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Geschäftsnummer: VB.2013.00315  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Befehl


Beschwerde gegen Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Abschreibungsentscheids des Baurekursgerichts zufolge Gegenstandslosigkeit. Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip. Vorinstanzlichen Zustellkosten. Separate Zustellung an die einzelnen Miteigentümer. Die Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei greift nur dann, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt. Ist letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (E. 2.3). Die (gewöhnliche) Miteigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig. Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Ein Entscheid muss nach der Rechtsprechung folglich stets sämtlichen Miteigentümern eröffnet werden. Anderenfalls leidet die Eröffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren Beschluss daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigentümer separat zugestellt (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MITEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
MUTMASSLICHER VERFAHRENSAUSGANG
SEPARATE ZUSTELLUNG
VERURSACHERPRINZIP
ZUSTELLKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 107 Abs. I lit. e ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00315

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.1  C,

 

1.2  D,

 

beide vertreten durch RA E,

 

2.    Baukommission der Gemeinde Dürnten,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Befehl,

hat sich ergeben:

I.  

Am 11. Juni 2012 befahl die Baukommission Dürnten der A AG die Erstellung eines Fluchtausgangs aus der Sammelgarage Kat.-Nr. 01 der Siedlung F. Der A AG wurde sodann empfohlen, anstelle dieser Massnahme den Fluchtweg über die bestehende Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mittels eines separaten Brandabschnitts, mithin durch den Einbau von zwei Brandschutztoren zu realisieren.

II.  

C und D verlangten mit Rekurs vom 16. Juli 2012 die Aufhebung des genannten Befehls sowie die Umwandlung der genannten Empfehlung in einen Befehl. Während der beantragten Sistierung des Rekursverfahrens brachte die A AG im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage Brandschutztore an.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2013 schrieb das Baurekursgericht das Verfahren als gegen­standslos geworden ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der A AG auferlegt. Letztere wurde zudem zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an C und D verpflichtet. Auf Antrag der A AG begründete das Baurekursgericht seinen Entscheid am 14. März 2013.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. April 2013 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Auflage der Rekurskosten; eventualiter seien die Zustellkosten im Betrag von Fr. 1'113.50 auf die Kasse des Baurekursgerichts bzw. die Staatskasse zu nehmen. Weiter wurde mit der Beschwerde die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung einer Umtriebsentschädigung sowie eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Das Baurekursgericht beantragte am 8. Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Dürnten erstattete keine Beschwerdeantwort. C und D beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie eine Umtriebsentschädigung. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird die vorliegende Sache vom Einzelrichter entschieden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin damit, dass sie durch die Erstellung eines Notausgangs, wie er von den damaligen Rekurrierenden beantragt wurde, die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie lediglich einen behördlichen Befehl befolgt habe. Dass die Anordnung der Gemeinde unbestimmt war, habe nicht sie, sondern die Gemeinde zu vertreten. Die Kostenauflage sei demzufolge rechtswidrig.

2.2 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach dem Unterliegen, ausnahmsweise aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt. Wie die Kosten zu verteilen sind, wenn ein Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, beantwortet die genannte Vorschrift nicht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich stattdessen an der Regelung in Art. 107 Abs. 1 lit. e der Zivilprozessordnung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. [Kommentar VRG] 2014, § 13 N. 74 f., auch zum Folgenden; vgl. VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 [als Regeste publiziert in RB 2003 Nr. 4] sowie VGr, 17. Juli 2014, VB.2014.00207, E. 4.1). Danach sind die Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit nach Ermessen zu verteilen. Sowohl das Prinzip des Obsiegens als auch jenes der Verursachung behalten dabei aber ihre Gültigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten mithin nach dem mutmasslichen Obsiegen oder zulasten jener Partei zu verlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (VGr, 15. Sep­tember 2004, VB.2004.00215, E. 5.1).

2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz keine Prognose vornahm, wer mutmasslich obsiegt hätte. Dabei geht sie allerdings darüber hinweg, dass die Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei nur dann greift, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt (BGr, 2. April 2009, 1C_259/2008, E. 4.1 sowie VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2, je auch zum Folgenden). Ist Letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

Im vorliegenden Fall ist keineswegs offensichtlich, wie der Prozess vor Vorinstanz ausgegangen wäre, wenn die Brandschutztore nicht erstellt worden wären. Auch kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, ob die seinerzeitigen Rekurrenten tatsächlich nicht zur Anfechtung des Beschlusses der Baukommission legitimiert waren, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die Vorinstanz durfte die Kosten demzufolge derjenigen Verfahrenspartei auferlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat.

