{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.11.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00315_20-11-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214680&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b36c12da3a384ec372ef21df1e8e164"}, "Num": [" VB.2013.00315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2013.00315"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2013.00315"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2013.00315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Beschwerde gegen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen eines Abschreibungsentscheids des Baurekursgerichts zufolge Gegenstandslosigkeit. Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip. Vorinstanzlichen Zustellkosten. Separate Zustellung an die einzelnen Miteigent\u00fcmer. Die Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei greift nur dann, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen l\u00e4sst. Ist letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu f\u00fchren, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (E. 2.3). Die (gew\u00f6hnliche) Miteigent\u00fcmergemeinschaft ist nicht parteif\u00e4hig. Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigent\u00fcmer. Ein Entscheid muss nach der Rechtsprechung folglich stets s\u00e4mtlichen Miteigent\u00fcmern er\u00f6ffnet werden. Anderenfalls leidet die Er\u00f6ffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren Beschluss daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigent\u00fcmer separat zugestellt (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:27", "Checksum": "c514630aad646198bb03b7d8621d295f"}