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Geschäftsnummer: VB.2013.00314  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen Qualifikationsverfahren


[Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser verspätet erhoben worden sei.] Die Bestimmungen der Ziviprozessordnung zur Zustellung finden auch auf Zustellungen von Verwaltungsbehörden Anwendung. Eine Anweisung an die Post, Sendungen für eine bestimmte Zeit zurückzuhalten, vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht aufzuschieben; die Sendung gilt in solchen Fällen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt (E. 2.2). Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen - bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis - während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden (E. 2.3). Die verspätete Rekurserhebung ist auf eine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
REKURSFRIST
RÜCKBEHALTEAUFTRAG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00314

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. November 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kantonale Prüfungskommission 74 für Medizinische und Tiermedizinische Praxisassistentinnen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahren,

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte in den Jahren 2009 bis 2012 die Ausbildung zur Podologin. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob sie am 25. Juli 2012 Einsprache bei der Kantonalen Prüfungskommission 74 für Medizinische und Tiermedizinische Praxisassistentinnen; in ihrer Einsprache teilte sie der Prüfungskommission mit, vom 22. September 2012 bis am 28. Oktober 2012 auslandabwesend zu sein. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 23. August 2012 mit der Aktuarin der Prüfungskommission wurde ihr mitgeteilt, auf allfällige Auslandabwesenheiten könne die Prüfungskommission keine Rücksicht nehmen. Gleichentags bestätigte die Prüfungskommission den Eingang der Einsprache und stellte A in Aussicht, den Einspracheentscheid Mitte Oktober 2012 schriftlich zuzustellen. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 wies die Prüfungskommission die Einsprache sinngemäss ab. Dieser Entscheid war am 16. Oktober 2012 bei der Post zur Abholung bereit, wurde durch A aufgrund eines Rückbehalteauftrags jedoch erst am 26. Oktober 2012 abgeholt.

II.  

Mit Rekurs vom 23. November 2012 beantrage A in der Hauptsache, es sei der Entscheid vom 10. Oktober 2012 aufzuheben, ihre Prüfung als genügend zu bewerten und ihr das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologin auszustellen. Die Bildungsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 27. März 2013 nicht ein.

III.  

A führte am 26. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. März 2013 aufzuheben und die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; eventualiter sei die Rekursfrist wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend Einspracheentscheide eines Prüfungsorgans über das Ergebnis einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zur Podologin ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG und § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs vom 23. November 2012 nicht ein, weil dieser verspätet eingereicht worden sei.

2.2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Bestimmungen zur Zustellung von Entscheiden enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz indessen nur insofern, als schriftliche Anordnungen den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen sind (§§ 10 ff. VRG).

In analoger Anwendung von § 71 VRG finden auch auf Zustellungen von Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4 VRG die betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zum Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder anderswie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1), jene anderer Sendungen auch durch gewöhnliche Post (Abs. 4); sie ist im Fall des Abs. 1 erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten bzw. einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei Anweisungen vorbehalten bleiben, eine Urkunde dem Adressaten persönlich auszuhändigen (Abs. 2); zudem gilt sie bei einem nicht abgeholten Einschreiben als am siebten Tag nach dem missglückten Zustellversuch erfolgt – das heisst, wenn der Postbote den Adressaten nicht angetroffen und ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt hat –, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Eine Anweisung an die Post, Sendungen für eine bestimmte Zeit zurückzubehalten, vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht aufzuschieben; die Sendung gilt in solchen Fällen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1, 134 V 49 E. 2; Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 22).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin auf ihre Ferienabwesenheit hingewiesen, weshalb sie darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr während ihrer Abwesenheit keine Sendungen zugestellt würden.

Die Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2012 darauf hin, sie sei vom 22. September 2012 bis am 28. Oktober 2012 im Ausland. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Aktuarin der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin jedoch mitgeteilt, man könne auf ihre Auslandabwesenheit keine Rücksicht nehmen. In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführerin sodann in einem Schreiben vom 23. August 2012 angekündigt, der Entscheid werde Mitte Oktober 2012 schriftlich zugestellt.

Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen – bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis – während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden. Andernfalls könnte eine Partei ein Verfahren mutwillig für längere Zeit verzögern, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es zählt vielmehr zu den Pflichten einer Verfahrenspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass fristauslösende Sendungen trotzdem entgegengenommen und allfällige Rechts­mittel – allenfalls durch einen Vertreter – rechtzeitig erhoben werden können. Ob eine Partei, welche die Behörde über eine Ferienabwesenheit informiert hatte und keine Antwort erhielt, aus dem Schweigen der Behörde schliessen darf, dass ihr während der Abwesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt werden (vgl. hierzu BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4; BVGer, 20. Juli 2012, D-3512/2012, E. 3.6), kann vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführerin wurde mündlich darauf hingewiesen, dass auf ihre Auslandabwesenheit keine Rücksicht genommen werden könne, und ihr wurde am 23. August 2013 schriftlich mitgeteilt, dass der Entscheid Mitte Oktober 2012 – also während ihrer Abwesenheit – zugestellt werde. Damit war die Beschwerdeführerin ohne weiteres gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Sendung der Beschwerdegegnerin entgegennehmen zu können.

2.4 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin lag ab dem 16. Oktober 2012 bei der Post zur Abholung bereit. Damit ist die Zustellung im Licht von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 23. Oktober 2012 erfolgt (vgl. hierzu BGE 134 V 49 E. 5); die Rekursfrist lief entsprechend bis am 22. November 2012. Der am 23. November 2012 der schweizerischen Post übergebene Rekurs erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Frist bereits vor der Abholung zu laufen begonnen habe, und den tatsächlichen Empfang als fristauslösend betrachtet. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich bei einer juristisch gebildeten Person oder etwa bei der Vorinstanz zu erkundigen, ab welchem Moment in solchen Fällen eine Rekursfrist zu laufen beginne. Indem sie stattdessen blind auf ihre eigene – falsche – Rechtsauffassung vertraute, verhielt die Beschwerdeführerin sich grob nachlässig. In diesem Sinne hätte auch ein rechtzeitig gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch nicht gutgeheissen werden können (vgl. § 12 Abs. 2 VRG und hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14). Dies muss im Übrigen umso mehr gelten, als der Beschwerdeführerin nach Empfang des Einspracheentscheids noch 27 Tage zur Abfassung eines Rekurses zur Verfügung standen und sie durch die Zustellung des Entscheids während ihrer Abwesenheit somit nur einen geringen Nachteil erlitten hat.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …