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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00315
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Baukommission der Gemeinde Dürnten,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Befehl,
hat
sich ergeben:
I.
Am 11. Juni 2012 befahl die Baukommission Dürnten
der A AG die Erstellung eines Fluchtausgangs aus der Sammelgarage
Kat.-Nr. 01 der Siedlung F. Der A AG wurde sodann empfohlen, anstelle
dieser Massnahme den Fluchtweg über die bestehende Ein- und Ausfahrt der
Tiefgarage mittels eines separaten Brandabschnitts, mithin durch den Einbau von
zwei Brandschutztoren zu realisieren.
II.
C und D verlangten mit Rekurs vom 16. Juli 2012 die
Aufhebung des genannten Befehls sowie die Umwandlung der genannten Empfehlung
in einen Befehl. Während der beantragten Sistierung des Rekursverfahrens
brachte die A AG im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage Brandschutztore
an.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2013 schrieb das
Baurekursgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Kosten des
Verfahrens wurden der A AG auferlegt. Letztere wurde zudem zur Bezahlung
einer Umtriebsentschädigung an C und D verpflichtet. Auf Antrag der A AG
begründete das Baurekursgericht seinen Entscheid am 14. März 2013.
III.
Mit Beschwerde vom 29. April 2013 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Auflage der Rekurskosten; eventualiter
seien die Zustellkosten im Betrag von Fr. 1'113.50 auf die Kasse des
Baurekursgerichts bzw. die Staatskasse zu nehmen. Weiter wurde mit der
Beschwerde die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung einer
Umtriebsentschädigung sowie eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren beantragt.
Das Baurekursgericht beantragte am 8. Mai 2013 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Dürnten
erstattete keine Beschwerdeantwort. C und D beantragten in ihrer
Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie
eine Umtriebsentschädigung. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-
liegt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird die vorliegende
Sache vom Einzelrichter entschieden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Vorinstanz begründete die Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin damit,
dass sie durch die Erstellung eines Notausgangs, wie er von den damaligen
Rekurrierenden beantragt wurde, die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie lediglich einen behördlichen
Befehl befolgt habe. Dass die Anordnung der Gemeinde unbestimmt war, habe nicht
sie, sondern die Gemeinde zu vertreten. Die Kostenauflage sei demzufolge
rechtswidrig.
2.2 Gemäss
§ 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach dem
Unterliegen, ausnahmsweise aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt. Wie die
Kosten zu verteilen sind, wenn ein Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben wird, beantwortet die genannte Vorschrift nicht. Die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich stattdessen an der
Regelung in Art. 107 Abs. 1 lit. e der Zivilprozessordnung
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. [Kommentar VRG] 2014,
§ 13 N. 74 f., auch zum Folgenden; vgl. VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 2 [als Regeste publiziert in RB 2003 Nr. 4]
sowie VGr, 17. Juli 2014, VB.2014.00207, E. 4.1). Danach sind die Prozesskosten
bei Gegenstandslosigkeit nach Ermessen zu verteilen. Sowohl das Prinzip des
Obsiegens als auch jenes der Verursachung behalten dabei aber ihre Gültigkeit.
Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten mithin nach dem mutmasslichen Obsiegen
oder zulasten jener Partei zu verlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht
hat (VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1).
2.3 Die
Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz
keine Prognose vornahm, wer mutmasslich obsiegt hätte. Dabei geht sie
allerdings darüber hinweg, dass die Kostenauflage an die voraussichtlich
unterliegende Partei nur dann greift, wenn sich der mutmassliche
Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt (BGr, 2. April 2009,
1C_259/2008, E. 4.1 sowie VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2, je auch
zum Folgenden). Ist Letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der
Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter
vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall
gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (BGE 118 Ia 488
E. 4a).
Im vorliegenden Fall ist keineswegs offensichtlich, wie
der Prozess vor Vorinstanz ausgegangen wäre, wenn die Brandschutztore nicht
erstellt worden wären. Auch kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, ob die
seinerzeitigen Rekurrenten tatsächlich nicht zur Anfechtung des Beschlusses der
Baukommission legitimiert waren, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wird. Die Vorinstanz durfte die Kosten demzufolge derjenigen Verfahrenspartei
auferlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat.