2.4 Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, dass ihr die Unbestimmtheit der von der Baukommission formulierten Anordnungen nicht angelastet werden könne. Die Baukommission habe der Beschwerdeführerin die Wahl gelassen, welche Variante sie realisieren wolle, und sie habe sich für eine entschieden. Es könnten ihr dafür keine Kosten auferlegt werden.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Baukommission war im Sinn einer Empfehlung formuliert:

"Der Bauherrschaft wird empfohlen, anstelle der bei Ziffer 1 befohlenen Massnahmen [Erstellung des fehlenden Fluchtausgangs gemäss bewilligtem Plan] innert der gleichen Frist [90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses] die von ihr selber beantragte Variante mit den Brandschutztoren und Kalksandsteinmauer im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage zu realisieren […]"

 

Der Beschwerdeführerin war es demgemäss freigestellt, der Empfehlung Folge zu leisten oder sie jedenfalls bis auf Weiteres zu ignorieren. Im Gegensatz zu den übrigen Dispositiv-Ziffern wurde grundsätzlich keine verbindliche und vollziehbare Anordnung getroffen. Es wurde der Beschwerdeführerin lediglich etwas "empfohlen" und nicht wie in Dispositiv-Ziffer 1 "befohlen"; ebenso wenig wurde sie zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen "verpflichtet". Im Übrigen kam dem von den heutigen privaten Beschwerdegegnern ergriffenen Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Weder die Gemeinde noch das Baurekursgericht hatten an dieser Wirkung durch gegenteilige Entscheide etwas verändert. Die Beschwerdeführerin stand damit nicht unter Zugzwang. Vielmehr wäre es ihr freigestanden, den Ausgang des Rekursverfahrens abzuwarten. Stattdessen erstellte sie die Brandschutztore in der Weise, wie es von der Gemeinde empfohlen wurde. Sie tat dies zudem, nachdem sie vom Rekursantrag Kenntnis genommen hatte, der die Umwandlung in einen Befehl verlangte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht als diejenige Partei angesehen, die die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat. Dass sich die heutige Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht mehr zur Sache äussern konnte, ändert daran nichts. Die Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

3.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtete. Die Beschwerde ist damit auch insoweit abzuweisen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Höhe der vorinstanzlichen Zustellkosten. Das Baurekursgericht habe zu Unrecht jedem der 43 Miteigentümer des streitbetroffenen Grundstücks ihren Beschluss separat verschickt, statt eine gemeinsame Zustellung vorzunehmen. Damit habe es unverhältnismässig hohe Kosten verursacht.

4.2 Die (gewöhnliche) Miteigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig (BGE 103 Ib 76 E. 1). Im Gegensatz zur Stockwerkeigentümergemeinschaft ist sie auch nicht beschränkt prozessfähig (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB sowie Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 3). Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Ein Entscheid muss nach der Rechtsprechung folglich stets sämtlichen Miteigentümern eröffnet werden (RB 1983 Nr. 62 sowie VGr, 6. April 1982, in ZBl 83/1982, S. 514, 515, E. 2, je auch zum Folgenden). Anderenfalls leidet die Eröffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren Beschluss von daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigentümer separat zugestellt.

4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz § 6a VRG hätte zur Anwendung bringen sollen. Danach kann die Verwaltungsbehörde mehrere Verfahrensbeteiligte zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen Vertreters verpflichten. Die Bestimmung setzt voraus, dass die genannten Personen eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben. Von inhaltlich gleichen Angaben ist gemäss der Doktrin nicht nur im Fall von identischen Eingaben auszugehen (Plüss, § 6a N. 6, auch zum Folgenden). Es kann dieser Auffassung zufolge auch genügen, dass die verschiedenen Personen die gleichen Interessen verfolgen und dass ihren Vorbringen der gleiche Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zugrunde liegen.

Ob dieser zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist, kann offengelassen werden. Selbst wenn man § 6a VRG einen über den Wortlaut gehenden Anwendungsbereich zugesteht, konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht von vornherein abschätzen, welche Interessen die Miteigentümer verfolgen würden. Sie hat sie deshalb zu Recht nicht zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils bzw. eines Vertreters aufgefordert. Auch von daher ist die gesonderte Zustellung an die einzelnen Miteigentümer nicht zu beanstanden.

4.4 Anders, als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, war die Vorinstanz sodann verpflichtet, ihren Entscheid sämtlichen Miteigentümern zu eröffnen. Letzteren wurde bereits der Entscheid der Baukommission zugestellt. Demzufolge war ihnen grundsätzlich auch der Entscheid des Baurekursgerichts zu eröffnen. Im Rahmen einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit hätte Letzteres nur dann entfallen dürfen, falls die Verfahrensstellung der Miteigentümer offensichtlich nicht gegeben war. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Zustellung an die Miteigentümer erfolgte auch vor diesem Hintergrund zu Recht.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund von § 17 Abs. 3 VRG hat sie der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr.    910.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 800.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …