Kontaktverbot über Facebook kontaktiert, womit auch von der Fortdauer einer Gefährdung auszugehen ist (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer (E.5.2 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KINDER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TÄTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00309

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130011,

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind seit dem Jahr 2012 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C, die im Jahr 2013 geboren ist. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die Tochter von B, D (Jahrgang 2002).

Am 5. April 2013 informierte ein Frauenhaus die Polizei, dass im Haushalt der Familie A etwas nicht in Ordnung sei. Nachdem die Kantonspolizei Zürich A und B einvernommen hatte, ordnete sie mit Verfügung vom 5. April 2013 gegen A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau sowie zu den Kindern D und C für die Dauer von 14 Tagen an.

II.  

Mit Eingabe vom 11. April 2013 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um dreimonatige Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Urteil vom 15. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht das angeordnete Kontaktverbot bezüglich B und D vorläufig bis zum 19. Juli 2013 und wies das Gesuch im Übrigen ab, womit das Kontaktverbot gegenüber C bis am 19. April 2013 dauerte. A erhob dagegen am 18. April 2013 Einsprache. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht ihn angehört hatte, bestätigte es sein Urteil vom 15. April 2013 mit Urteil vom 23. April 2013.

III.  

Dagegen wandte sich A am 25. April 2013 erneut an das Zwangsmassnahmengericht, das seine Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. A beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen gegenüber seiner Frau und den Töchtern. Mit Eingabe vom 28. April 2013 ersuchte er sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist für die Übersetzung eines Textauszugs einer in der Sprache E gehaltener Skype-Kommunikation zwischen B und ihrem Sohn. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Kantonspolizei Zürich als auch das Bezirksgericht F verzichteten auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter D um drei Monate verlängern durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das bis am 19. April 2013 geltende Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu der Tochter C, das vom Zwangsmassnahmengericht nicht verlängert worden ist.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Übersetzung eines Textausdrucks einer in der Sprache E gehaltener Skype-Konversation zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn. Für die Beurteilung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ist die Übersetzung dieses Textes nicht erforderlich, womit das Begehren abzuweisen ist. Gewaltschutzmassnahmen allein haben keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht der betroffenen Personen, womit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend unbeachtlich sind.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen. Unter "Gewalt" fallen zum Beispiel strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer Einvernahme der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, dass es am 27. März 2013 zu einem Streitgespräch zwischen ihr und ihrem Ehemann bezüglich ihrer Verwandten gekommen sei, worauf er sie zu schlagen begonnen habe. Er habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben und sie am Oberarm gepackt und gegen das Sofa geworfen. Dort habe er sie noch zweimal am Kopf geschlagen. Die durch das Hinfallen auf das Sofa entstandenen Blutergüsse am Oberschenkel sowie die Druckstellen am Oberarm wurden von der Polizei fotografisch dokumentiert. Die Beschwerdegegnerin gab zudem zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer im Februar 2013 gegen ihre Tochter D handgreiflich geworden sei und eine Zahnbürste nach ihr geworfen habe, worauf ihre Lippen geschwollen gewesen seien. Aus diesem Grund sei sie mit ihr bereits einmal in ein Frauenhaus gegangen. Zudem betonte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei, dass sie mit ihrem Ehemann nicht alleine gelassen werden möchte, da dieser sie ums Leben bringen würde.

3.2 Die Vorinstanz befand die Aussagen der Beschwerdegegnerin aufgrund der anschaulichen Schilderungen und der inneren Geschlossenheit der Darstellung des Geschehensablaufs für glaubhaft, zumal sie sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend deckten und durch Fotos untermauert würden.

3.3 Der Beschwerdeführer gestand die Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter ein. Er macht indes geltend, dass das Kontaktverbot die Ehe zerstöre, da er keine Chance habe, mit seiner Frau zu reden. Er stelle keine Bedrohung für ihre Tochter D dar, sondern kümmere sich seit fast zwei Jahren um sie.

4.  

4.1 Zur Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (oben E. 2.2). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin erscheinen – wie bereits die Vorinstanz ausführte – glaubhaft. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch zu einem wesentlichen Teil bestätigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und deren Tochter D ist als häusliche Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 GSG einzustufen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch ihre Tochter D gelten somit als gefährdete Personen nach § 2 Abs. 3 GSG.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach dem Vorfall vom 27. März 2013 neun Tage friedlich mit seiner Frau zusammengelebt, bevor sie ihn anzeigte. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass keine Gefährdung mehr vorliegt. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin darf sie die Wohnung ohne ihren Mann nicht verlassen. Zudem habe er ihr das Mobiltelefon sowie alle anderen elektronischen Geräte weggenommen, als sie die Polizei kontaktieren wollte. Eine Schutzmassnahme kann auch dann angeordnet werden, wenn sich die gefährdete Person erst nachträglich an die Polizei wendet, sofern sie nach wie vor Angst vor weiterer Gewalt haben muss. Davon ist vorliegend auszugehen.

Dass das Kontaktverbot zur Ehefrau auch ein Treffen mit seiner Tochter C verunmögliche – wie der Beschwerdeführer ausführt – rechtfertigt jedoch nicht eine Aufhebung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin, denn die Erschwerung von Zusammentreffen mit seiner Tochter lässt die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen; ausserdem könnte der Beschwerdeführer einen allfälligen Kontakt zur Tochter C über Drittpersonen organisieren.

4.2 Das Kontaktverbot bedeutet, dass es der gefährdenden Person verboten ist, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dazu gehören das direkte Ansprechen, Telefonanrufe, SMS, E-Mails, Briefe, Facebook-Nachrichten etc. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen trotz bestehendem Kontaktverbot via Facebook kontaktiert. In seinen Eingaben an das Gericht führt er einerseits aus, dass er um seine Ehe kämpfen möchte, und bezeichnet andererseits seine Frau als hinterhältig und bösartig. Unter diesen Umständen ist von der Fortdauer einer Gefährdung gegenüber den gefährdeten Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen.

4.3 Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und D stellt zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die angeordnete Massnahme ist geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin oder ihrer Tochter erneut tätlich wird. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als notwendig, um Ordnung in die schwierige Situation zwischen den Parteien zu bringen, was ihnen die Möglichkeit eröffnet, in Ruhe über das künftige Vorgehen nachzudenken. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin und D zu kontaktieren, eindeutig. Nicht verboten ist es ihm hingegen, seine eigene Tochter C zu sehen. Die Schutzmassnahmen sind damit auch verhältnismässig.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

5.3 Der Beschwerdeführer gab der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, er verdiene ungefähr Fr. 3'700.- im Monat und habe ca. € 70'000.- Schulden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingelegten Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen gegenüber seinen Ausgaben ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem erweist sich die Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 1'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…