2.4 Die
Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, dass ihr die Unbestimmtheit der von der
Baukommission formulierten Anordnungen nicht angelastet werden könne. Die Baukommission
habe der Beschwerdeführerin die Wahl gelassen, welche Variante sie realisieren
wolle, und sie habe sich für eine entschieden. Es könnten ihr dafür keine
Kosten auferlegt werden.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Dispositiv-Ziffer 3 des
Beschlusses der Baukommission war im Sinn einer Empfehlung formuliert:
"Der Bauherrschaft wird empfohlen, anstelle der bei Ziffer 1
befohlenen Massnahmen [Erstellung des fehlenden Fluchtausgangs gemäss
bewilligtem Plan] innert der gleichen Frist [90 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses] die von ihr selber beantragte Variante mit den
Brandschutztoren und Kalksandsteinmauer im Bereich der Ein- und Ausfahrt der
Tiefgarage zu realisieren […]"
Der Beschwerdeführerin war
es demgemäss freigestellt, der Empfehlung Folge zu leisten oder sie jedenfalls
bis auf Weiteres zu ignorieren. Im Gegensatz zu den übrigen Dispositiv-Ziffern
wurde grundsätzlich keine verbindliche und vollziehbare Anordnung getroffen. Es
wurde der Beschwerdeführerin lediglich etwas "empfohlen" und nicht
wie in Dispositiv-Ziffer 1 "befohlen"; ebenso wenig wurde sie zu
einem bestimmten Tun oder Unterlassen "verpflichtet". Im Übrigen kam
dem von den heutigen privaten Beschwerdegegnern ergriffenen Rekurs
aufschiebende Wirkung zu. Weder die Gemeinde noch das Baurekursgericht hatten
an dieser Wirkung durch gegenteilige Entscheide etwas verändert. Die Beschwerdeführerin
stand damit nicht unter Zugzwang. Vielmehr wäre es ihr freigestanden, den Ausgang
des Rekursverfahrens abzuwarten. Stattdessen erstellte sie die Brandschutztore
in der Weise, wie es von der Gemeinde empfohlen wurde. Sie tat dies zudem,
nachdem sie vom Rekursantrag Kenntnis genommen hatte, der die Umwandlung in
einen Befehl verlangte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin demzufolge zu
Recht als diejenige Partei angesehen, die die Gegenstandslosigkeit veranlasst
hat. Dass sich die heutige Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht mehr zur
Sache äussern konnte, ändert daran nichts. Die Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin
erfolgte damit zu Recht, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die
Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt bei
Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung
der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Es ist demzufolge nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Verursacherin der
Gegenstandslosigkeit zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtete. Die
Beschwerde ist damit auch insoweit abzuweisen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Höhe der vorinstanzlichen
Zustellkosten. Das Baurekursgericht habe zu Unrecht jedem der 43 Miteigentümer
des streitbetroffenen Grundstücks ihren Beschluss separat verschickt, statt
eine gemeinsame Zustellung vorzunehmen. Damit habe es unverhältnismässig hohe
Kosten verursacht.
4.2 Die
(gewöhnliche) Miteigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig (BGE 103 Ib
76 E. 1). Im Gegensatz zur Stockwerkeigentümergemeinschaft ist sie auch
nicht beschränkt prozessfähig (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB sowie Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 3).
Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Ein Entscheid
muss nach der Rechtsprechung folglich stets sämtlichen Miteigentümern
eröffnet werden (RB 1983 Nr. 62 sowie VGr, 6. April 1982, in ZBl
83/1982, S. 514, 515, E. 2, je auch zum Folgenden). Anderenfalls
leidet die Eröffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren
Beschluss von daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigentümer separat zugestellt.
4.3 Die Beschwerdeführerin
wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz § 6a VRG hätte zur Anwendung
bringen sollen. Danach kann die Verwaltungsbehörde mehrere Verfahrensbeteiligte
zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen
Vertreters verpflichten. Die Bestimmung setzt voraus, dass die genannten
Personen eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht
haben. Von inhaltlich gleichen Angaben ist gemäss der Doktrin nicht nur im Fall
von identischen Eingaben auszugehen (Plüss, § 6a N. 6, auch zum
Folgenden). Es kann dieser Auffassung zufolge auch genügen, dass die
verschiedenen Personen die gleichen Interessen verfolgen und dass ihren
Vorbringen der gleiche Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zugrunde liegen.
Ob dieser zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist, kann
offengelassen werden. Selbst wenn man § 6a VRG einen über den Wortlaut
gehenden Anwendungsbereich zugesteht, konnte die Vorinstanz im vorliegenden
Fall nicht von vornherein abschätzen, welche Interessen die Miteigentümer
verfolgen würden. Sie hat sie deshalb zu Recht nicht zur Bezeichnung eines
gemeinsamen Zustellungsdomizils bzw. eines Vertreters aufgefordert. Auch von
daher ist die gesonderte Zustellung an die einzelnen Miteigentümer nicht zu beanstanden.
4.4 Anders,
als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, war die Vorinstanz sodann
verpflichtet, ihren Entscheid sämtlichen Miteigentümern zu eröffnen. Letzteren
wurde bereits der Entscheid der Baukommission zugestellt. Demzufolge war ihnen
grundsätzlich auch der Entscheid des Baurekursgerichts zu eröffnen. Im Rahmen
einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit hätte Letzteres nur dann
entfallen dürfen, falls die Verfahrensstellung der Miteigentümer offensichtlich
nicht gegeben war. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Zustellung an die
Miteigentümer erfolgte auch vor diesem Hintergrund zu Recht.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind aufgrund von § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Aufgrund von § 17 Abs. 3 VRG hat sie der privaten
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 910.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und
1.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 800.- (je zuzüglich
Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …