{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00319_2014-02-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213808&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9dcbd91f8671e292f48025892afa3690"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.02.2014  VB.2013.00319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.02.2014  VB.2013.00319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.02.2014  VB.2013.00319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Ein Augenschein ist nicht erforderlich (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Der Planungsbericht ist weder l\u00fccken- noch mangelhaft. Der Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Eignungsklassen der von der Baulandumlegung betroffenen Teilbereiche im Planungsbericht nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt bzw. nicht abschliessend abgekl\u00e4rt wurden, kommt angesichts der im Vergleich wesentlich gr\u00f6sseren Fl\u00e4che, die der Landwirtschaftszone zugeteilt werden soll und \u00fcberwiegend in der Nutzungseignungsklasse 5 liegt, keine massgebliche Bedeutung zu. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Baulandabtausch nicht zwingend zu einem Verlust von Kulturland f\u00fchren muss, da der zur Einzonung vorgesehene Teilbereich auch eine nicht unwesentliche Fl\u00e4che mit der schlechtesten Nutzungseignungsklasse enth\u00e4lt (E. 5.2). Der Entscheid, den Verlust an Bauland infolge der Umzonung eines Teilbereichs mittels eines gleich grossen und einfach zu erschliessenden Teilbereichs zu kompensieren, ist nachvollziehbar und liegt im Ermessen des Beschwerdegegners (E. 5.3). Wenn der Beschwerdegegner eine Siedlungsentwicklung am Rand der Landschaftskammer und angrenzend an die bestehenden \u00dcberbauungen bevorzugt, ist dies ohne Weiteres gerechtfertigt. Sodann spricht auch der Umstand der einfachen Erschliessung f\u00fcr die vorgesehene Baulandumlegung (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:26:01", "Checksum": "ccdad80dd535f478c02ec0a92bd1f8fd"}